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Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
Oktober
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de
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beA-Karte rechtzeitig beantragen

Alle Rechtsanwälte erhalten zum 01.01.2016 ein empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), so sieht es das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vor. Um das Postfach nutzen zu können, ist eine so genannte Erstregistrierung mit einer von der Bundesnotarkammer herausgegebenen beA-Karte erforderlich. Die Bestellung der beA-Karten läuft seit Anfang September, die ersten Karten wurden Anfang Oktober versandt.

Über eine eigens dafür eingerichtete Seite https://bea.bnotk.de können die beA-Karte und weitere Produkte zur Nutzung des Postfachs, beispielsweise Kartenlesegeräte, erworben werden. Notwendig ist dazu eine individuelle Antragsnummer, die jedem Rechtsanwalt und jeder Rechtsanwältin Anfang September in einem Schreiben des Vizepräsidenten der BRAK Dr. Martin Abend übersandt wurde. Sollten Sie dieses Schreiben nicht erhalten haben oder nicht mehr besitzen, wenden Sie sich bitte per E-mail an die Bundesnotarkammer.

Herstellung und Versand der Karten erfolgen nach der Reihenfolge des Bestelleingangs. Die BRAK empfiehlt eine baldige Bestellung, um ab 01.01.2016 Zugriff auf das Postfach nehmen zu können. Weitere Informationen zum beA und zur beA-Karte finden Sie auf den Internetseiten http://bea.brak.de und https://bea.bnotk.de. Die Bundesnotarkammer hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet, die Sie über die Telefonnummer 0800-3550100 erreichen.

Die häufigsten Fragen und Antworten zum beA finden Sie hier.

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Flüchtlingshilfe und -unterstützung: Fortbildungsveranstaltungen

Wie im Newsletter 09/2015 berichtet, hat die Rechtsanwaltskammer München eine Liste für Vormünder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingerichtet, die den Familiengerichten zur Verfügung gestellt wird.

Die Termine für die im Newsletter 09/2015 ebenfalls angekündigte Fortbildungsveranstaltung zu diesem Thema stehen nunmehr fest:

Leitfaden für Vormünder im Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Veranstaltungsort: Augsburg
16.11.2015
17.30 - 20.30 Uhr

Leitfaden für Vormünder im Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Veranstaltungsort: München
19.11.2015
17.00 - 20.00 Uhr

Darüber hinaus findet zum Thema "Asylrecht" folgende Fortbildungsveranstaltung statt:

Flüchtlingsrecht - Asylrecht und Europäisches Asylsystem
Veranstaltungsort: München
15.12.2015
18.00 - 21.00 Uhr

Die Fortbildungsveranstaltungen können Sie über unser Seminarportal buchen.

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RAK München: Hinweis auf außerordentliche Kammerversammlung 2015

Voraussichtlich zum 01.01.2016 soll das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, dass es künftig neben der bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt eine eigene Zulassung als "Syndikusrechtsanwalt" geben wird.

Diese für die Anwaltschaft bedeutsame Neuregelung gibt Anlass noch in diesem Jahr - unabhängig von der ordentlichen Kammerversammlung am 15.04.2016 - eine außerordentliche Kammerversammlung durchzuführen.

Die außerordentliche Kammerversammlung 2015 findet am

Mittwoch, 16. Dezember 2015

um 16.00 Uhr im Festsaal des Tagungszentrums Kolpinghaus, Adolf-Kolping-Straße 1, 80336 München statt.

Einladung und Tagesordnung werden rechtzeitig versandt.

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RAK München: Treffen der befreundeten und benachbarten Kammern

Am 10.10.2015 fand das traditionelle jährliche Treffen der befreundeten und benachbarten Kammern statt. Hierzu kamen über 40 Vertreter der Rechtsanwaltskammern Bozen, Kroatiens, Österreichs, von Bordeaux, der Slowakei, Trient, Verona sowie der Kammern Bamberg, Nürnberg, München, Sachsen, Stuttgart und Tübingen in der Rechtsanwaltskammer München zusammen. Thema der Veranstaltung war der "Elektronische Rechtsverkehr". Die Teilnehmer berichteten über die Umsetzung des Elektronischen Rechtsverkehrs in den jeweiligen Ländern und tauschten ihre Erfahrungen hierzu aus.

