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November
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beA ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen.

An der ursprünglich für den 29.09.2016 geplanten Inbetriebnahme des beA war die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin gehindert, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Diese vertraten die Auffassung, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA war eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich, so dass das beA daher insgesamt nicht starten konnte.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und – postfachverordnung (RAVPV) klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Die Verordnung sieht eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 für Zustellungen und sonstige Nachrichten an das beA vor. In dieser Übergangszeit soll der Postfachinhaber Zustellungen und sonstige Nachrichten nur mit seinem Einverständnis gegen sich gelten lassen müssen. Nach der RAVPV ist vorgesehen, dass die Bereitschaft zur Nutzung des beA gegenüber dem Kommunikationspartner oder allgemein auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden kann, z.B. durch einen Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite oder durch aktive Nutzung. Reine Testnachrichten ohne Verfahrensbezug sollen nicht als Erklärung der Bereitschaft zum Empfang über das beA gelten (§ 31 S. 3 RAVPV und Begründung).

Dies genügte dem AGH Berlin: Dieser hat mit Beschlüssen vom 25.11.2016 die beiden einstweiligen Anordnungen aufgehoben und damit den Weg für den Start des beA freigemacht.

Das beA ist unter https://www.bea-brak.de erreichbar. Um das beA nutzen zu können, müssen Sie sich dort erstmals registrieren. Hierzu benötigt der Postfachinhaber seine beA-Karte und die ihm übersandte PIN sowie ein Kartenlesegerät. Im Rahmen der Erstregistrierung kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, an die im Falle eines Posteingangs im beA eine automatische Benachrichtigung geschickt wird.

Falls Sie Ihre beA-Karte noch nicht beantragt haben, können Sie dies jederzeit nachholen. Für die Beantragung der beA-Karte benötigen Sie jedoch Ihre persönliche SAFE-ID. Wenn Sie Ihre persönliche SAFE-ID noch nicht kennen, melden Sie sich bitte per E-Mail bei der Rechtsanwaltskammer München unter info@rak-m.de. Wir werden Ihnen Ihre SAFE-ID umgehend per E-Mail übersenden.

Bei allen anderen Fragen zum beA, insbesondere zur Erstregistrierung sowie zur Nutzung des beA, wenden Sie sich bitte an den von der BRAK eingerichteten beA-Fachsupport, der unter
bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch von Montag bis Freitag von 08.00 bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 – 52 0009444 erreichbar ist.

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Fortbildungsveranstaltungen zum beA

Da das beA nun endlich in Betrieb ist, wird die Rechtsanwaltskammer München für ihre Mitglieder ab Januar wieder vermehrt Seminare zum beA organisieren.

Am 16. und 25.01.2017 werden zwei jeweils dreistündige Informationsveranstaltungen zum beA angeboten. In dem Vortrag werden die neuen Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr erläutert. Es werden praktische Hinweise zum Bezug und Einsatz der beA-Karte sowie zu dem Umgang mit dem beA gegeben, insbesondere zur Erstregistrierung, dem Einrichten und Konfigurieren des Postfachs und zur Berechtigung Dritter. Zudem wird die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur erklärt.

Ab Februar 2017 werden darüber hinaus wieder Kooperationsveranstaltungen mit dem DAI zum Thema „beA-so geht´s“ in Augsburg und in München stattfinden, die von den Mitgliedern der RAK München zu günstigeren Konditionen (125 Euro statt 175 Euro) gebucht werden können.

Alle Seminare sind sowohl für Rechtsanwälte als auch für Mitarbeiter geeignet. Sie sind nicht auf eine spezielle Kanzleisoftware zugeschnitten.

Anmelden können Sie sich in unserem Seminarportal.

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Mehr Rechtssicherheit: § 14 BORA soll auch bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert, der mit Urteil vom 26.10.2015 (AnwSt (R) 4/15) große Unsicherheit in der Anwaltschaft verursacht hat. Der BGH hatte entschieden, dass § 14 BORA, anders als von den Rechtsanwaltskammern vertreten, mangels entsprechender Satzungskompetenz nicht für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten soll. Dies führte zu der misslichen Situation, dass Rechtsanwälte zwar nicht zur Mitwirkung verpflichtet waren, ihnen eine solche aber auch nicht verboten war. Sie müssten bei dieser Rechtslage jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Entgegennahme einer Zustellung nicht den Mandanteninteressen zuwiderläuft und damit sogar als Parteiverrat strafbar wäre.

Nach Beratung und Diskussion entschied die Satzungsversammlung daher, auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt ausdrücklich in die Norm aufzunehmen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

„Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse unserer Mandanten bestand im Hinblick auf § 14 BORA dringender Handlungsbedarf“, so Präsident Ekkehart Schäfer. „Durch den Vorratsbeschluss haben wir schon jetzt dafür gesorgt, dass die Berufsordnung nach der anstehenden Verabschiedung des Gesetzes unmittelbar geändert werden kann.“

Die Pressemitteilung der BRAK können Sie hier abrufen.

