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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Oktober
Rechtsanwaltskammer München
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Auswertung Umfrage: 8 Fragen zum Verhältnis Richterschaft - Anwaltschaft

Im September-Newsletter hat die Rechtsanwaltskammer eine Umfrage unter den Mitgliedern zum Verhältnis der Anwaltschaft zur Richterschaft und zur Staatsanwaltschaft durchgeführt. Mit der Umfrage sollte ein Stimmungsbild eingeholt werden insbesondere im Hinblick auf die täglichen Arbeit mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, u.a. bei Terminsverlegungen, Fristverlängerungen, richterlichen Hinweisen und Vergleichsvorschlägen. 260 Kolleginnen und Kollegen haben sich beteiligt. Das sind ca. 1,25 % der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München.

Das Verhältnis zur Richterschaft wird danach im Allgemeinen als „gut“ bzw. „zufriedenstellend“ eingeschätzt (89,6 %). Dies gilt überwiegend auch für das Verhältnis zur Staatsanwaltschaft (44 %; keine Angabe machten 38 %, die vermutlich nicht strafrechtlich tätig sind). Aus dem Tätigkeitsbereich des Strafrechts wird berichtet, dass in zwei Fällen Strafverfahren gegen Strafverteidiger im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten eingeleitet worden seien. Die Gewährung von Fristverlängerungen und Terminsverlegungen durch die Gerichte wird überwiegend positiv beurteilt (90,8 % bzw. 82 %). Dies gilt auch hinsichtlich des Verständnisses der Richter für die Verfügbarkeit der Anwälte bei Terminsfestlegungen (73 %).

Ein großer Teil der Kolleginnen und Kollegen zeigt sich jedoch unzufrieden mit der Erteilung richterlicher Hinweise an die Rechtsanwälte (50,6 %). Im Zusammenhang mit Abschlüssen von gerichtlichen Vergleichen überwiegen die positiven Rückantworten (48 %) die negativen (45 %) nur geringfügig. Hier wird im Hinblick auf Überlegungszeiten und Verhandlungsmöglichkeiten beim Abschluss von Prozessvergleichen Verbesserungsbedarf gesehen. Für verbesserungsfähig halten viele Kolleginnen und Kollegen auch die Erreichbarkeit der Richter und der Geschäftsstellen (57 %).

Die Auswertung können Sie hier einsehen.

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RAK München: Jour Fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit

Am 07.10.2013 fand in den Räumen der RAK München der jährliche Jour Fixe der Anwaltschaft mit der Sozialgerichtsbarkeit statt. Unter anderem wurden die Geschäftsentwicklung am Bayerischen Landessozialgericht und an den Sozialgerichten, der Stand des elektronischen Rechtsverkehrs in der Sozialgerichtsbarkeit und der neue Multifunktionssaal im BayLSG thematisiert.

Es wurde insbesondere auch darauf verwiesen, dass seit 01.08.2013 Güterichterverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Dadurch sei ein Rückgang der Mediationsverfahren festzustellen. Seit 01.08.2013 seien am BayLSG 14 Güterichterverfahren durchgeführt worden.Weitere Informationen zum neu eingeführten Güterichterverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit finden Sie in einer Broschüre auf der Homepage des Landessozialgerichts, die Sie über den unten beigefügten Link abrufen können.

Weiterhin richteten die Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit zwei Bitten an die Anwaltschaft:

1. Schriftsätze sollen bitte nur in Eilfällen vorab gefaxt werden. Eine Anlage zu den Schriftsätze soll nicht dem Fax beigefügt, sondern im Original nachgereicht werden.

2. PKH-Anträge sollten vor dem Versand an die Gerichte von den Rechtsanwälten auf Vollständigkeit überprüft werden.

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RAK München: Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 21.10.2013 wurden im Rahmen des Jour Fixe Gespräche zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Rechtsanwaltskammer geführt. Besonderes Thema war die geplante Einführung eines Streitwertkatalogs in der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809). Man erhoffe sich von Seiten der Richterschaft eine Verfahrensvereinfachung und einen Rückgang der Beschwerden. Divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sollten vermieden werden. Die Anwaltschaft werde in den Diskussionsprozess selbstverständlich mit einbezogen.

Darüber hinaus sind von der Arbeitsgerichtsbarkeit folgende wichtige Hinweise erteilt worden:

1. Nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Fehlt eine derartige Angabe, besteht die Gefahr, dass eine Nachfrage seitens des Gerichts erfolge und die Klage nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werde. Damit drohe ggf. eine Verfristung.