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RAK München: Übereinkommen mit dem Barreau de Bordeaux zur gegenseitigen Anerkennung der anwaltlichen Fortbildung

Die Rechtsanwaltskammer München unterhält seit vielen Jahren enge partnerschaftliche Verbindungen mit dem Conseil de l'Ordre du Barreau de Bordeaux. Nachdem zwischen den beiden Kammern bereits zwei Partnerschaftsabkommen bestehen, wurde am 09.10.2015 ein weiteres Übereinkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung der anwaltlichen Fortbildung abgeschlossen.

Das Übereinkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung der anwaltlichen Fortbildung finden Sie hier.

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RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion

Der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) und die Rechtsanwaltskammer München laden zur Podiumsdiskussion mit dem Thema „Flüchtlinge – Objekt der Medien?“ am 16. November 2015 um 19.00 Uhr im Münchner PresseClub, Marienplatz 22, 80331 München ein.

Auf dem Podium diskutieren unter anderem Jan Bielicki, Redakteur Innenpolitik bei der Süddeutschen Zeitung, Ehsan Mehrabi, Journalist aus dem Iran, Ingvild Geyer-Stadie, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Ausländer- und Asylrecht, sowie Dr.Hilde Stadler, Korrespondentin für die ARD und das Bayerische Fernsehen. Es moderiert Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien.

Die Einladung finden Sie hier:

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Verleihung des Bayerischen Verdienstordens an RA Ottheinz Kääb, LL.M.

Ministerpräsident Horst Seehofer hat Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M. den Bayerischen Verdienstorden verliehen. Die Auszeichnung wurde am 14.10.2015 im Rahmen eines Festaktes im Antiquarium der Residenz München überreicht.

Rechtsanwalt Kääb, LL.M. ist seit 1970 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München. Von 1972 bis 1984 war er Mitglied des Präsidiums. Als Mitglied des Kammervorstands engagiert sich Rechtsanwalt Kääb, LL.M. besonders stark im Bereich Juristenaus- und
-fortbildung. Seit 1984 steht er der hierfür zuständigen Abteilung VII des Kammervorstands als Vorsitzender vor. Darüber hinaus ist er als erster Vorsitzender des Vereins Selbsthilfe der Rechtsanwälte sowie als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung engagiert. Als Mitherausgeber bzw. Autor der Zeitschrift SVR sowie der Handbücher für den Fachanwalt für Verkehrsrecht und den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentum sowie des Handbuchs der Referendarausbildung Anwaltsrecht I und II ist Rechtsanwalt Kääb, LL.M einem breiten Kreis bekannt. Ergänzt wird diese publizistische Tätigkeit durch regelmäßige Beiträge in Zeitschriften zum Verkehrsrecht.

Die Rechtsanwaltskammer München gratuliert dem Geehrten zu der hohen Auszeichnung.

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Gemeinsame Resolution zur Vorratsdatenspeicherung

In einer gemeinsamen Resolution haben sich die Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesapothekerkammer nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern ausgesprochen.

Alle Mitglieder der oben genannten Kammern sind Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB. Das am 16.10.2015 verabschiedete Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten sieht jedoch vor, dass auch die Verkehrs- und Standortdaten dieser Mitglieder gespeichert werden sollen. Lediglich die Verwertung dieser Daten soll, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO besteht, ausgeschlossen sein.

Die gemeinsame Resolution finden Sie hier.

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Satzungsversammlung: Neuer Fachanwalt für Vergaberecht

Wie wir im Newsletter 03/2015 bereits mitgeteilt hatten, hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.03.2015 eine neue Fachanwaltschaft im Vergaberecht beschlossen. Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Beschlüsse gemäß § 191e BRAO geprüft und keine Einwendungen erhoben hat, treten diese am 01.11.2015 in Kraft.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.

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Einführung eines elektronischen Schutzschriftenregisters zum 01.01.2016

Am 15.10.2015 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung der Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Mit dem Unterhaltsrecht nicht in Zusammenhang stehend werden mit dem Gesetz zugleich Regelungen zum elektronischen Schutzschriftenregister eingeführt.

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt zum 01.01.2016 die neue Vorschrift des § 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Kraft. Danach wird von den Ländern ein zentrales, elektronisches Schutzschriftenregister geführt. Nachdem sich die Länder mittlerweile darauf verständigt haben, dass die Landesjustizverwaltung Hessen Betreiber des Registers sein wird, wird dies nunmehr klarstellend normiert. Für die Einstellung einer Schutzschrift ist eine Festgebühr von 83,00 EUR vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Gerichtsvollzieherformular-Verordnung zum 01.10.2015 in Kraft getreten

Zum 01.10.2015 ist die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) in Kraft getreten. Diese sieht ein einheitliches Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen vor.

Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung finden Sie hier.

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AGH Hamm: Nochmalige Geltendmachung bereits rechtskräftig abgewiesener Forderungen verstößt gegen anwaltliches Berufsrecht

Mit Urteil vom 14.08.2015 - 2 AGH 20/14 - hat sich der Anwaltsgerichtshof Hamm mit der Frage befasst, ob die nochmalige gerichtliche Geltendmachung bereits rechtskräftig abgewiesener Forderungen gegen anwaltliches Berufsrecht verstößt.

Der betroffene Rechtsanwalt war wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilt worden. Er hatte in zwei Fällen (durch das Amtsgericht Idstein) rechtskräftig abgewiesene Ansprüche nochmals geltend gemacht. Die für den Mandanten erhobenen Forderungen verfolgte er nach Widerspruch des Beklagten gegen den von ihm erwirkten Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Freising mit demselben Tatsachenvortrag wie im ersten Prozess vor dem Amtsgericht Idstein. Die Klageabweisung im Erstprozess erwähnte der Betroffene in seinen Klagebegründungen nicht.

Der Anwaltsgerichtshof Hamm sieht in der Vorgehensweise des betroffenen Rechtsanwalts eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht nach § 43 BRAO sowie der sich ebenfalls aus § 43 BRAO ergebenden Wahrheitspflicht. Die prozessuale Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag sei auch Berufspflicht. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei der Rechtsanwalt der Wahrheit verpflichtet. Jeder bewusst wahrheitswidrige Vortrag vor Gericht oder einer Behörde sowie solche Angaben gegenüber Mandanten und gegnerischem Anwalt seien mit § 1 BRAO unvereinbar und damit pflichtwidrig. Das Unterdrücken von Tatsachen sei da, wo eine Rechtspflicht zum Vortrag bestehe, dem gleichwertig.

Das Urteil des Anwaltsgerichtshof Hamm finden Sie hier.

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LG Trier: Keine Rechtsanwaltsvergütung bei unkontrollierter Beratung durch nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Assessor

Mit Urteil vom 09.09.2015 - 5 O 259/14 - hat das Landgericht Trier entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt.

Ein Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren beauftragt war, beschäftigte in seiner Kanzlei einen Assessor, der früher selbst als Rechtsanwalt zugelassen war. Das Mandat wurde teilweise durch den Assessor bearbeitet. Er führte die Gespräche mit dem Mandanten und erarbeitete Schriftsätze. Ein Schriftsatz wurde sogar durch ihn unterzeichnet. Die restlichen Schriftsätze unterzeichnete der Rechtsanwalt, der auch in einer mündlichen Verhandlung auftrat.

Das LG Trier wies die Klage auf Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG ab. Es sah es als bewiesen an, dass der Assessor selbständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien dessen Tätigkeiten nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem Assessor verfassten Schriftverkehr gegeben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Fachanwälte: Fortbildungsnachweise für 2015 einreichen

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis 31.12.2015 - gerne auch per E-Mail - einzureichen.

In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich (vgl. auch Newsletter 12/2014) erneut auf folgende Punkte hin:

  1. Die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte hat sich seit 01.01.2015 von 10 Stunden auf 15 Stunden erhöht. Wir bitten daher alle Fachanwälte, Nachweise für 15 Fortbildungsstunden auf dem Fachgebiet einzureichen.
  2. Nach einer Entscheidung des BGH muss die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2015 durchgeführt und nachgewiesen werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212, Rn. 9 - wie folgt entschieden: "Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden (jetzt 15) besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden." Die frühere Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München, wonach versäumte Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, konnte aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung nicht aufrechterhalten bleiben. Der BGH betonte in seiner Entscheidung allerdings gleichermaßen, dass der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung dadurch verhindert werden kann, dass sich der betroffene Rechtsanwalt im Folgejahr überobligatorisch fortbildet.

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Ausbildungsprogramm Fit for Work 2015

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Berufsausbildung in den Betrieben und fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2015 die Berufsausbildung der bayerischen Jugendlichen. Mit den maßgeschneiderten Förderprogrammen werden Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds eingesetzt, um gezielt Ausbildungschancen von Jugendlichen zu verbessern, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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