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Sitzungssaal des Kammervorstands
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November
Rechtsanwaltskammer München
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Elektronischer Rechtsverkehr ab 01.12.2014

Wie wir im Newsletter 05/2014 berichtet haben, wird das LG Landshut als erstes Zivilgericht in Bayern den Elektronischen Rechtsverkehr in allen Instanzen einführen.

Am 12.11.2014 wurde die Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung (Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs bei dem LG Landshut zum 01.12.2014) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 01.12.2014 in Kraft.

Für alle Kolleginnen und Kollegen, die häufig am LG Landshut auftreten, bedeutet das, dass sie zukünftig die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung haben, elektronische Schriftsätze beim Landgericht Landshut einzureichen und von diesem auch zu erhalten. Die Entscheidung, ob die Möglichkeiten des Elektronischen Rechtsverkehrs genutzt werden, kann von Verfahren zu Verfahren getroffen werden - voraussichtlich aber nicht von Schriftsatz zu Schriftsatz.

Da das besondere elektronische Anwaltspostfach erst ab 01.01.2016 zur Verfügung gestellt wird, wird die Kommunikation noch auf herkömmlichem Wege erfolgen: Es wird somit der aus dem automatisierten Mahnverfahren schon bekannte EGVP-Client benötigt. Zudem ist eine Signaturkarte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur samt Kartenleser erforderlich. Das Berufsattribut "Rechtsanwalt" muss im Zertifikat nicht enthalten sein.

Die Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung finden Sie hier.

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Wahl zur 6. Satzungsversammlung

In der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 finden die Wahlen zur 6. Satzungsversammlung statt (Art. IX Organisationssatzung der BRAK). Die Wahlperiode der 5. Satzungsversammlung endet am 30.06.2015. In der Vorstandssitzung am 20.09.2014 wurde der Wahlausschuss bestimmt. Wahlleiter ist RA Dr. Andreas Lehners. Die beiden Beisitzer sind RAin Katalin Hölzl und RA Dr. Alexander Siegmund.

Die Mitglieder der Satzungsversammlung werden durch Briefwahl auf vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig (§ 191b Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 BRAO).

Jede regionale Kammer wählt je angefangene 2.000 Mitglieder (Stichtag: 1. Januar des Wahljahres) einen Delegierten zur Satzungsversammlung, § 191b Abs. 1 BRAO. Der Vorstand wird in seiner Sitzung am 23.01.2015 über die Zahl und die Verteilung der Kandidaten auf die Wahlbezirke endgültig entscheiden. Nach gegenwärtigem Stand der Mitgliederzahlen werden voraussichtlich 11 Delegierte neu zu wählen sein.

Die Wahlbezirke und die voraussichtliche Verteilung der Delegierten hat der Kammervorstand gemäß § 12 Nr. 1 Abs. 1 der GO wie folgt festgelegt:

  • Wahlbezirk 1 (LG München I): 7 Delegierte
  • Wahlbezirk 2 (Region): 4 Delegierte
Wahlvorschläge sind bis spätestens 23.01.2015, 18.00 Uhr (Eingang) der Geschäftsstelle der RAK München schriftlich zu übermitteln. Nur fristgemäß eingereichte Wahlvorschläge können berücksichtigt werden.

Aktiv sind alle Kammermitglieder in beiden Wahlbezirken vorschlags- und wahlberechtigt. Die Wahlbriefunterlagen versendet die Rechtsanwaltskammer München mit weiteren Hinweisen zur Wahl spätestens am 24.03.2015. Die Wahlzeit endet am 24.04.2015 um 18.00 Uhr.

Weitere Informationen zu dem Wahlverfahren der Delegierten zur Satzungsversammlung finden Sie hier.

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Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 10./11.11.2014

Die 5. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10./11.11.2014 Änderungen der BORA und der FAO beschlossen:

Zum einen soll das sog. Non-legal-Outsourcing von Kanzleien berufsrechtlich geregelt werden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht soll danach nicht vorliegen, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei sozialadäquat ist. Der neue § 2 BORA sieht insbesondere vor, dass Dritte zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und besondere Anforderungen bei der Auswahl von Dienstleistern zu beachten sind. So dürfen Personen und Unternehmen nicht zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen herangezogen werden, wenn dem Rechtsanwalt Umstände bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben.

