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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Juli |
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München Telefon: (089)53 29 44-50 Telefax: (089)53 29 44-950 E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de |
Inhaltsverzeichnis |
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RAK München: Seminare werden nur noch über das Online-Portal veröffentlichtDas Seminarangebot der Rechtsanwaltskammer München wird ab sofort nur noch über das Online-Portal veröffentlicht. In Folge dessen können auch Seminarbuchungen nur noch über dieses Portal vorgenommen werden. Die Seminare sind ganzjährig buchbar. Da sich die Seminarplanungen zukünftig nicht mehr nach dem strengen Quartalsrhythmus der Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München richten müssen, können auch kurzfristige Seminare künftig besser beworben und abgehalten werden. RAK München: Fortbildungsprüfung geprüfte/r Rechtsfachwirt/in 2016Die Rechtsanwaltskammer gibt nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter
Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ vom 23.08.2001 (BGBl. I, 2250) die Prüfungstermine 2016 wie folgt bekannt:
RAK München: Dozenten für die Referendarausbildung gesuchtFür die Referendarausbildung werden Kolleginnen und Kollegen gesucht, die als Dozenten tätig werden möchten.
Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Bundesrat erhebt keine EinwendungenIn seiner Sitzung am 10.07.2015 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Zuvor hat der Bundestagsrechtsausschuss am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.
BRAK: Anträge für die beA-Karte noch im August möglichWie bereits berichtet, wird ab 01.01.2016 das neue besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an den Start gehen. Jedenfalls zum erstmaligen Aufruf wird eine „beA-Karte“ und ein Kartenleser
benötigt werden. Die BRAK wird sich voraussichtlich noch im August mit einem Rundschreiben an alle Mitglieder wenden und über die neue Karte informieren. Anschließend wird die Bundesnotarkammer
(BNotK) als Kartenanbieter entsprechende Anträge bereitstellen, mit denen noch vor dem 01.01.2016 die beA-Karte beantragt und bezogen werden kann. Die Karte wird es voraussichtlich in zwei Varianten
geben: als einfache beA-Karte mit einem fortgeschrittenem Zertifikat und als besondere beA-Karte mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat. Letzteres erlaubt es, die eigenhändige Unterschrift
der digitalen Signatur gleichzusetzen.
Satzungsversammlung: Beschlüsse durch BMJV gebilligtBundesjustizminister Maas hat die Beschlüsse der Satzungsversammlung, die in der Sitzung im März 2015 wurden, gebilligt. Die Beschlüsse betreffen die Einführung eines Fachanwalts für Vergaberecht.
Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt.
Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.
BGH: Umgehungsverbot des § 12 BORA gilt auch für anwaltliche InsolvenzverwalterMit Urteil vom 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Verbot des § 12 BORA, ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem
unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, auch für einen Rechtsanwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.
AGH Hamm: Werbung auf Anwaltsrobe ist unzulässigIm Urteil vom 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – hat sich der Anwaltsgerichtshof Hamm mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt seine Robe mit werbenden Zusätzen bedrucken darf.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war, dass der
betroffene Rechtsanwalt seine Robe auf der Rückseite mit seinem Namen und seiner Internetadresse bedrucken lassen wollte.
OLG Frankfurt a. M.: Verwendung einer rechtsgebietsbezogenen RechtsbeistandsbezeichnungIm Urteil vom 30.04.2015 – 6 U 86/14 – hat sich das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage befasst, ob ein verkammerter Rechtsbeistand eine rechtgebietsbezogene
Rechtsbeistandsbezeichnung („Fachbeistand für …“, „Rechtsbeistand für …“) verwenden darf, ohne dass die Rechtsanwaltskammer ihm die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung verliehen hat.
LG Augsburg: Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem AG AugsburgMit Urteil vom 30.06.2015 – 31 O 4554/14 – hat das Landgericht Augsburg entschieden, dass ein Rechtsanwalt eine Robe tragen müsse, wenn er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor dem
Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen auftrete.
Niederlande - Überwachung von Anwalt-Mandatenkommunikation unrechtmäßigAm 1. Juli 2015 hat das Amtsgericht Den Haag entschieden, dass derzeit durchgeführte staatliche Überwachungen von Anwaltskanzleien in den Niederlanden unrechtmäßig sind. Das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, welches durch die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet wird, darf nur unter strikten Voraussetzungen und unter Einhaltung starker Schutzmaßnahmen
angetastet werden.
Umsetzung der ADR-Richtlinie: Bundesrat fordert zentrale SchlichtungsstelleDer Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten eine Stellungnahme abgegeben. Die Länder erteilen darin der Bundesregierung einen Prüfauftrag dahingehend, ob der Streitmittler bzw. bei einem
mehrköpfigen Gremium zumindest ein Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Qualität und damit die Akzeptanz der Verbraucherschlichtung
bei Unternehmern und Verbrauchern besser zu erreichen sei. Dies entspricht auch der in der Stellungnahme im Januar dieses Jahres dargelegten Auffassung der BRAK.
Bodensee-Juristentreffen 2015 in KonstanzAm 26.09.2015 findet in Konstanz das 63. Treffen der Juristinnen und Juristen der Bodenseeländer statt. Die Einladung sowie das Anmeldeformular finden Sie hier: Bundesagentur für Arbeit: freie Ausbildungsplätze meldenDie Bundesagentur für Arbeit ruft alle Arbeitgeber auf, noch freie Ausbildungsstellen zu melden. Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Azubisuche u. a. durch Beratung
und Vorauswahl von Bewerberinnen und Bewerbern.
Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2015 in HannoverBereits zum dritten Mal findet in diesem Jahr vom 06.10. – 08.10.2015 in Hannover der Soldan Moot statt, den die Soldanstiftung zusammen mit BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag
durchführt. Ausgezeichnet werden der beste Klägerschriftsatz („Der Bundesrechtsanwaltskammer-Preis“), der beste Beklagtenschriftsatz („Der Deutsche Anwaltverein-Preis“), die beste mündliche Leistung
(„Der Deutsche Juristen-Fakultäten-Preis“) und der Sieger im Finale („Der Hans Soldan-Preis“).
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Redaktion und Bearbeitung |
RAin Brigitte Doppler Geschäftsführerin der RAK München RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin |
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
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