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Bundestag: Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat in der Sitzung am 16.05.2013 das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts in der Fassung der Beschlussvorlagen des Rechtsausschusses angenommen. Das Plenum des Bundesrates wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich in der Sitzung am 07.06.2013 befassen.

Für die Anwaltschaft bedeutet die Beschlussfassung eine lineare Anhebung bei den Wertgebühren um rund 12 Prozent, bei den Betragsrahmengebühren um ca. 19 Prozent. Der Bundestag kam mit seinem Beschluss einer wesentlichen Forderung der Anwaltschaft nach, indem er die Tabelle nach § 13 RVG gegenüber dem Regierungsentwurf um weitere 2 Prozent anhob. Damit ist der sogenannte negative Erfüllungsaufwand so gut wie ausgeglichen.

BRAK und DAV haben am 17.05.2013 eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlicht, in der sie die Beschlüsse des Bundestages begrüßen und gleichzeitig eine schnelle Einigung im Bundesrat anmahnen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung vom 17.05.2013 des Bundesministerium der Justiz:

BRAK-INFO

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Bundestag: Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 nicht nur die Änderung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, sondern auch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in der Fassung der Beschlussvorlagen des Rechtsausschusses beschlossen. Auch damit sich das Plenum des Bundesrates voraussichtlich in der Sitzung am 07.06.2013 befassen. Bei diesem Gesetz ist es als großer Erfolg zu verkünden, dass es bei der bisherigen Rechtslage zur Beiordnung von Rechtsanwälten in sogenannten einvernehmlichen Scheidungsverfahren bleiben wird. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Verschlechterung zu Lasten des Antragsgegners wurde abgelehnt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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Bundestag: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten verabschiedet

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Allerdings besteht, so heißt es in der Begründung, für die Bundesrepublik nur ein geringer Umsetzungsbedarf. Ergänzt wird beispielsweise die Pflicht des Gerichtes, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher oder Übersetzer unentgeltlich beanspruchen kann. Außerdem wird klargestellt, dass in der Regel die freiheitsentziehenden Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile übersetzt werden müssen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses wird jetzt im Gesetz auch klargestellt, dass die als Dolmetscher oder Übersetzer herangezogene Person in jedem Fall Verschwiegenheit über die Umstände wahren soll, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt.

BRAK-INFO

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BORA: Satzungsversammlung beschließt Änderung der Regelungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

In ihrer Sitzung Mitte April hat die Satzungsversammlung beschlossen, § 29 BORA, der bisher pauschal auf die Anwendbarkeit der CCBE-Reglungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verweist, aufzuheben. Stattdessen sollen nun nur noch die von der Satzungsversammlung neu beschlossenen § 29a und § 29b BORA besondere Pflichten für die grenzüberschreitende Tätigkeit vorsehen. So muss der grenzüberschreitend tätige Anwalt nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts beantworten, ob er „vertraulich“ gegenüber seinem Mandanten oder „ohne Präjudiz“ (d.h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann. Außerdem muss bei Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts der Kollege informiert werden, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernommen werden sollen.

In einem zusätzlichen Beschluss stellte die Satzungsversammlung deklaratorisch klar, dass damit keine Abkehr von den Regelungen des CCBE Code of Conduct gewollt sei. Die dort geregelten Bereiche seien vielmehr überwiegend bereits in den allgemein geltenden Regelungen der BRAO und der BORA enthalten, so die Satzungsversammlung.

Alle Beschlüsse der 4. Sitzung der 5. Satzungsversammlung finden Sie hier:

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BGH: Unmittelbar das Mandat betreffende Fragen müssen vom Anwalt bearbeitet werden

Der BGH hat mit Beschluss vom 02.10.2012 (VI ZB 71/11) entschieden, dass die Klärung der Frage mit dem Mandanten, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, nicht allein einem Telefongespräch mit einer Kanzleikraft überlassen werden dürfe.

Zwar dürfe der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen. Die Klärung einer Frage, die unmittelbar das Mandat betreffe, dürfe jedoch nicht der Kanzleikraft überlassen werden.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts

Der BGH hat mit Urteil vom 03.04.2013 (IV ZR 239/11) entschieden, dass ein Rechtsanwalt auch dann arbeitsunfähig i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 sei, wenn er lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage sei, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert betrachtet aber keinen Sinn machen würden. Um arbeitsfähig zu sein, müsse der Rechtsanwalt dementsprechend zur umfassenden Bearbeitung seiner Mandate fähig sein.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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OLG Bremen: Angabe "Zulassung OLG, LG, AG, ..." ist irreführend

Das OLG Bremen hält nach einem Beschluss vom 20.02.2013 (2 U 5/13) die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG,…“ im Impressum des Internetauftritts eines Rechtsanwalts für irreführend, weil damit der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.