Darüber hinaus will die Satzungsversammlung eine Berufspflicht zur Mandatsbearbeitung schaffen. Im neuen § 11 Abs. 1 BORA wird der Rechtsanwalt erstmals verpflichtet, ein Mandat "in angemessener Zeit zu bearbeiten".

Letztlich soll die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BORA zukünftig nur noch dann unzulässig sein, wenn sie irreführend ist.

Die geplanten Änderungen in der FAO betreffen unter anderem das Erbrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz: Im Erbrecht sind 20 rechtsförmliche Verfahren nachzuweisen. Bisher durften hiervon höchstens 10 Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammen. Zukünftig soll der Nachweis auch mit bis zu 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachgewiesen werden können, also erleichtert werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz wird der Begriff "Geschmacksmusterrecht" in § 14h Nr. 2 FAO als Teil des Fachgebiets entsprechend dem Designgesetz durch "Designrecht" ersetzt.

Nach § 191e BRAO hat das Bundesjustizministerium binnen einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, die Beschlüsse aufzuheben.

Alle Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.

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RAK München: Podiumsdiskussion zum Fall Ecclestone

Am 13.11.2014 fand die im Newsletter 10/2014 angekündigte Podiumsdiskussion der Rechtsanwaltskammer München zusammen mit dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V. im PresseClub München e.V. zum Thema "Ecclestone, Ackermann, von Pierer - Geld gegen Unschuld - können sich Reiche in Deutschland frei kaufen?" statt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer München Michael Then führte in das Thema ein; anschließend wurde kontrovers diskutiert.

Eine Zusammenfassung der Veranstaltung mit Fotos finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Jounalisten-Verbands e.V.

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BVerfG: Fachanwaltsbezeichnung lebt bei Wiederzulassung wieder auf

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der Entscheidung vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - mit der Frage zu befassen, ob eine einmal verliehene Fachanwaltsbezeichnung nach einer Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder geführt werden darf, ohne dass erneut die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 ff. FAO nachgewiesen werden.

Die Untersagung, den einmal erworbenen Spezialisierungs- und Qualifizierungshinweis bei erneuter Zulassung zu nutzen, stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung dar. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil der Vorbehalt des Gesetzes nicht beachtet werde. Im einschlägigen Berufsrecht sei keine Regelung zu finden sei, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein oder hinsichtlich des Fachgebiets alleine durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlöschen würde. Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bestimmung sei mit den §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15 FAO lediglich für die theoretischen Kenntnisse getroffen. Die Befugnis zur erneuten Führung der Fachanwaltsbezeichnung könne voraussichtlich nur unter die Bedingung gestellt werden, dass der Wiederzuzulassende seine Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO erfüllt habe. Die nähere Ausgestaltung einer verfassungsgemäßen Verfahrensweise überließ das BVerfG aber im Rahmen einer Zurückverweisung dem BGH.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

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BGH: Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten

Mit Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 - hat der BGH entschieden, dass es eine Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten gibt.

Hierbei hat sich der BGH auf die Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch auf § 50 BRAO gestützt. Nach Auffassung des BGH können zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung treffen, in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht darstellen, wenn es sich um grobe Verstöße handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit beträfen und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar seien. Dies sei insbesondere bei Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene sich auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO berufen, obwohl er gegenüber dem früheren Mandanten zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nicht abgerechnet hatte.

Die Entscheidung finden Sie hier.

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BGH: Fachanwalt für Verkehrsrecht nur mit straßenverkehrsrechtlichen Fällen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13 - entschieden, dass für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nach der Fachanwaltsordnung (FAO) nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen werden können, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

Zwar werde in § 14d Nr. 2 FAO ein Teilgebiet des Verkehrsrecht mit "Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung" umschrieben; damit würden aber nur versicherungsrechtliche Fälle erfasst, die sich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befassen. Begründet wurde dies unter anderem mit Verbraucherschutzgesichtspunkten: Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuche, rechne nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt habe, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang stünden.

Das Urteil finden Sie hier:

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BGH: Anwaltspflichten bei elektronischer Aktenführung

Der BGH hat mit Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - entschieden, dass eine allein elektronisch geführte Handakte eines Rechtsanwalts ihrem Inhalt nach einer herkömmlich geführten Handakte entsprechen müsse. Die elektronische Handakte müsse insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung verlässlich Auskunft geben können und dürfe keine geringere Überprüfungssicherheit bieten wie ihr analoges Pendant.

Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs:

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BGH: Strafbarkeit wegen Betrugs bei fehlender Aufklärung bei Erfolgshonorar

Der BGH hat mit Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13 - entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt nach § 263 StGB des Betrugs strafbar machen kann, wenn er bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars den Mandanten nicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklärt. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründe kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts. Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar müsse daher Angaben zu der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung enthalten, denn allein eine solche Angabe biete einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für die Rechtsuchenden und kann einen Schutz vor Übervorteilung durch erhöhte Gebührensätze gewährleisten. Würden diese Angaben unterlassen, könne eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen.

Da der Rechtsanwalt in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zum Abzug des Erfolgshonorars von der auf sein Konto zu überweisenden Erbschaft berechtigt war, lag nach Auffassung des BGH darüber hinaus eine zumindest schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs:

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Familienrechtsanwälte: Beschlüsse nach § 1626a BGB gesucht!

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) bittet um Unterstützung dabei, das neue am 19.05.2013 in Kraft getretene beschleunigte und vereinfachte Sorgerechtsverfahren für nicht miteinander verheiratete Eltern zu untersuchen.

Auch mit dem neuen § 1626a BGB ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass die unverheiratete Mutter mit der Geburt das alleinige Sorgerecht erhält. Der Vater kann aber seit dem vergangenen Jahr beim Familiengericht die Mitsorge beantragen und diese auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Mit der Rechtsänderung folgte der Gesetzgeber den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die eine Neuregelung verlangt hatten.

Ziel des VAMV ist es, aufgrund von Rechtsprechung und Erfahrungsberichten ein möglichst umfangreiches Bild der Auswirkungen der Neuregelung auf Alleinerziehende und ihre Kinder zu zeichnen, um daraus einerseits Schlussfolgerungen für die Beratung zu ziehen und andererseits Kriterien für die Evaluation des neuen Gesetzes zu erarbeiten und sie dem Justizministerium zur Verfügung zu stellen.

Den Aufruf mit weiteren Informationen finden Sie hier.

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Neue Vordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Am 02.10.2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit am 03.10.2014 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf das Ausfüllen des Antrags auf Erlass eines arbeitsgerichtlichen Mahn- oder Vollstreckungsbescheids mittels Schreibprogramm. Die bisherigen Vordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren können zwar grundsätzlich noch bis zum 30.04.2015 verwendet werden.

Wird der Mahnantrag jedoch von einem Rechtsanwalt gestellt, so muss dieser nach § 1a Abs. 4 der Verordnung ab sofort mittels computergestütztem Schreibprogramm ausgefüllt werden.

Eine elektronische Übermittlung ist jedoch nicht vorgesehen.

Die Verordnung und die Vordrucke finden Sie auf der Website des Bundesanzeiger Verlags.

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69. Tagung der Gebührenreferenten

Am 20.09.2014 fand in Braunschweig die 69. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt.

Zentrale Themen der 69. Tagung waren eine mögliche Indexierung der Rechtsanwaltsvergütung sowie die Praxis der Pauschgebühr.

Einen Kurzbericht über die im Rahmen der Tagung besprochenen Einzelthemen können Sie hier aufrufen.

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BRAK: Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft verliehen

Am 10.11.2014 hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an den britischen Künstler Steve Bell verliehen. Mit dem Preis würdigt die BRAK das Engagement national und international herausragender Karikaturisten, die sich mit ihren kritischen Darstellungen aktueller politischer und gesellschaftlicher Missstände für eine gerechtere und menschlichere Welt einsetzen. Der Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft wurde in diesem Jahr zum neunten Mal verliehen.

Die für die BRAK gezeichnete Karikatur zeigt in Anlehnung an ein bekanntes Foto aus den siebziger Jahren einen englischen Richter auf dem Tennisplatz, der sich ungeniert seine nackte Kehrseite kratzt. Dieser stehe stellvertretend für die britischen Juristen, die, so Steve Bell, so furchtbar konservativ und selbstzufrieden seien.

Die Karikatur "Judgeballs", die Steve Bell anlässlich der Preisverleihung exklusiv für die BRAK gezeichnet hat, ist als Kunstdruck in einer limitierten Auflage von 200 Stück bei der BRAK erhältlich. Das Werk ist vom Künstler handnummeriert und -signiert und kann bei der BRAK bestellt werden.

Weitere Informationen zum Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft finden Sie hier.

BRAK-INFO

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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