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Sitzungssaal des Kammervorstands
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August
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Urteilsgründe eines der „Syndikus-Urteile“ des BSG vom April 2014 liegen vor

Am 20.8.2014 wurden die Entscheidungsgründe eines der drei Urteile des BSG vom 03.4.2014 veröffentlicht. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 5 RE 3/14 R kann bspw. über die Seite der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung abgerufen werden. Wie bereits in der KammerInfo 04/2014 berichtet, vertritt das BSG die Auffassung, dass Syndikusanwälte generell nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können, weil nach § 6 Abs. 1 Nr. SGB VI keine (originär) anwaltliche Tätigkeit vorläge.

Mit damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen beschäftigt sich ein Gutachten von Prof. Dr. Rolfs, das von der ABV (Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.) zusammengefasst wurde und über die Website des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen abrufbar ist.

Der DAV fordert in seiner Presseerklärung Nr. 27/14 die gesetzliche Gleichstellung für Syndikusanwälte. Rechtsanwalt Martin W. Huff, zugleich Geschäftsführer der RAK Köln, hat in Legal Tribune Online das Urteil bereits besprochen.

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Podiumsdiskussion zum Thema „Vorsicht Rechtsanwalt“ am 07.10.2014

Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet am 07.10.2014 zusammen mit dem Schweitzer Sortiment und dem Verlag C.H.Beck um 18.30 Uhr die Podiumsdiskussion „Vorsicht Rechtsanwalt – ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ im Stadtmuseum München.

Hintergrund ist das im Mai 2014 erschienene Buch von Dr. Joachim Wagner, in dem er das aktuelle Berufsbild des Rechtsanwalts angreift. Er behauptet, das Berufsbild und das Ansehen der Anwaltschaft hätten sich durch den rasanten Anstieg der Anwaltszahlen, den harten Konkurrenzkampf auf allen Etagen der Einkommenspyramide und die Kommerzialisierung geändert. Die anwaltliche Berufsgerichtsbarkeit sei nicht mehr zeitgerecht.

Auf dem Podium werden neben dem Journalisten und Autor Dr. Joachim Wagner auch RA Ekkehart Schäfer (Vizepräsident der BRAK), Tatjana Halm (Referatsleiterin Markt und Recht der Verbraucherzentrale Bayern) und RiAG Walter Groß (Vorsitzender des Bayerischen Richterverein e.V.) sitzen. Moderiert wird die Veranstaltung von Corinna Budras, Redakteurin im Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung. Der Eintritt ist kostenlos.

Die Einladung mit Anmeldung zur Podiumsdiskussion finden Sie hier.

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Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte: Justizministerium kündigt Ermächtigungsgrundlage für Satzungsversammlung an

Die Satzungsversammlung hatte am 05.05.2014 beschlossen, den Gesetzgeber zu bitten, in die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Ermächtigung einzufügen, um die anwaltliche Fortbildungsverpflichtung regeln zu können (wir berichteten im NL 05/2014).

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben Ende Juli an den Vorsitzenden der Satzungsversammlung Axel C. Filges mitgeteilt, er beabsichtige, die Anregung der Satzungsversammlung zu einer Änderung des § 59b BRAO aufzugreifen.

Der Bundesjustizminister führte in dem genannten Schreiben aus, dass eine kontrollierte Fortbildung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Qualität anwaltlicher Tätigkeit stärken könne und kündigte deswegen einen baldigen entsprechenden Regelungsvorschlag an.

Die Resolution der Satzungsversammlung finden Sie hier:

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Berufsrechtliche Änderungen ab 01.09.2014

Wie bereits im Newsletter 04/2014 berichtet, werden am 01.09.2014 verschiedene Änderungen in Kraft treten, die die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 beschlossen hatte:

In der Fachanwaltsordnung wird der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Darüber hinaus wird die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte modifiziert. Nach dem neuen § 15 Abs. 1 FAO muss, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Die Erhöhung der Fortbildungsverpflichtung auf 15 Stunden pro Kalenderjahr tritt hingegen erst am 01.01.2015 in Kraft.

Eine weitere Neuregelung findet sich ab 01.09.2014 in § 23 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 06./07.12.2013 mit den neuen Regelungen finden Sie hier.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.05.2014 wurden zwischenzeitlich vom BMJV geprüft. Das Ministerium hat keine Bedenken. Die Beschlüsse werden nun in Heft 5/2014 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht werden (Auslieferung Mitte Oktober 2014) und werden damit am 01.01.2015 in Kraft treten. Neben kleinen redaktionellen Änderungen in der FAO wird danach die bislang in der Praxis übliche "doppelte Treuhand" unter Ausgestaltung des Verbots der widerstreitenden Interessen nach § 3 BORA verboten sein.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.05.2014 finden Sie hier.