Das Urteil finden Sie auf den Seiten der OLG Bremen:

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LG Dortmund: Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum

Das LG Dortmund hat am 26.03.2013 (3 O 102/13) entschieden, dass Rechtsanwälte, die im Rahmen ihres Internetauftritts keine Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung machen, nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV grundsätzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. der Erbringungen der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung – machen. Der § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer aber vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein müsse.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Rechtsanwälte auch im Internet selbst ihre anwaltlichen Dienstleistungen erbringen würden. Dann wäre das Wahlrecht in § 2 Abs. 2 DL-InfoV eingeschränkt, da § 2 Abs. 1 DL-InfoV ausdrücklich fordere, dass die entsprechenden Informationen vor einem Vertragsschluss oder vor der Dienstleistungserbringung dem Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis gebracht werden müssten.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen:

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Rechtsausschuss: Anhörung zum Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 15.05.2013 eine Anhörung zum Thema unseriöse Geschäftspraktiken und unsauberes Inkasso durchgeführt. Die Bundesregierung und einzelne Fraktionen hatten dazu jeweils Gesetzentwürfe vorgelegt. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es, dass die vorgeschlagenen Regelungen der Eindämmung unseriöser Praktiken beim Inkassowesen, bei der Telefonwerbung und im Abmahnwesen dienen sollen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.

Für die BRAK hat an der Anhörung Rechtsanwalt Dr. Mirko Möller aus dem Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz teilgenommen. Er warnte vor den nicht zuletzt auch für Verbraucher nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen. Die Deckelung des Streitwertes im Urheberrecht würde beispielsweise dazu führen, dass der sich gegen eine Abmahnung wehrende Bürger nur noch unter erschwerten Umständen einen zur Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwalt finden könne.

Ebenfalls nachdrücklich wandte er sich gegen die geplante Einführung eines § 43d BRAO, der beim Forderungseinzug durch einen Rechtsanwalt bestimmte Pflichten zur Information des Schuldners vorsieht. Dies sei ein mit nichts zu rechtfertigender Eingriff in die Mandatsbeziehungen und eine greifbare Gefährdung des Vertrauens in die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, heißt es in seiner Stellungnahme.

BRAK-INFO

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EU: Kommission veröffentlicht Studie zum Rechtsrahmen der Anwaltschaft

Die Europäische Kommission hat die Studie „Evaluation of the Legal Framework for the Free Movement of Lawyers” veröffentlicht. Sie wurde im Auftrag der Europäischen Kommission von dem Konsortium Panteia/Universität Maastricht erstellt und am 7. Mai 2013 publiziert. Nach der Studie nimmt die Anwaltschaft eine zentrale Rolle in der Rechtspflege wahr. Aus diesem Grund seien die Sonderregelungen für Anwälte, wie sie die Dienstleistungs- und Niederlassungsrichtlinien für Anwälte vorsehen, weiterhin notwendig. Auch wenn die Umsetzung dieser anwaltlichen Richtlinien zufriedenstellend sei, bestünden immer noch Probleme bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen bzw. der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat. So sei die Frage der sogenannten „double deontology“, also der Konflikt der Berufsrechte des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats, weiterhin ungelöst. Aus diesem Grund sollte ein in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geltendes anwaltliches Berufsrecht eingeführt werden. Weiterhin würden die unterschiedlichen Systeme der Berufshaftpflichtversicherungen eine grenzüberschreitende Erbringung von Rechtsdienstleistungen erschweren.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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EU: JURI-Ausschuss zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe

Der federführende Rechtsausschuss im EP (JURI) hat am 24.04.2013 seinen Bericht „Verbesserung des Zugangs zum Recht: Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug“ angenommen. Der JURI-Ausschuss fordert darin die Europäische Kommission auf, eine umfassende Informationskampagne zu starten, um die Bürger und die Anwaltschaft über die Möglichkeiten von Prozesskostenhilfe mit grenzüberschreitendem Bezug aufzuklären. Darüber hinaus soll ein Pool von Anwälten geschaffen werden, die für Empfänger von EU-Prozesskostenhilfe tätig werden. Weiterhin soll das Fortbildungsangebot für Anwälte auf diesem Gebiet ausgebaut werden. Für die Entscheidung über die EU-Prozesskostenhilfe soll eine zentrale Stelle in den Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese kann jedoch organisatorisch in die bestehenden nationalen Systeme der Prozesskostenhilfe eingebunden werden.

