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Sitzungssaal des Kammervorstands
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November
Rechtsanwaltskammer München
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Beschlüsse der 3. Sitzung der 5. Satzungsversammlung

Am 13.11.2012 hat die 5. Satzungsversammlung ihre 3. Sitzung abgehalten. Es wurden zwei Änderungen in der Berufsordnung (BORA) beschlossen:

Zum einen wird § 7a BORA neu gefasst, um die Voraussetzungen an anwaltliche Mediatoren dem neuen Mediationsgesetz (§ 5 Abs. 1 MediationsG) anzupassen. Zum anderen wird § 34 Abs. 4 BORA, der die Anwendbarkeit der BORA auf Rechtsbeistände regelt, an die geltende Rechtslage angepasst.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Wenn dieses die Beschlüsse nicht beanstandet, treten sie mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

Die Beschlüsse vom 13.11.2012 und weitere Informationen zur Satzungsversammlung finden Sie hier:

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BRAStV: Verwaltungsratssitzung am 22.10.2012/Infoveranstaltung RAK

Am 22.10.2012 fand eine Verwaltungsratssitzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) statt. Der Verwaltungsrat der BRAStV stimmte dem von der Bayerischen Versorgungskammer als Geschäftsführungsorgan aufgestellten und mit dem uneingeschränkten Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH versehenen Jahresabschluss 2011 zu und schloss sich dem Lagebericht an. Der Geschäftsführung wurde Entlastung erteilt.

Es wird in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen (vgl. NL 10/12), dass die Rechtsanwaltskammer im Frühjahr 2013 bei ausreichendem Interesse eine Infoveranstaltung zur Anwaltsversorgung anbieten will. Sollten daher noch offene Fragen zu diesem Themenkreis bestehen und Sie eine weitere Informationsveranstaltung durch die Rechtsanwaltskammer München befürworten, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen (Herrn Hauptgeschäftsführer Kopp, Tel. (089) 53294460, info@rak-muenchen.de).

An dieser Stelle verweisen wir auch erneut auf das besondere Angebot der BRAStV, sich einen individuellen Beratungstermin geben zu lassen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Telefon-Hotline der BRAStV: (089) 92357050 oder per E-Mail an brastv@versorgungskammer.de.

Der Geschäftsbericht 2011 steht auf der Homepage der BRAStV zur Verfügung:

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BVerfG: Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Mit Beschluss vom 22.08.2012 (Az.: 1 BVR 199/11) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt werde.

Der Beschwerdeführer nutzt den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2010 (Az. 6 C 12.09 - wir berichteten im Newsletter 10/2010) ab.


Laut dem Bundesverfassungsgericht verletze die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit. Zwar werde der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs werde auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sei nicht unverhältnismäßig, da sie der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks diene.


Darüber hinaus fehle für einen Eingriff in die Berufsfreiheit der unmittelbare Bezug zur beruflichen Tätigkeit und für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.


Die Pressemitteilung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Eine Übersicht zu den bisher ergangenen Urteilen finden Sie auf unserer Website:

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BGH: Keine Kennzeichnungspflicht von Zweigstellen

Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. I ZR 74/11) hat der BGH zur Frage der Ausgestaltung von Kanzleibriefbögen Stellung genommen, wenn Zweigstellen unterhalten werden.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass ein Rechtsanwalt, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, nicht nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet sei, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte zu benennen. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 BORA müsse ein Rechtsanwalt "seine Kanzleianschrift" und damit nur eine Anschrift angeben. Entsprechendes gelte auch für eine Sozietät von Rechtsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalte. Eine Verpflichtung zur Benennung sämtlicher Standorte der Niederlassungen ergebe sich auch nicht aus § 37 a Abs. 1 HGB sowie § 5 a Abs. 2 UWG.

