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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Oktober
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
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Neue Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen ab 01.11.2014

Wie bereits im Newsletter 10/2013 berichtet, wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3714) verkündet und ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Die Änderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Informationspflichten gelten nun ab 01.11.2014:

Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, haben nach § 43d BRAO ab 01.11.2014 bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber dem Schuldner:

§ 43d BRAO: Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

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JVA München: Verschärfte Kontrollen

Mit einem Schreiben vom 22.10.2014 informiert die JVA München darüber, dass die Kontrollen beim Zugang zur JVA ab sofort auch für Anwälte wesentlich verschärft wurden. Das bedeutet, dass zukünftig beim Besuchstermin nur die Strafakte und ein Schreibgerät mitgeführt werden dürfen. Alles andere - wie bspw. der Geldbeutel - ist einzuschließen. Im Rahmen der Sicherheitskontrolle werden mittlerweile auch Kleidung und Körper überprüft. Die Kammer ist um Klärung der Hintergründe und Abhilfe bemüht.

Das Schreiben der JVA München finden Sie hier.

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RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion

Am 13.11.2014 um 19.00 Uhr veranstaltet die Rechtsanwaltskammer München zusammen mit dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V. im PresseClub München e.V., Marienplatz 22, 80331 München, eine Podiumsdiskussion zum Thema

Ecclestone, Ackermann, von Pierer
Geld gegen Unschuld - können sich Reiche in Deutschland frei kaufen?


Zu diesem Thema werden auf dem Podium diskutieren:

  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D.
  • Andrea Titz, Richterin und Pressesprecherin am Oberlandesgericht München
  • Klaus Ott, Journalist und investigativer Rechercheur der Süddeutschen Zeitung
  • Dr. Annette von Stetten, Fachanwältin für Strafrecht
Es moderiert Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien. Die Teilnahme ist kostenlos.

Die Einladung mit Anmeldeformular finden Sie hier.

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15 Stunden Fortbildung ab 01.01.2015 für Fachanwälte

Am 06.12.2013 hat die Satzungsversammlung unter anderem beschlossen, die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte ab 01.01.2015 von derzeit 10 Stunden auf 15 Stunden zu erhöhen. Fünf Stunden an Fortbildung können im Eigenstudium erbracht werden. Der Nachweis erfolgt über Lernerfolgskontrollen. Wir bitten alle Fachanwälte, die erhöhte Stundenzahl schon ab Anfang des Jahres in die Planungen miteinzubeziehen.

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung (für dieses Jahr nur 10 Fortbildungsstunden) nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis 31.12.2014 - gerne auch per E-Mail - einzureichen.

Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2014 durchgeführt und nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München, wonach versäumte Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, kann aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung nicht aufrechterhalten bleiben. Versäumte Fortbildung kann nicht mehr nachgeholt werden.

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BayLSG: Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr

Seit 01.06.2014 können beim Landessozialgericht und dem Sozialgericht München in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden (wir berichteten im NL 04/2014). Rechtsanwälte werden dazu aufgerufen, die Kommunikation mit diesen Gerichten vermehrt auf dem elektronischen Weg per EGVP zu führen.

Im Rahmen des Jour Fixe der Rechtsanwaltskammer München mit der Sozialgerichtsbarkeit hat der Vizepräsident des Bayerischen Landessozialgerichtsbarkeit Michels ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verfahrensbezogene E-Mails seit 01.06.2014 nicht mehr angenommen werden. Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation - wie beispielsweise bei Terminsverschiebungen - kann daher nur noch über das EGVP erfolgen. Alternativ steht freilich weiterhin die Versendung per Telefax oder Post zur Verfügung.

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RAK München: Umstellung des Bezugs der Kammer-Mitteilungen

Das Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer München erscheint aktuell vier Mal im Jahr in Printform. Die "Mitteilungen" können zudem schon seit längerer Zeit in digitaler Form auf der Website der Kammer abgerufen werden.

Die Rechtsanwaltskammer München bietet allen Mitgliedern seit diesem Jahr an, die "Mitteilungen" anstelle der Printausgabe über den Link auf die Homepage in elektronischer Form zu versenden. Hierdurch wird ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet.

Wenn Sie die Mitteilungen künftig nicht mehr als Printausgabe, sondern als E-Mail mit direktem Link zum pdf-Download beziehen möchten, klicken Sie bitte hier und senden uns eine Antwort-Mail mit dem Betreff "Umstellung auf pdf" und der Angabe Ihres Namens und Ihrer Mitgliedsnummer bzw. des Geburtsdatums zurück.

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RAK München: Jour fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit

Am 17.10.2014 fand erneut ein Jour fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit statt, an dem Vertreter des Bayerischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts München als auch der Rechtsanwaltskammer München und der Anwaltschaft teilgenommen haben. Neben der Belastungssituation an den Sozialgerichten wurde unter anderem auch die Nachprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH-Bewilligungen besprochen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte auch nach Abschluss des PKH-Verfahrens Anzeigepflichten bei Änderung der Vermögensverhältnisse ihrer Mandanten treffen können.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass bereits seit Anfang des Jahres neue Formblätter zu verwenden sind. Es würden vereinzelt noch veraltete Formblätter eingereicht werden. In diesem Zusammenhang wurde die eindringliche Bitte an die Rechtsanwälte gerichtet, die Formblätter nicht nur an die Mandanten auszuhändigen, sondern mit den Mandanten zusammen auszufüllen und die Beifügung der Belege zu überprüfen. Es bestehe sonst häufig die Notwendigkeit zu Nachprüfungen, die zu Verfahrensverzögerungen führen würden.