2. Mit der Mitteilung über einen Vergleichsabschluss soll der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes verbunden werden.

Die Stellungnahme der BRAK zum "Bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erhalten Sie unter folgendem Link:

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RAK München: Zusammenarbeit mit der Cincinnati Bar Association (Ohio/USA)

Die Rechtsanwaltskammer München und die Cincinnati Bar Association (die Berufsorganisation der Rechtsanwälte in Cincinnati/Ohio) stehen seit 1995 in guten Beziehungen. Bis 2007 fand regelmäßig ein reger Austausch, insbesondere wechselseitige Informationsbesuche von Kolleginnen und Kollegen statt. Ebenso konnten mehrere Referendare aus München in Kanzleien in Cincinnati ihre Auslandsstation absolvieren.

Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, den gegenseitigen Gedankenaustausch und die beruflichen Beziehungen der Kolleginnen und Kollegen untereinander zu fördern und zu pflegen. Nunmehr ist geplant, diese langjährigen Kontakte wieder zu intensivieren. Ein Schwerpunkt hierbei soll die Förderung des Austausches von jungen Kolleginnen und Kollegen sowie von Referendaren in Form von einwöchigen bis dreimonatigen Praktika sein. Es wäre schön, wenn sich mehrere Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk München bereit erklären würden, junge Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Cincinnati Bar Association bei sich in der Kanzlei aufzunehmen und in das deutsche Rechtssystem einzuführen.

Wenn Sie interessiert sind, sich an diesem Projekt zu beteiligen und bereit sind, für eine noch zu vereinbarende Periode eine/n junge/n Kollegen/in aufzunehmen, melden Sie sich bitte per E-Mail unter info@rak-m.de oder telefonisch unter 089/532944-0.

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RAK München: Gebührenerhöhung für Fachanwaltsanträge ab 01.01.2014

Auf der diesjährigen Kammerversammlung wurde von den Mitgliedern beschlossen, die Gebühren für einen Fachanwaltsantrag ab 1.1.2014 auf 450 Euro zu erhöhen, vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München. Stichtag für den Eingang des vollständigen Antrags ist der 30.12.2013. Am 31.12.2013 hat die Rechtsanwaltskammer München geschlossen.

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BVerfG: Gewerblicher Zweitberuf auch für Steuerberater zulässig

Das BVerfG wendet in einem Beschluss vom 23.08.2013 (1 BvR 2912/11) die Grundsätze des Anwaltsrechts zum Zweitberuf nun auch auf die Steuerberater an. Das Verbot der gewerblichen Betätigung für Steuerberater gilt damit nur noch im Ausnahmefall.

Dabei stellt das Gericht klar, dass die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht umfasse, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Einschränkungen dieser Freiheit bedürfen besonderer Gründe. Solche Gründe können insbesondere die Gefahren sein, die sich aus möglichen Interessenkollisionen ergeben.

Im konkreten Fall sei bei der Auslegung der Norm durch die Fachgerichte die Tragweite der Berufsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei ein besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen. Dieser gebiete Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten sei immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Die Besonderheit des entschiedenen Falls bestand zudem darin, dass der Beschwerdeführer selbst kein Steuerberater, sondern Organ einer Steuerberatungsgesellschaft und als dieses Mitglied der zuständigen Steuerberaterkammer war.

Das Urteil finden sie hier:

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BGH: Hinweispflicht des Anwalts über gebühren- und vertretungsrechtliche Folgen in Scheidungsangelegenheiten

Der BGH hat mit Urteil vom 19.09.2013 (IX ZR 322/12) entschieden, dass den Rechtsanwalt eine Hinweispflicht bezüglich der gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen trifft, wenn er von Eheleuten zur Beratung in ihrer Scheidungsangelegenheit aufgesucht wird. Dabei stelle eine solche Beratung keinen Verstoß gegen das Verbot dar, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auch wenn erst im weiteren Verlauf der anwaltlichen Tätigkeit ein Interessenwiderstreit auftrete, könnten gebührenrechtliche Ansprüche bereits wirksam entstanden sein.

