Rechtsanwaltskammer
Logo




Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
November
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de
Inhaltsverzeichnis

Sollte die E-Mail nicht richtig angezeigt werden, klicken Sie bitte hier.


BRAK: Zweite Online-Umfrage zum Elektronischen Rechtsverkehr

Wie bereits im Newsletter 09/2013 berichtet, wird die Bundesrechtsanwaltskammer zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt werden kann. In Vorbereitung dieses Projektes führt die BRAK mehrere Umfragen durch.

Die erste Online-Umfrage zum Umfang des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftverkehrs in Anwaltskanzleien wurde im Newsletter 09/2013 veröffentlicht und am 19.11.2013 abgeschlossen. Die Auswertung wird auf der Internetseite der BRAK und im BRAKMagazin veröffentlicht werden.

Die jetzt startende zweite Online-Umfrage soll dabei helfen, die technische Ausstattung in den Kanzleien zu ermitteln. Die Umfrage wird bis zum 06.01.2014 verfügbar sein.

Die BRAK wäre dankbar, so früh wie möglich erste Erkenntnisse zu erhalten, um diese in die laufende Projektarbeit einfließen lassen zu können.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Biennale 2013

Traditionell lädt die Rechtsanwaltskammer München im Abstand von zwei Jahren Vertreter der Justiz, Wissenschaft, Politik und der befreundeten Verbände zu einem Festabend ein. Die diesjährige Biennale fand am 08.11.2013 im Staatlichen Museum Ägyptischer Kunst in München statt.

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, Rechtsanwalt Klaus-Heiner Lehne, hielt einen Festvortrag zu "Aktuellen Themen der europäischen Rechtspolitik". Anschließend bestand im feierlichen Rahmen bei einem Abendessen Gelegenheit zum weiteren Gedankenaustausch.

Klaus-Heiner Lehne, MdEP über aktuelle Themen der europäischen Rechtspolitik
Gäste des Abends im Gespräch

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Jour Fixe mit den Behördenleitern der Justiz in Augsburg

Am 31.10.2013 fand ein Jour Fixe mit den Behördenleitern der Justiz in Augsburg statt, an dem der Vizepräsident der RAK München Dr. Weckbach für die Anwaltschaft teilgenommen hat. Es wurden zahlreiche Themen besprochen.

Die Justiz wies unter anderem darauf hin, dass das Zivilgerichtsgebäude "Am alten Einlaß" im Frühjahr 2014 umgebaut werde und es daher zu Verzögerungen kommen könne.

Der Leitende Oberstaatsanwalt Nemetz bat die Anwaltschaft, eine Prozessvollmacht nachzureichen, wenn diese vorher angekündigt worden sei. Er wies zudem hinaus darauf hin, eine Umfrage bei den Staatsanwälten in Augsburg habe ergeben, dass die Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft allseits als positiv bewertet werde.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Fachanwälte: Fortbildungsnachweise einreichen

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis spätestens zum 31.03.2014 - gerne auch per E-Mail einzureichen.

Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung zwar grundsätzlich bis 31.12.2013 durchgeführt und nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München sieht allerdings vor, dass bis 31.03. des Folgejahres nachgeholte Fortbildung für das vergangene Jahr berücksichtigt werden kann.

Sofern Fortbildungsnachweise erst nach dem 31.03. des Folgejahres bei der Kammer eingehen, kann nach der geltenden Gebührenordnung eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro bzw. bei einer weiteren Mahnung in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt werden.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


SEPA-Umstellung bei der RAK München

Ab 01.02.2014 dürfen Überweisungen und Lastschriften nur noch gemäß den Bestimmungen der neuen EU-Verordnung zur Single Euro Payment Area (VO/260/2012) erfolgen. Die Umstellung der Kontodaten der Kammer auf IBAN und BIC ist bereits erfolgt. Ebenso werden zeitnah die Kontodaten der Mitglieder entsprechend angepasst.

Bei der Ausführung von Überweisungen der Mitglieder an die Kammer und umgekehrt wird es kaum Veränderungen geben; für den Überweisungsauftrag werden statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die neuen Daten IBAN und BIC Verwendung finden.

Hinsichtlich des Einzugs des Kammerbeitrags und der Seminargebühren sind allerdings neue verwaltungstechnische Anforderungen zu beachten. Wenn die Kammer von dem Mitglied bereits eine schriftliche Einzugsermächtigung erhalten hat, ändert sich zunächst nichts. Mit Zusendung des Beitragsbescheides im neuen Jahr erhalten die Mitglieder dann von der Kammer alle notwendigen Informationen wie bspw. das Einziehungsdatum sowie die Mandatsreferenz. Für den Einzug der Seminargebühren werden die entsprechenden Informationen zusammen mit der Rechnung und Anmeldebestätigung erteilt.