BRAK-INFO

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Beschlüsse der Satzungsversammlung: Änderungen bei Fachanwaltschaften

Im Rahmen ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 hat die 6. Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht beschlossen. Hintergrund war eine erforderlich gewordene Anpassung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht. Die Änderungen betreffen § 5 Abs. 1 lit. g Nr. 3 lit. a FAO sowie § 14o FAO. Die Beschlüsse werden nach einer Prüfung durch das Bundesjustizministerium wirksam. Erfolgt keine Beanstandung, treten die Beschlüsse drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung können Sie hier abrufen.

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Anwältinnen und Anwälte auf die Richterbank des BVerfG

Am 02.11.2016 forderten BRAK und DAV in einer gemeinsamen Presseerklärung, dass zukünftig mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Richterin oder Richter in jeden Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt wird. Eine solche Regelung ist nach Auffassung der beiden anwaltlichen Interessenvertretungen ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Seit dem Beginn der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gab es zwischen 1967 und 2005 lediglich drei Rechtsanwälte unter den Richtern des Bundesverfassungsgerichts.

Die gemeinsame Presseerklärung können Sie hier abrufen.

BRAK-INFO

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Reform der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den Bundestag eingebracht, den der Bundestag in seiner Sitzung am 10.11.2016 angenommen hat. Mit der Novelle wird die EU-Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt. Hierdurch soll die Zusammenarbeit der Behörden in EU-Staaten bei Strafermittlungen vereinfacht werden. So gelten für Staaten, die von anderen EU-Staaten um Rechtshilfe gebeten werden, künftig strengere Fristen und verschärfte Auskunftspflichten. Auch müssen europaweit einheitliche Formulare verwendet werden, um Verfahren zu beschleunigen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Stellungnahme der BRAK zur 5. Antigeldwäscherichtlinie

In ihrer Stellungnahme zur 5. Antigeldwäscherichtlinie spricht sich die BRAK dafür aus, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nach Art. 30 der Richtlinie 2015/849 nicht der Zahlung einer Gebühr unterliegen sollte. Da die Verpflichteten die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten einholen, wäre es unangemessen, die Erfüllung einer gesetzlichen Sorgfaltspflicht mit einer Gebühr zu belasten. Des Weiteren führt die BRAK aus, dass die Ergänzung des Art. 32 Richtlinie 2015/849, wonach die Zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Art. 32 Abs. 1 genannten Zweck einholen kann, zu unbestimmt ist und somit in die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgruppen, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, erheblich eingreift.

BRAK-INFO

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Rule of Law Index 2016 veröffentlicht

Das World Justice Project hat am 20. Oktober 2016 den sechsten Rule of Law Index (Rechtsstaatlichkeitsindex) veröffentlicht. Der Index misst weltweit, in welchem Maß rechtsstaatliche Prinzipien in den einzelnen Ländern verwirklicht werden. Hierzu wurden Haushalte und Experten in 113 Ländern – gegenüber 102 im Vorjahr - zu ihrer Wahrnehmung der Rechtsstaatlichkeit befragt. Die Ergebnisse werden anhand von 44 Indikatoren dargestellt, unter anderem anhand der Effektivität der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafverfolgung sowie dem Schutz der Grundrechte. In diesen Bereichen schneidet Deutschland besonders gut ab und befindet sich respektive auf Rang 2, 5 und 7. Den schlechtesten Platz belegt Deutschland im Bereich „Ordnung und Sicherheit“, wo es in der Rangliste an 14. Stelle liegt. In der Gesamtrangliste befindet sich Deutschland auf Platz 6 und hat sich damit im Vergleich zu 2015 um zwei Plätze verbessert.

BRAK-INFO

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Jahressteuererklärung 2016 und Bestellung von Vordrucken

Seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wurde darauf hingewiesen, dass die Finanzämter in Bayern die Jahressteuererklärungen für 2016 nicht an steuerlich beratene Steuerpflichtige versenden – ausgenommen sind Genossenschaften. Die erforderlichen Vordrucke werden stattdessen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Zudem wurde darum gebeten zu beachten, dass die Daten für die Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuererklärungen, die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die Umsatzsteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch zu übermitteln sind. Aus diesem Grund sind Vordrucke für diese Steuerarten nicht mehr in der von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Bestellliste für Vordrucke zur Abgabe von Steuererklärungen enthalten. Die Vordrucke sollen bei dem Finanzamt bestellt werden, das für den Berufsangehörigen zuständig ist bzw. bei der zuständigen Außenstelle.