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BRAK: Briefwahl für Vorstandswahlen soll ermöglicht werden

Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer diesjährigen Herbsthauptversammlung beschlossen, beim Gesetzgeber eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anzuregen, damit künftig die Rechtsanwaltskammern entscheiden können, ob im jeweiligen Kammerbezirk die Vorstandswahlen auch per Briefwahl durchgeführt werden. Bisher ist nach § 88 Abs. 2 BRAO nur eine Präsenzwahl zulässig. Dieser Beschluss der BRAK-HV beruht auf einer Initiative der RAK München, deren Kammerversammlung im Jahr 2013 entschieden hatte, sich für dieses Gesetzgebungsvorhaben einzusetzen.

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Elektronisches Anwaltspostfach: Atos erledigt technische Umsetzung

Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten im vergangenen Jahr, werden jetzt sukzessive die Voraussetzungen für die digitale Kommunikation mit den Gerichten geschaffen.

Die BRAK wurde mit dem durch das Gesetz eingeführten § 31a BRAO mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beauftragt. Ende September hat die BRAK die Münchener Firma Atos IT Solution and Services GmbH mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) beauftragt. In insgesamt acht Wochen wird Atos jetzt gemeinsam mit der BRAK ein Umsetzungsfeinkonzept erarbeiten, dessen Umsetzung Anfang des Jahres beginnt. Für das späte Frühjahr 2015 sind die ersten Tests für das beA geplant, im weiteren Verlauf ist auch die Einbeziehung von Testkanzleien vorgesehen.

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DAV: eBroschüre Datenschutz und Datensicherheit in der Kanzlei

Der Anwaltverlag hat die eBroschüre "Datenschutz und Datensicherheit in der Rechtsanwaltskanzlei" herausgegeben. Die Broschüre steht hier ab sofort zum kostenfreien Download zur Verfügung.

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BVerfG: Verfassungsklagen gegen BSG-Urteile

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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BGH: Revisionshauptverhandlung nicht ohne Verteidiger

In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln, wenn der Angeklagte - der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt - nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Nach einer Pressemitteilung des BGH hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs deshalb durch eine Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung - mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung - unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht - etwa aus Kostengründen - verzichten.

Die Verfügung kann auf der Homepage des BGH eingesehen werden:

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OLG Rostock: Digital überlassene Akten nicht ausdrucken

Nach einer Entscheidung des OLG Rostock vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 - ist es einem Rechtsanwalt in einem Strafverfahren grundsätzlich zumutbar, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassene Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks elektronischer Akten liegt bei der Geltendmachung von Auslagenersatz nach Nr. 7000 RVG bei dem jeweiligen Rechtsanwalt.

Das Gericht argumentierte, die elektronische Aktenbearbeitung gehöre mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung - auch der Gerichte - zum Alltag und erleichtere den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen - gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff - erheblich. Angesichts dieser Tatsache sei es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt würden. Die dafür benötigten Geräte und Programme anzuschaffen und sich die erforderlichen Fertigkeiten anzueignen, gehöre zu den anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 Abs. 6 BRAO, § 5 BORA). Entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts sei damit kein Eingriff in seine durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verbunden. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 in absehbarer Zeit die Verpflichtung der Anwaltschaft begründet werde, in bestimmten Verfahren nur noch elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen und solche in Empfang zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe deshalb in Befolgung von § 31a BRAO bereits mit den Arbeiten zur Einrichtung elektronischer Postfächer für sämtliche Rechtsanwälte begonnen.

Die Entscheidung finden Sie in der freien juristischen Datenbank openjur:

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BMJV: Elektronische Akte in Strafsachen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein erster Gesetzesvorschlag wurde bereits vor zwei Jahren veröffentlicht, stieß seinerzeit jedoch auf heftige Kritik bei den Ländern und der Anwaltschaft. Letztlich ist er dem Grundsatz der Diskontinuität anheim gefallen.

In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden. Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.

Soweit nicht Abweichungen durch die Spezifik des Strafverfahrens zwingend geboten sind, wird eine weitreichende Übereinstimmung mit den durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten geschaffenen Neuregelungen in den übrigen Verfahrensordnungen angestrebt. So ist insbesondere der Versand elektronischer Dokumente in Straf- und Ermittlungsverfahren über das beA vorgesehen.

Hinweise aus der Praxis nehmen wir gerne entgegen.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung soll nach der Verordnung künftig mehr Wert auf die Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung gelegt werden. Außerdem sollen den Fachangestellten die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr sowie Grundzüge des Wirtschaftsrechts näher gebracht und dem zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr u.a. durch die Vermittlung von englischen Sprachkenntnissen Rechnung getragen werden.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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Ausbildungsmessen im November 2014 für Auszubildende

Die RAK München wird im November wieder auf den folgenden Ausbildungsmessen vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • "Zukunftsmesse 2014 in Garmisch" am 04.11.2014 von 9 - 16 Uhr im Kongresshaus, Richard-Strauß-Platz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen,
  • "Berufetag Freising" am 08.11.2014 von 9 - 12 Uhr in der Karl-Meichelbeck-Realschule in Freising, Düwellstraße 22, 85354 Freising.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen. Zudem können Sie eine Stellenangebot für eine/n Auszubildene/n über unsere Stellenbörse aufgeben.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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