Der Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegt die Berufsaufsicht über die Rechtsanwälte. Sind Sie der Ansicht, dass eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München einreichen. In der Beschwerdeeingabe muss mitgeteilt werden, was passiert ist (Sachverhalt). Ferner sollte daraus hervorgehen, aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass gegen anwaltliche Berufspflichten verstoßen wurde. Die Beschwerde muss daneben den Namen und die Anschrift der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts sowie Name und Anschrift des Beschwerdeführers enthalten. Wir weisen darauf hin, dass der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt die Beschwerdeeingabe zur Stellungnahme übermittelt wird, soweit ein Berufsrechtsverstoß tatsächlich in Betracht kommt.
Folge eines Berufsrechtsverstoßes ist, dass der Rechtsanwalt förmlich durch den Kammervorstand gerügt wird, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Anderenfalls leitet die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdevorgang der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, modifiziert um Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, ob sie dem Antrag der Rechtsanwaltskammer Folge leistet indem sie den Rechtsanwalt zum Anwaltsgericht anschuldigt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Rechtsanwaltskammer gerichtlich vorgehen. Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind die Warnung, der Verweis, die Verhängung einer Geldbuße bis zu EUR 25.000,00, das Tätigkeitsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Liegt kein – nachweisbarer – Berufsrechtsverstoß vor, stellt die Kammer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren ein.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer von Gesetzes wegen nur Verstöße gegen die spezifischen Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts verfolgen darf, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung und in der Berufsordnung der Rechtsanwälte niedergelegt sind. Häufig erreichen uns Beschwerden, in denen anwaltliche Schlechtleistungen vorgetragen werden. Hierzu können und dürfen wir als Rechtsanwaltskammer keine Stellung nehmen. Etwaige Ansprüche aufgrund von Schlechtleistung können nur zivilrechtlich, erforderlichenfalls vor den ordentlichen Gerichten, geltend gemacht werden. Ebenso wenig dürfen wir auf Anfrage der Parteien anwaltliche Kostennoten auf deren Richtigkeit oder Angemessenheit hin überprüfen. Auch das ist im Streitfall Aufgabe der Gerichte. Unabhängig von unserer Aufsichtsaufgabe bieten wir für solche Fälle ein freiwilliges Vermittlungsverfahren zwischen Mandant und Rechtsanwalt an.
Beschwerdeformular
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33, 80331 München
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