Auskunft über die Haftpflichtversicherung des eigenen Rechtsanwalts
Alle Anwälte sind verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese tritt immer dann ein, wenn nachweisbar durch das Tätigwerden eines Anwalts ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht jedoch nicht. Eine Eintrittspflicht besteht dann nicht, wenn der Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt hat.
Auf Antrag gibt die Rechtsanwaltskammer München gem. § 51 VI BRAO die Berufshaftpflichtversicherungsdaten eines Rechtsanwalts bekannt, soweit dies der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. Voraussetzung ist, dass kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin entgegensteht.
In Ihrem Antrag auf Bekanntgabe der Haftpflichtversicherungsdaten teilen Sie bitte Folgendes mit:
- in welcher Angelegenheit ist Ihr Rechtsanwalt für Sie tätig gewesen,
- in welchem Verhalten sehen Sie eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts,
- welcher bezifferbare Schaden ist Ihnen hierdurch entstanden.
Ihr Antrag wird im Anschluss dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin zur Stellungnahme, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft geltend gemacht wird, zugeleitet.
Sobald die Stellungnahme des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin vorliegt, entscheidet die Rechtsanwaltskammer abschließend über Ihren Antrag.
Probleme mit dem Rechtsanwalt
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist rein zivilrechtlicher Natur. Deshalb sind zunächst Probleme am Besten in einem gemeinsamen Gespräch zu klären. Ist dies nicht möglich, bietet die Rechtsanwaltskammer München ein Vermittlungsverfahren an.
Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt zu überprüfen. So kann und darf die Rechtsanwaltskammer nicht beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zwischen Mandant und Rechtsanwalt zustande gekommen ist oder, ob ein Rechtsanwalt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Alle Probleme rund um den Vertrag zwischen Klient und Rechtsanwalt kann nur ein Zivilgericht überprüfen und beurteilen, insbesondere dann wenn dem Anwalt eine Schlechterfüllung des Mandatsauftrages vorgeworfen wird.
Die Rechtsanwaltskammer wird immer dann tätig werden, wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt spezifische Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts verletzt. Typische anwaltliche Berufspflichten sind unter anderem die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit Mandantengeldern.
In diesen Fällen können Sie schriftlich (per Post oder per Fax, nicht per E-Mail) eine Beschwerde einreichen.
Wann kann die Rechtsanwaltskammer nicht helfen?
Überprüfung von Gebührenrechnungen des Anwalts
Die Rechtsanwaltskammer kann die Rechnungen Ihres Rechtsanwalts/Ihrer Rechtsanwältin nicht auf deren Richtigkeit hin überprüfen. Dies ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten.
Wenn Sie Zweifel haben, dass die Gebühren, die Ihr Rechtsanwalt für sein Tätigwerden in einem Gerichtsverfahren in Rechnung stellt, richtig sind, wenden Sie sich an Ihren Anwalt und bitten ihn, das Verfahren nach § 11 RVG (gerichtliche Festsetzung) bei Gericht zu beantragen. Dort wird dann die Gebührenabrechnung kostenlos überprüft. Der Vergütungsfestsetzungsantrag kann aber auch von Ihnen selbst bei Gericht gestellt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit vor der Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Vermittlungsverfahren durchzuführen, um eine Einigung mit dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin zu erzielen.
Schadensersatzansprüche gegen Ihren Rechtsanwalt wegen schlechter oder falscher Beratung
Für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte sind ausschließlich die Zivilgerichte (Amtsgericht /Landgericht) zuständig. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, zu überprüfen, ob ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin seine/ihre Mandanten schlecht oder falsch beraten hat.
Ein Rechtsanwalt hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet
Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig. Sie müssen sich daher an das Vollstreckungsgericht wenden.
Allgemeine Rechtsfragen
Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Hierfür sind ausschließlich Rechtsanwälte zuständig. Die Rechtsanwaltskammer kann Ihnen daher keine Auskunft darüber geben, wie in einem konkreten Streitfall vorzugehen ist. Insbesondere ist es nicht gestattet, rechtlichen Rat an Bürger zu erteilen, wenn sie gegen ihren Rechtsanwalt oder gegen Dritte vorgehen wollen.
Keine Vermittlung von Rechtsanwälten
Die Vermittlung oder Empfehlung einzelner Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammer München ist nicht möglich.
Überprüfung der Tätigkeit als Insolvenzverwalter
Die Rechtsanwaltskammer kann nicht überprüfen, ob ein Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, seinen Pflichten im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß nachkommt. Hierfür ist vielmehr das Insolvenzgericht zuständig.
Darüber hinaus hat der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. die Position eines Ombudsmanns geschaffen. Dieser soll zwischen den Beteiligten und dem Insolvenzverwalter vermitteln. Hier finden Sie das Formular zur Anrufung des VID-Ombudsmanns auf der Website des VID.
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Telefon: (030) 204555-25
Telefax: (030) 204555-35
Website: www.vid.de