Die Mandatsreferenz stellt eine eindeutige Nummer für die jeweils erteilte Einzugsermächtigung dar (SEPA-Lastschriftmandat). Sollten Sie somit Ihre Bankverbindung 2014 ändern oder uns erst zu Beginn des neuen Jahres eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilen, erhalten Sie eine neue Mandatsreferenz mitgeteilt. Auch bei zukünftiger Erneuerung der Einzugsermächtigung erhalten Sie eine neue Mandatsreferenz mitgeteilt.

Nachstehend geben wir Ihnen die entsprechenden Kontodaten der Rechtsanwaltskammer München bekannt:

für Kammerbeiträge:
UniCredit Bank AG
IBAN: DE21 7002 0270 0000 0816 31
BIC: HYVEDEMMXXX

für Seminargebühren:
Deutsche Ärzte- und Apothekerbank
IBAN: DE29 3006 0601 0004 4400 05
BIC: DAAEDEDD

Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Rechtsanwaltskammer München lautet: DE26ZZZ00000278279.

Diese und weitere Informationen erhalten Sie demnächst auch auf unserer Homepage.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BORA: Änderungen in Kraft getreten

Die Beschlüsse der 4. Sitzung der 5. Satzungsversammlung sind am 01.11.2013 in Kraft getreten. Unter anderem wurde § 8 Satz 1 BORA neu gefasst. Damit wird festgelegt, dass auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur hingewiesen werden darf, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt.

Außerdem wird in Folge der anderweitigen Rechsprechung des BGH (BRAK-Mitt. 2012, 275) in § 10 Abs. 1 BORA jetzt (nochmals) klargestellt, dass auf dem Briefbogen der Zweigstelle auch die im Rechtsanwaltsverzeichnis enthaltene Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben ist. Werden mehrere Kanzleien bzw. eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

Des Weiteren wurde § 32 BORA geändert, der jetzt dem ausscheidenden Sozius erlaubt, nicht nur am Kanzleisitz, sondern auch auf der Internetseite der Sozietät für ein Jahr einen Hinweis auf seinen Umzug anzubringen.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


EuGH: Freie Anwaltswahl des Versicherungsnehmers

Mit Urteil vom 07.11.2013 in der Rechtssache Sneller gegen DAS (C-442/12) hat der EuGH festgestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer das Recht auf freie Anwaltswahl nicht einschränken könne, auch wenn in den Versicherungsverträgen vorgesehen sei, die Rechtsberatung solle grundsätzlich von den eigenen internen Rechtsberatern erfolgen.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer sich in seiner Klage gegen den Rechtsschutzversicherer DAS auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) berufen, wonach er das Recht habe, seinen Anwalt frei zu wählen. Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lasse es nicht zu, dass die Kosten eines vom Versicherungsnehmer gewählten Rechtsberaters nur dann übernahmefähig seien, wenn der Versicherer einen externen Rechtsvertreter zulasse. Es spiele diesbezüglich keine Rolle, ob für das betreffende Verfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben sei oder nicht.

Weiterführende Links:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BGH: Organisationspflichten bei unvorhergesehener Krankheit

Der BGH hat mit Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 533/10 - entschieden, ein Rechtsanwalt müsse zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch Vorkehrungen dahin gehend treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnehme. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall müsse sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen könne. Werde er dagegen unvorhergesehen krank, gereiche ihm eine unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar gewesen sei.

Den Beschluss finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BGH: Neu berufene Rechtsanwälte

Das Bundesministerium der Justiz hat acht neue Rechtsanwälte vor den Zivilgerichten des BGH zugelassen. Es handelt sich um:

  1. RA Dr. Gottfried Hammer, Tutzing
  2. RA Dr. Peter Rädler, Düsseldorf
  3. RA Prof. Dr. Christian Rohnke, Hamburg
  4. RA Norbert Tretter, Karlsruhe
  5. RA Dr. Peter Wessels, Berlin
  6. RA Dr. Thomas Winter, Karlsruhe
  7. RAin Dr. Hildegard Ziemons, Frankfurt
  8. RA Dr. Christian Zwade, Dresden.
Drei nicht ernannte Bewerber aus der 34 Personen umfassenden Wahlvorschlagsliste der BRAK hatten einstweilige Anordnungen beantragt, um ihre Zulassungen zu erreichen. Der Anwaltssenat hat mit Beschlüssen vom 11.10.2013 (AnwZ 2/13, AnwZ 4/13 und AnwZ 5/13) alle Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück gewiesen.

