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Rechtsanwaltskammer München
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Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft getreten

Am 17.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ im Bundesgesetzblatt BGBl. 2017 I S. 1121 ff veröffentlicht worden und am 18.05.2017 in Kraft getreten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:

  • Die Vorschrift des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
  • Die Vorschriften zur so genannten weiteren Kanzlei treten erst am 01.01.2018 in Kraft. Gleiches gilt für die Pflichten des Inhabers eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, insbesondere bezüglich der Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
  • Erst am 01.07.2018 tritt die Vorschrift zur Einführung von Briefwahlen in Kraft.

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BVerwG: Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.05.2017 – BVerwG 2 C 45.16 – entschieden. Dies gilt allerdings nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden können das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Zulässig soll dagegen eine bloße Hintergrundberatung als „of counsel“ sein.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Hessischer AGH: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst grds. möglich

Mit Urteil vom 13.03.2017 – Az. 1 AGH 10/16 – hatte der Hessische Anwaltsgerichtshof unter anderem die Frage zu entscheiden, ob eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst möglich ist.

Der Hessische Anwaltsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst grundsätzlich möglich ist. Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung eine Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein. Das Gesetzgebungsverfahren gebe jedoch keinen Hinweis, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht möglich sein sollte. Im Zulassungsverfahren sei zu prüfen, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Dies spreche dafür, dass auch der Gesetzgeber die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten im öffentlichen Dienst als möglich ansah. Auch der öffentliche Dienstherr sei Arbeitgeber i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO. Ein Erst-Recht-Schluss – wie ihn die klagende Deutsche Rentenversicherung vertreten hatte - , wonach die Rechtsprechung zur hoheitlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zweitberuf erst recht einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehe, verbiete sich. Es habe vielmehr eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich an den Besonderheiten des Syndikusrechtsanwalts orientiert.

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Schlichtungsstelle: Warnung vor Betrugsmasche

Die BRAK warnt aus aktuellem Anlass vor einer dreisten Betrugsmasche, mit der ein Unbekannter unter Vorspiegelung, der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzugehören, zu Zahlungen auffordert.

Auf die nachfolgende Pressemittlung der Schlichtungsstelle vom 18.05.2017 hierzu wird verwiesen.

Pressemitteilung der Schlichtungsstelle vom 18. Mai 2017
Warnung vor Betrugsmasche

Es werden Briefe mit dem Logo der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und dem Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ und Angabe einer anderen Adresse (Fasanenstraße 81,10623 Berlin), bundesweit mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 3.300 Euro versandt. Diese Schreiben werden von einem Herrn F. Mertens unterzeichnet. Die Betroffenen werden nach Zugang dieses Schreibens wiederholt von einem Herrn angerufen, der sich als Herr Mertens ausgibt, und sie unter Nennung einer Kontoverbindung auffordert, den Betrag zu zahlen.

Diese Schreiben und Anrufe stammen nicht von der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Das Logo der Schlichtungsstelle und der Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ wurden offenbar von der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kopiert und in betrügerischer Absicht verwendet, um Zahlungen von den Betroffenen zu erhalten. Wenn Sie ein derartiges Schreiben erhalten sollten, nehmen Sie bitte auf keinen Fall eine Zahlung vor und erstatten Strafanzeige.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie derartige Schreiben erhalten!

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge
Neue Grünstraße 17 in 10179 Berlin •
Telefon: +49(0)30-2844417-0 • Telefax: +49(0)30-2844417-12
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org • Website: www.s-d-r.org

BRAK-INFO

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6. Satzungsversammlung: Beschlüsse

Die 6. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2017 Änderungen der BORA und FAO beschlossen:

Zum einen soll § 2 Abs. 7 BORA neu gefasst werden: Danach gebietet es die Verschwiegenheitspflicht dem Rechtsanwalt, die zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sollen hierzu ausreichend sein, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts dessen Anforderungen entsprechen.

Eine weitere Änderung in der BORA betrifft § 14 S. 1 BORA. Danach ist der Rechtsanwalt berufsrechtlich verpflichtet, ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.

Die geplante Änderung in der FAO betrifft § 15 Abs. 1 FAO. Zukünftig ist bei dozierender Tätigkeit die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

Nach § 191e BRAO müssen die Beschlüsse der Satzungsversammlung nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

Alle Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.

BRAK-INFO

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Resolution: Satzungsversammlung erneuert Forderung nach Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordert den Gesetzgeber erneut auf, sich mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen. Hintergrund der Forderung ist, dass der Gesetzgeber auf die zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und von der Bundesregierung vorgesehene Satzungskompetenz (BT-Drs. 18/9521) ohne überzeugende Gründe verzichtet hat (vgl. Presseerklärungen der BRAK Nr. 2 v. 08.03.2017 und Nr. 3 v. 24.03.2017).

Die Satzungsversammlung hat in ihrer 4. Sitzung am 19.05.2017 daher eine Resolution verabschiedet:

„Die Satzungsversammlung fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen. Gerne wird sich die Satzungsversammlung mit ihrem Sachverstand in eine erneute Debatte einbringen.“

Die Satzungsversammlung stimmt dem Gesetzgeber zu, dass die deutsche Anwaltschaft qualitativ hochwertige Arbeit im Interesse ihrer Mandanten und der Rechtspflege leistet. Gleichwohl ist eine systemische Qualitätssicherung zur Gewährleistung dieser hohen Qualität in der Zukunft erforderlich. Das einzige geeignete Mittel hierzu ist die Konkretisierung der bereits bestehenden Fortbildungsverpflichtung. Derartige Regelungen zur anwaltlichen Fortbildung existieren bereits in 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

BRAK-INFO

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Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen im Juni 2017

Eine Übersicht über alle aktuellen Seminare der RAK München finden Sie hier. Im Seminarportal der RAK München finden Sie alle von der RAK München angebotenen Seminare und Kooperationsveranstaltungen mit weiteren Informationen. Dort können Sie sich auch zu den Veranstaltungen anmelden.

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MJG: Vortragsveranstaltung am 20.06.2017

Am 20.06.2017 um 18 Uhr findet im Münchener Justizpalast im Konferenzsaal 270/II. OG eine Vortragsveranstaltung der Münchener Juristischen Gesellschaft (MJG) zum Thema „Digitaler Nachlass“ statt. Referent ist Prof. Dr. Peter Bräutigam. Nähere Informationen und die Einladung finden Sie hier.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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