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10. Karikaturpreis geht an Greser & Lenz

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 3.11.2016 den 10. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an Achim Greser und Heribert Lenz (Greser & Lenz) verliehen. Das Karikaturistenduo wurde bekannt durch seine Arbeiten für die Titanic, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, stern und FOCUS. Getreu ihrem Motto „Jeder Krieg hat seine Opfer, das gleiche gilt für den guten Witz“ nehmen die beiden in Aschaffenburg lebenden Künstler mit spitzer Tuschefeder Politik, Sport, Religion und allgemeines Zeitgeschehen aufs Korn. Die anlässlich der Preisverleihung exklusiv für die BRAK gezeichnete Karikatur „Digitale Persönlichkeit“, auf der ein Milchbauer im Kuhstall von einem IT-Berater heimgesucht wird, konfrontiert den Betrachter mit der provokanten Frage: „Gibt es ein Entrinnen vor dem Fluch der neuen Welt?“.

Die Karikatur "Digitale Persönlichkeit" ist als Kunstdruck in einer limitierten Auflage von 200 Stück bei der BRAK erhältlich (bestellung@brak.de).

BRAK-INFO

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BayStMJ: 3. Bayerischer Mediationstag

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz veranstaltet am 26.01.2017 in Kooperation mit der IHK München, den Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg, sowie dem Bayerischen Anwaltverband und der Mediationszentrale München den „3. Bayerischen Mediationstag“ in der IHK Akademie München, Orleansstraße 10-12, 81669 München.

Unter der Überschrift „Konflikte in Wirtschaft und Gesellschaft – verhandeln, verstehen, vermitteln“ werden unter anderem Themen wie die Interkulturelle Mediation, das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und die rechtliche Beratung zum Konfliktmanagement in der Wirtschaft näher beleuchtet.

Das Anmeldeformular können Sie hier herunterladen. Weitere Informationen zum Programm und zur Veranstaltung finden Sie hier.

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RAK München: 3. Wochenendseminar zum Europäischen Zivilverfahrensrecht

Im Rahmen einer von der EU geförderten Kooperation zwischen den Juristischen Fakultäten der Universitäten Madrid, Maribor, Passau und Turin werden Wochenendseminare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum europäischen Zivilverfahrensrecht veranstaltet, die in Deutschland von der RAK München in Zusammenarbeit mit der Uni Passau in unseren Räumen angeboten werden.

Den erneuten Auftakt bildet das kostenlose Wochenendseminar zur Brüssel Ia-Verordnung 1215/2012 am 13./14.01.2017, das praxisrelevante Kernfragen anhand von Fallstudien erläutern und näherbringen soll.

Weitere Informationen und die Anmeldeunterlagen finden Sie hier.

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Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen im Dezember

Eine Übersicht über alle aktuellen Seminare der RAK München und die Kooperationsveranstaltungen mit dem DAI im Dezember finden Sie hier.

Im Seminarportal der RAK München finden Sie alle von der RAK München angebotenen Seminare und Kooperationsveranstaltungen mit weiteren Informationen. Hier können Sie sich auch zu den Veranstaltungen anmelden.

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MJG: Fortbildungsveranstaltung am 06.12.2016

Am 06.12.2016 um 18 Uhr findet im Münchener Justizpalast eine Vortragsveranstaltung der Münchener Juristischen Gesellschaft (MJG) zum Thema „Das Richterbild in der schönen Literatur“ statt. Referent ist Rechtsanwalt Prof. em. Dr. Michael Kilian.

Nähere Informationen und die Einladung finden Sie hier.

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat auf interessante und weiterführende Informationen zur Aufstiegsförderung („Aufstiegs-BAföG“) hingewiesen. Darunter fällt daher auch die Fortbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/Rechtsfachwirtin.

Allgemeine Informationen, z. B. „Was/Wer/Wie wird gefördert" sowie die Antragsformulare erhalten Sie online ausfüllbar unter: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/.

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Ausbildungsprogramm Fit for Work 2016 - Chance Ausbildung

Förderungen für Ausbildungsbetriebe aus dem Europäischen Sozialfonds
Die Bayerische Staatsregierung unterstützt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds die Berufsausbildung in Betrieben und fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2016 die Berufsausbildung der bayerischen Jugendlichen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen.

Wer kann einen Förderantrag stellen?
Die Förderung „Fit for Work-Chance Ausbildung“ aus dem Europäischen Sozialfonds wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind:

Ausbildungsbetriebe (keine Beschränkung auf KMU), mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern, die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen.

Welche Ausbildungsverhältnisse werden gefördert?
Mit „Fit for Work-Chance Ausbildung“ werden Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen gefördert, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch persönliche, bildungsmäßige oder soziale Umstände verringert sind.

Nähere Informationen und Fragen zum Ausfüllen des Projektantrags
Nähere Informationen zum Ausbildungsprogramm Fit for Work finden Sie hier. Bei Fragen zum Ausfüllen des Projektantrags wenden Sie sich bitte an:
Herrn Körber, Tel. 0921/605-3329, peter.koerber@zbfs.bayern.de
Frau Layritz, Tel. 0921/605-3614, christine.layritz@zbfs.bayern.de

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Aktuelle Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Am 24.10.2016 fand die Sitzung des Verwaltungsrats der Bayerischen Rechtsanwalts-und Steuerberaterversorgung für das Geschäftsjahr 2016 statt. Den Sitzungsbericht können Sie hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
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