Die Entscheidungen finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


OLG Köln: Verstoß gegen § 59c Abs. 2 BRAO führt zu Nichtigkeit

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.08.2013 (Az. 18 U 29/13) entschieden, dass das in § 59c Abs. 2 BRAO normierte Beteiligungsverbot von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB ist. Würde man es nicht als Verbotsgesetz auslegen, würde § 59c Abs. 2 BRAO wirkungslos bleiben und den Rechtsanwaltsgesellschaften die Beteiligung faktisch gestattet werden.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit selbstständigen Anwälten Verträge abgeschlossen. In diesen wurde vereinbart, dass beabsichtigt sei, die selbstständigen Anwälte zukünftig als Gesellschafter aufzunehmen. Vorab sollte der Vertragspartner aber zunächst in der GmbH seine anwaltliche Tätigkeit beginnen und der GmbH ein durch die KfW finanziertes Darlehen zur Verfügung stellen. Es wurden mitunter auch Regelungen getroffen zu Entnahmen, Kosten und Gewinnteilhabe und Ausscheiden der selbstständigen Anwälte. Nach Auffassung des OLG Köln hatte dieser Vertrag weder ein Darlehen noch ein ausschließlich freies Dienstverhältnis zum Gegenstand, sondern die Gründung einer Gesellschaft für die Zeit bis zum Eintritt des Partners in die GmbH in Form einer stillen Gesellschaft oder einer GbR.

Die von der GmbH geltend gemachten Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Anwalt auf Zahlung eines aus Entnahmenkosten und Gewinnanteilen bestehenden Saldos hat das OLG Köln daher abgewiesen.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank NRW:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


AG Augsburg: Auflösung des Anwaltsfaches

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mitgeteilt, dass es sein Anwaltsfach beim Amtsgericht Augsburg zum 31.12.2013 auflösen werde.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Herbst-Konferenz der Justizminister in Berlin

Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 14.11.2013 in Berlin.

Auf der Tagesordnung standen Themen wie z.B. die Bereitstellung von Kommunikationshilfen für behinderte Menschen, die Rolle der EU in der Justizpolitik nach Stockholm - Vorstellungen der Länder für das kommende Justizprogramm der EU, der Verbesserungsbedarf bei digitalen Rechtemanagement-Systemen und die Öffentlichkeitsfahndung in Facebook und anderen sozialen Netzwerken.

Unter anderem wurde auch im Rahmen eines Beschlusses angesichts des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs die Notwendigkeit bekräftigt, den Justizmitarbeitern die erforderlichen Kompetenzen im Bereich der Informationstechnik zu vermitteln. Dabei betonten die Justizminister und -ministerinnen, dass der Erwerb dieser Kompetenzen sich nicht auf die Gerichte beschränken dürfe, sondern insbesondere auch Rechtsanwälte aufgerufen seien, die modernen Kommunikationswege mit der Justiz zu nutzen und die hierfür erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben.

Die Tagesordnung und die Beschlüsse zu der Konferenz können Sie über die nachfolgenden Links abrufen:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Umfrage für die Auswertung zum Rule of Law Index

Das World Justice Project setzt sich dafür ein, die Rechtsstaatlichkeit überall auf der Welt zu verbessern und zu stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, wird regelmäßig ein sog. "Rule of Law Index" erstellt, der einen umfassenden Überblick darüber bieten soll, in welchem Maße einzelne Länder sich an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit halten.

Das World Justice Project bittet Rechtsanwälte, an einem Fragebogen teilzunehmen, der Bestandteil für die Auswertung zum kommenden Rule of Law Index sein wird. Hierzu gibt es zunächst für interessierte Kollegen die Möglichkeit, sich online zu registrieren, um im Anschluss daran eine formale Einladung zur Teilnahme an der Umfrage zu erhalten. Der Fragebogen kann auf Englisch, Französisch oder Spanisch beantwortet werden.

Gesucht werden Rechtsanwälte, die im Zivil- und Handelsrecht, im Verfassungsrecht, im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht, im Arbeitsrecht oder im Öffentlichen Gesundheitswesen tätig sind.

Der Rule of Law Index ist für die BRAK von besonderer Bedeutung, da hieran die Initiative "Law Made in Germany" gemessen wird und verlässliche Zahlen zur Frage des Zugangs zum Recht geliefert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Redaktion und Bearbeitung
RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier und senden Sie uns eine kurze E-Mail mit dem Betreff: "Abbestellung".
Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.