Trotzdem könne der Anwalt die angefallenen Gebühren nach § 242 BGB bei einem späteren Interessenwiderstreit dann nicht verlangen, wenn er zu Beginn des Beratungsmandats nicht auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen eines späteren Interessenwiderstreits hingewiesen habe. Dem Auftraggeber stehe nämlich in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt zu.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BFH: Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars führt nicht zu außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts

Mit Urteil vom 30.01.2013 (III R 84/11) hat der BFH entschieden, dass die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG führt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und war in einer Erbschaftsangelegenheit für mehrere Jahre mandatiert worden. Ohne die Honorare aus der Erbrechtsangelegenheit hätte der Kläger im Jahr 2006 einen deutlich geringeren Jahresgewinn zu verzeichnen gehabt. Der Kläger machte somit geltend, die Einnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Dem entsprachen weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. In seiner Revision rügte der Kläger die unzutreffende Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG durch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht den ermäßigten Steuersatz nicht auf alle Einnahmen angewandt. Berufsübliche Honorarvereinbarungen eines Rechtsanwalts führen zu laufenden Gewinnen, die dem Regelsatz zu unterwerfen seien. Für die Anwendung der bei außerordentlichen Einkünften vorgesehenen Tarifermäßigung reiche es nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhalte. Zum Zwecke der Abgrenzung seien auch Einkünfte einer mehrjährigen Tätigkeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich mehrere Jahre einer bestimmten Sache gewidmet habe und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt werde.

Der BFH hält somit daran fest, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt sei, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung ist der Befund, dass mehrjährige Tätigkeiten bei freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen nicht unüblich sind. Dies hätte sonst zur Folge, dass die berufsüblichen Einkünfte von Freiberuflern in beträchtlichem Umfang nicht dem Regelsteuersatz unterliegen würden, was diese Personengruppe gegenüber anderen Steuerpflichtigen privilegieren würde.

Das Urteil finden Sie hier:

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OLG Düsseldorf: Keine Aktivlegitimation einzelner Gesellschafter einer Rechtsanwälte GbR

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06.03.2013 (I-24 U 204/12) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nur selbst Forderungen gegen Dritte geltend machen kann. Sollten statt der Gesellschaft alle Gesellschafter klagen, liege eine bloße Falschbezeichnung vor, der durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden könne. Die Gesellschafter könnten lediglich als Streitgenossen anstelle der GbR gemeinsam klagen. Eine Aktivlegitimation eines einzelnen Gesellschafters bestehe jedoch nicht. Diese könne auch nicht durch eine an die GbR beantragte Zahlung geheilt werden. Der Geltendmachung einer fremden Forderung im eigenen Namen liege keine aus dem materiellen Recht folgende Ermächtigung zugrunde, da der Gesellschafter einer GbR im Allgemeinen nicht berechtigt sei, eine der Gesamthand zustehende Forderung allein gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Urteil finden Sie hier:

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Rat der EU: Recht auf einen Rechtsbeistand – Verabschiedung der Richtlinie

Am 7. Oktober 2013 hat der Rat der Europäischen Union den Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand und zur Kontaktaufnahme bei Festnahme angenommen. Das EP hatte dem lange verhandelten Text am 10. September 2013 zugestimmt. Gemäß der Richtlinie haben Beschuldigte und Verdächtige das Recht, ab der ersten Befragung durch die Polizei und bis zum Ende eines Verfahrens, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der Betroffene hat das Recht, sich mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich und mit ausreichend Zeit vor Befragungen durch Polizei oder Richter zu beraten. Hierfür hatte sich die BRAK aktiv eingesetzt. Der Rechtsanwalt darf weiterhin aktiv an Befragungen teilnehmen und muss bei polizeilichen Gegenüberstellungen und Nachstellungen der Tat anwesend sein.

BRAK-INFO

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Inkrafttreten

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3714) verkündet und ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Die Änderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Informationspflichten gelten erst ab 01.11.2014.

Die Neuregelung sieht Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem haben künftig Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, nach § 43d BRAO bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber dem Schuldner:

§ 43d BRAO: Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (mWv 1.11.2014)

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:

1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,

2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs: Inkrafttreten

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3786) verkündet worden. Durch das Gesetz werden neue elektronische Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz eingerichtet.

Die Neuregelung legt mitunter fest, dass die BRAK für jeden Rechtsanwalt ein sog. besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum 01.01.2016 einzurichten hat. Über dieses Anwaltspostfach soll künftig die gesamte schriftliche Kommunikation zwischen den Gerichten und Anwälten abgewickelt werden.