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EuGH: Anwaltszulassung reicht für Eintragung als europäischer Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 17.07.2014 (verbundene Rechtssachen C-58/13 u. C-59/13 Torresi) hat der EuGH in einer Vorlagefrage des CNF (Consiglio Nazionale Forense, Nationaler Rat der Rechtsanwaltskammern Italiens) entschieden, dass es für die Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Art. 3 der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) nicht darauf ankommt, wie lange die Zulassung bereits besteht oder ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt tätig wurde. Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunfts- gegenüber der des Aufnahmemitgliedstaats sei die einzige Voraussetzung, um sich unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eintragen zu lassen.

Zwei Italiener (die Herren Torresi) erwarben beide in Spanien einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften und wurden jeweils im Dezember 2011 von einer spanischen Rechtsanwaltskammer als "abogado ejerciente" eingetragen. Im März 2012 beantragten beide in Italien ihre Eintragung bei einer italienischen Rechtsanwaltskammer in das Kammerverzeichnis für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben. Als über ihre Anträge nicht fristgemäß entschieden wurde, beantragten beide beim italienischen Rat der Rechtsanwaltskammern (CNF) eine Entscheidung in der Sache. Der CNF hat das Verfahren ausgesetzt und hierzu ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet.

Das Urteil und weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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BGH: Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nach Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

Mit Urteil vom 26.06.2014 (V ZB 187/13) hat der BGH entschieden, dass Prozesshandlungen nach bestandskräftigem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unwirksam sind. Es ergebe sich auch nichts anderes aus den in § 14 Abs. 4 S.1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf nicht berührt. Es ergebe sich jedoch zweifelsfrei aus dem Gesetz, dass diese Normen keine Anwendung auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung finden.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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AnwGH NRW: Nullgebühr für die Erstberatung ist keine berufsrechtswidrige Gebührenunterschreitung

Mit Urteil vom 09.05.2014 (1 AGH 3/2014) hat der AnwGH Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Werben mit einer gebührenfreien Erstberatung nach § 49 b Abs. 1 BRAO grundsätzlich zulässig sei. Zwar sei es mit § 49 b Abs. 1 BRAO nicht vereinbar, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe. Nach der Auffassung des Senats sei jedoch aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen, dass der Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliege.

Nur aus anderen Gründen hielt der Anwaltsgerichtshof in dem zugrunde liegenden Fall die konkrete Werbung für unsachlich und wettbewerbswidrig (Verteilung von 40.000 Kalendergutscheinen als Flyer mit dem Inhalt: "Gegen Vorlage dieses Gutscheins erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht & Versicherungsrecht. Und: "Zeigen Sie der Polizei die rote Karte!").

Ähnlich entschied Ende letzten Jahres bereits das LG Essen (Urteil vom 10.10.2013, Az. 4 O 226/13) hinsichtlich der gebührenrechtlichen Bewertung und wies eine Unterlassungsklage ab. Hier hatte ein Rechtsanwalt mit einer kostenlosen Erstberatung für Verbraucher geworben. Die konkurrierende und dann klagende Kanzlei sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte die Unterlassung der Werbung erreichen.

Das Gericht jedoch entschied auch hier, dass das Angebot einer kostenlosen Erstberatung kein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle.

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hielt das Gericht im Gegensatz zum AnwGH Nordrhein-Westfalen aber auch die Werbung (Werbung mit Google-Ad-Words-Anzeigen und auf der Homepage mit "kostenloser Erstberatung" und "kostenloser Ersteinschätzung") nicht für wettbewerbswidrig. Eine wettbewerbswidrige Marktverdrängung sei nicht anzunehmen, wenn Werbung mit kostenloser Erstberatung offenkundig den Zweck habe, dem Rechtsuchenden Orientierung beim Einstieg in ein entgeltliches Mandat zu verschaffen.

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LG Frankfurt: Regelung der Auswahl des Mediators in den AGB durch Rechtschutzversicherung ist unwirksam

Mit Urteil vom 07.05.2014 (2-06 O 271/13) hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt, schon deshalb gegen das Recht den Mediator frei zu wählen (§ 2 Abs. 1 MediationsG) verstößt, weil die Auswahl des Mediators durch den Versicherer erfolge. Gleiches gelte für eine Klausel, die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt.

Es könne hier nichts anderes gelten als nach § 127 VVG (i. V. m. § 129 VVG) – dem Recht auf freie Anwaltswahl. Die Grenze zur Verletzung des § 127 VVG sei dann überschritten, wenn die streitgegenständliche Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände einen unzulässigen, psychischen Druck zur Mandatierung des vorgeschlagenen Anwalts ausübe. Unverbindliche Anwaltsempfehlungen seien jedoch statthaft.

Das Urteil finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen:

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LG Bonn: Rechtsanwalt ist verpflichtet, Spam-Filter zu kontrollieren

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.01.2014 (15 O 189/13) die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert. Komme es durch die verzögerte Weiterleitung eines befristeten Vergleichsangebots zu einem Scheitern des Vergleichs, so müsse der Rechtsanwalt seiner Partei den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen. Der zu ersetzende Schaden könne sich aus der durch die gescheiterten Vergleichsverhandlungen vorgeschlagenen höheren Summe und den zusätzlichen Verfahrenskosten (hier über 90.000 €) zusammensetzen.