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Bundesregierung: Stellungnahme zu Gesetzgebungsoutsourcing

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stellung zur Einbeziehung von Anwaltskanzleien bei der Erstellung von Gesetzentwürfen genommen. Darin weist sie darauf hin, dass zum einen die Zahl der durch externe Dritte erarbeiteten Gesetzentwürfe „quantitativ nicht signifikant“ sei und zum anderen die konzeptionelle Arbeit in jedem Fall durch die Verfassungsorgane geleistet werde. Die Verfassungsorgane würden die durch externe Dritte erstellten Vorarbeiten eigenständig und abschließend prüfen, ohne dabei an sie gebunden zu sein. Eine nur formelle Übernahme von Gesetzentwürfen gebe es nicht, so die Bundesregierung. Auf die konkrete Nachfrage stellt die Bundesregierung klar, dass sie auch weiterhin Rechtsanwaltskanzleien an der Erstellung von Gesetzentwürfen beteiligen werde.

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AG Rosenheim: Zweigstellen Bad Aibling und Wasserburg am Inn werden in das Hauptgericht integriert

Mit Schreiben vom 27.05.2013 teilt die Direktorin des Amtsgerichts Rosenheim mit, dass durch Änderung der Zweigstellenverordnung die beiden Zweigstellen Bad Aibling und Wasserburg am Inn zum 01.06.2013 aufgelöst und in das Hauptgericht integriert werden.

Es ändert sich die Richterzuständigkeit, da die Referate - mit Ausnahme des Zivilreferats von Ri´in AG Dellner und des Strafreferats von Frau Hubert, die ihren Altbestand über den 01.07.2013 behalten - jeweils in einem zusammengefasst werden. In Zivilsachen wird RiAG Pfaudler den Altbestand der Referate von Ri´in AG Schäfert, Ri AG Baier und Ri AG Teubner übernehmen. Soweit Mietsachen von Wasserburg noch anhängig sind, werden diese an die beiden Mietrichter des Hauptgerichts abgegeben.

Neueingänge ab 01.06.2013 werden in Zivilsachen nach dem Turnus des Hauptgerichts, in Strafsachen nach der Buchstabenverteilung des Hauptgerichts zugewiesen.

Das Gebäude in Bad Aibling wird erst zum 01.07.2013 geräumt, so dass die Bearbeitung der Altverfahren und der Neueingänge, für die die noch in Bad Aibling verbleibenden Richter zuständig sind, noch in Bad Aibling erfolgt. Sämtlicher Posteinlauf muss jedoch zwingend über die zentrale Einlaufstelle beim Amtsgericht Rosenheim in der Bismarckstr. 1 geleitet werden. Die für Juni 2013 angesetzten Termine finden wie geplant in Bad Aibling statt.

Für Termine ab 01.07.2013 gilt folgendes: Strafsachen werden neu terminiert. Die bereits von Ri´in AG Dellner angesetzten Termine in Zivilsachen finden zum anberaumten Tag und zur festgelegten Zeit in Rosenheim im Gebäude Kufsteiner Str. 32 (Justiz III - Grundbuchamt u. Betreuungsgericht) in Zimmer 2306 statt. Die Beteiligten werden hierüber noch informiert.

Das Gebäude in Wasserburg ist bereits seit längerer Zeit nicht mehr besetzt, die Verfahren werden schon jetzt in Rosenheim bearbeitet, insoweit ändert sich nichts.

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DATEV: Imageanalyse 2012

Die DATEV eG Kammer- und Verbandsbetreuung hat ihre Imageanalyse 2012 vorgestellt. Die Ergebnisse der repräsentativen Befragung unter anderem von 324 Rechtsanwälten betreffen berufliche Rahmenbedingungen, Kanzleistrategien und die Zukunftszuversicht des Anwaltsberufs.

Die Analyse finden Sie hier:

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Seminar: Schwierigkeiten und Probleme im Maßregelvollzug

Im Bkh Taufkirchen findet am 24.6.2013 ein Seminar statt, das die Schwierigkeiten und Probleme im Maßregelvollzug beleuchtet. Das Seminar ist auf Juristen, speziell Strafverteidiger ausgerichtet. Als Dozent konnte Prof. Dr. Dose gewonnen werden. Das Seminar wurde organisiert von Frau Kollegin Lorenz-Löblein, die unter info@lorenz-loeblein.de für Fragen zur Verfügung steht und die Anmeldung entgegennimmt. Das Seminar ist kostenfrei, jedoch ist die Teilnehmerzahl stark begrenzt. Eine Wiederholungsveranstaltung am Bkh Haar ist geplant.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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