Wir berichteten bereits in den Newslettern 07/2013, 06/2013, 04/2013, 03/2013 und 12/2012.

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BRAK: Merkblatt zur PartGmbB

Die BRAK hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zur PartGmbB beantwortet werden. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall. Das Merkblatt fasst die gesetzlichen Regelungen zusammen, die bei der Bildung einer PartGmbB zu beachten sind.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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BayStMJ: Klausurenersteller gesucht

Für die Zweite Juristische Staatsprüfung werden nach der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) auch Anwaltsklausuren geschrieben. Zur Erstellung von Anwaltsklausuren ist vor allem die Anwaltschaft selbst berufen. Das Landesjustizprüfungsamt ist deshalb stets auf der Suche nach geeigneten Kolleginnen und Kollegen, die an der Erstellung von Anwaltsklausuren mitwirken wollen.

Bei Annahme einer Klausur wird vom Landesjustizprüfungsamt eine Vergütung in Höhe von € 568,05 gewährt (gemäß Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums der Justiz vom 25.03.2008, Az. 2103 – PA – 7911/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29.04.2010, JMBl. S. 38). Darüber hinaus leisten die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern jeweils einen Zuschuss. Die Rechtsanwaltskammer München gewährt für ihre Mitglieder einen Zuschuss in Höhe von € 1.000,-, sodass ein Klausurenersteller bei Annahme seiner Examensklausur eine Vergütung von insgesamt € 1.568,05 erhält.

Interessenten werden sich bitte an Herrn Gunnar Groh vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Justizpalast am Karlsplatz, Prielmayerstraße 7, 80335 München, Tel. 089/5597-2220, E-Mail gunnar.groh@stmjv.bayern.de oder an Herrn Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp, Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, Tel. 089/532944-60, E Mail: info@rak-m.de. Die bayerischen Rechtsanwaltskammern freuen sich über die intensive Mitwirkung aus dem Kollegen- und Mitgliederkreis.

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Forschungsstelle für Notarrecht: Veranstaltung am 06.11.2013

Am Mittwoch, den 06.11.2013, veranstaltet die Forschungsstelle für Notarrecht an der LMU München eine Tagung zum Thema "Finanzierung der GmbH". Referieren werden Prof. Dr. Habersack von der LMU München und Dr. Bernhard Schaub, Notar in München. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Flyer:

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Universität Augsburg: Einladung X. Deutsch-Türkisches Medizinrechtssymposium in Augsburg

Das Institut für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg veranstaltet am 22./23.11.2013 in Augsburg das X. Deutsch-Türkische Medizinrechtssymposium zum Thema "Kodifikation der Patientenrechte in Deutschland und in der Türkei".

Die Veranstaltung findet am Freitag, 22.11.2013 und Samstag, 23.11.2013 jeweils ab 9.00 Uhr an der Juristischen Fakultät der Universität statt.

Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist jedoch erwünscht via Email: carina.dorneck@jura.uni-augsburg.de oder telefonisch unter: 0821 / 5984514.

Die Einladung mit weiteren Informationen finden Sie hier:

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RAK München: Vernissage der Künstlerin Valeska von Brase

Am Freitag, dem 25.10.2013 um 19.00 Uhr fand in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer München die Eröffnung der Ausstellung der Künstlerin Valeska von Brase statt.



Die Werke können Sie bis zum 07.01.2014, Montag - Donnerstag: 9 - 16 Uhr, Freitag: 9 - 12 Uhr, in der Geschäftstelle der Kammer besichtigen.

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Ausbildungsmessen im November 2013 für Auszubildende

Die RAK München wird auf folgenden Veranstaltungen mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • Berufetag am Samstag, dem 09.11.2013 von 9:00 - 12:00 Uhr in der Karl-Meichelbeck-Realschule, Düwellstraße 22, 85354 Freising.
  • Zukunftsmesse 2013 am Mittwoch, dem 13.11.2013 von 9:00 - 16:00 Uhr im Kongresshaus, Richard-Strauss-Platz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen.

Falls Ihre Kanzlei noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie der Kammer München ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf dem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit wird auch auf die Liste der angebotenen Praktikumsplätze hingewiesen, die am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf der Kammer-Homepage unter Stellenangebote, Schülerpraktikum veröffentlicht. Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot an hafeneder@rak-m.de senden.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.