Die Entscheidung finden Sie in der Entscheidungsdatenbank Nordrhein-Westfalen:

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AG Leipzig: Werbe-E-Mails sind unzulässige Belästigung für Rechtsanwalt

Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 - 107 C 2154/14 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Zusendung einer E-Mail mit werbendem Inhalt an einen Anwalt unzulässig sei. Ein Seminaranbieter übersandte an die E-Mail-Adresse des Klägers einen Flyer für eine kostenpflichtige Fortbildungsveranstaltung. Der Kläger teilte dem Anbieter mit, dass jegliche Werbung per E-Mail, Telefax, Brief oder Anruf zu unterlassen sei, der Nutzung der Daten widersprochen werde und eine Auskunft zur Datenherkunft sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwartet werde.

Das AG Leipzig betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanruf eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB darstelle, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr in Anspruch nehme und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führe. Gerade bei einem Anwalt, der sein elektronisches Postfach intensiv prüfen müsse (vgl. LG Bonn, in diesem Newsletter, Anm. d. Red.) stelle das Zusenden von unerwünschter Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten "Gewerbebetrieb" dar.

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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet

Der Bundestag hat am 04.07.2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Das neue Gesetz setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) um. Dazu sind u.a. Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen.

Die BRAK hatte zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme vorbereitet.

BRAK-INFO

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Haager Übereinkommen: Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

Am 01.08.2014 ist das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten.

Damit wird es möglich, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu verfolgen. Den Unterhaltsgläubigern stehen nunmehr in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen; in Deutschland erfüllt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt.

Neben der Europäischen Union und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, nämlich Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine.

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Justizministerkonferenz: Beschlüsse

Am 25./ 26.06.2014 hat in Binz die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister stattgefunden. Unter anderem wurde dabei auch über die Abschaffung des Verbotes von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen diskutiert. Die Länderministerinnen und –minister wiesen jedoch darauf hin, dass eine mögliche Erweiterung der Medienöffentlichkeit es erfordere, „dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in besonderer Weise Rechnung zu tragen“.

Weiterhin wurde darüber nachgedacht, die PKH-Freibeträge, die sich derzeit an den besonders erhöhten Regelsätzen der Stadt München orientieren, stärker zu regionalisieren. Eine Arbeitsgruppe soll die finanziellen Auswirkungen der derzeitigen Gesetzeslage ermitteln.

Außerdem forderte die Konferenz eine stärkere Transparenz in der Entgeltstruktur in Betrieben als wichtige Voraussetzung zur Herstellung von Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Das Bundesjustiz- und –verbraucherministerium soll dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, in dem auch ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt werden soll.

Die Beschlüsse der Konferenz finden Sie hier:

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AG Augsburg: Umstellung auf forumSTAR-Insolvenz und forumSTAR-Text

Der Präsident des Amtsgerichts Augsburg hat mitgeteilt, dass beim AG Augsburg derzeit Vorbereitungsmaßnahmen für die Einführung des Fachverfahrens forumSTAR-Insolvenz laufen würden. Hierfür wären gründliche Vor- und Nacharbeiten sowie zeitaufwendige Schulungen der Bediensteten erforderlich. Die Umstellung selbst erfolge am 27.10.2014. Er weist darauf hin, dass es im Oktober daher zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Verfahren sowie Behinderungen im Telefonverkehr kommen könne.

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Ausbildungsmesse im September 2014 für Auszubildende

Die RAK München wird auf folgender Veranstaltung mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • „LastMinit“-Ausbildungsmesse am Samstag, den 13.09.2014 von 10:00 – 14:00 Uhr in der Volkshochschule Hasenbergl-Nordhaide, direkt am U-Bahnhof Hasenbergl, Blodigstraße 4, 2. Stock, 80933 München.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen. Zudem können Sie eine Stellenangebot für eine/n Auszubildene/n über unsere Stellenbörse aufgeben.

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Ausbildungsprogramm Fit for Work 2014

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Berufsausbildung in den Betrieben und fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2014 die Berufsausbildung der bayerischen Jugendlichen.

Mit bis zu € 3.900,- wird die betriebliche Ausbildung von Hauptschülern aus den Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss gefördert.

Mit bis zu € 2.500 wird die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen gefördert, die spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung eine Vereinbarung mit einem Maßnahmeträger über ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) geschlossen haben.

Fördermöglichkeiten in Höhe von bis zu € 2.500,- gibt es für bayerische Betriebe, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze anbieten sowie für Betriebe, die erstmals ausbilden oder Betriebe, die in Teilzeit ausbilden. Dies gilt für Ausbildungsverhältnisse, die ab 1. Juli 2014 begonnen haben.

Die aktuelle Fassung der Richtlinien für die Förderung von Ausbildungsbetrieben und die dazugehörigen Förderanträge sowie nähere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern Familien und Soziales, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth, Tel.: 0921/605-3388, E-mail: esf@zbfs.bayern.de

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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