Aus § 10 Abs. 1 BORA ergebe sich darüber hinaus auch keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

Der Begriff "Kanzleianschrift" i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA umfasse nicht nur die Anschrift der Kanzlei i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO, sondern auch die Anschrift von Zweigstellen. Da ein Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 1 S. 1 BORA auf Briefbögen nur eine Kanzleianschrift anzugeben habe, genüge auch die alleinige Benennung der Anschrift der Zweigstelle. Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei es, dass der Adressat des Briefs die Anschrift der Niederlassung erfahre, von der aus der Rechtsanwalt tätig geworden ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Werde der Rechtsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, sei das die Anschrift der Zweigstelle.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Anwaltswechsel

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.09.2012 in einem Kostenfestsetzungsverfahren (IV ZB 3/12) entschieden, dass die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt im Rahmen des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO erstattungsfähig seien, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurück gegeben habe und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar gewesen sei.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Veröffentlichung der Kanzleidaten im Rechtsanwaltsregister

Der BGH hat am 02.11.2012 (AnwZ (Brfg) 50/12) einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die Veröffentlichung der Daten eines Rechtsanwalts im bundesweiten einheitlichen Rechtsanwaltsregister gerichtet hat, durch Beschluss abgelehnt. Der Senat ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Kanzleiadresse eines Anwalts im Anwaltsregister keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat sah deshalb auch keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Weder die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit noch das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch § 31 BRAO verletzt. § 31 BRAO enthalte Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt seien. Nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/513, S. 15) sei es vielmehr im Interesse des einfachen und sichereren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register diene damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts und den Interessen der Verbraucher.

Den Beschluss finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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LG Duisburg: Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über Höhe der Vergütung

Nach Auffassung des LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012 (7 S 51/12), sei ein Rechtsanwalt nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der anwaltlichen Vergütung aufzuklären, wenn die Vergütung das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließe, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil stünden.

Im dem zu entscheidenden Fall war das vom Mandanten verfolgte Ziel ein Erlass bzw. eine Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung betrugen 2.562,90 €, wohingegen der erreichbare wirtschaftliche Vorteil bei lediglich 750,00 € lag.

Die Mitteilung eines Kostenrahmens von 226,00 € bis 2.600,00 € stelle nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei der Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Sie finden das Urteil in der Entscheidungsdatenbank des Justizportals Nordrhein-Westfalen:

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AG Weilheim: Kein Honoraranspruch bei berufsrechtlich unzulässiger Werbung

Das AG Weilheim i.OB hat am 05.07.2012 (2 C 102/12) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat nach berufsrechtlich unzulässiger Werbung übertragen wurde, seinen Honoraranspruch verliert.

Das Gericht befand, der Rechtsanwalt habe in unzulässiger Weise um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall geworben. Der Verstoß gegen § 43b BRAO führe zu einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Eine Vergütung sei damit ausgeschlossen.

Die Ansicht des AG Weilheim, § 43b BRAO stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht vertreten.

Fundstelle: BRAK-Mitt. 2012, 241 (abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de)

BRAK-INFO

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AG Würzburg: Üble Nachrede durch Verteidiger

Das AG Würzburg hat mit Urteil vom 29.09.2012 (103 Cs 701 Js 19849/11) einen Rechtsanwalt der üblen Nachrede schuldig gesprochen, weil er in einem Wirtschaftsstrafverfahren im Rahmen der öffentlichen Sitzung behauptet habe, dass ein Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss erlassen habe, obwohl eine eigenständige Prüfung dieses Richters offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe.

Der Rechtsanwalt war in einem Wirtschaftsstrafverfahren als Pflichtverteidiger tätig. Im Laufe dieses Verfahrens wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Mitverteidiger und weitere Personen wegen des Verdachts der Geldwäsche und der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung eingeleitet. In diesem neuen Ermittlungsverfahren beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft eine Durchsuchungsanordnung für die Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts. Diese Anordnung wurde kurz darauf vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter erlassen.

Der Rechtsanwalt legte gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde nach § 304 StPO ein, welche als unbegründet verworfen wurde. Im Rahmen des Wirtschaftsstrafverfahrens verlas der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Ablösung des Oberstaatsanwalts, den er kurz zuvor in schriftlicher Form gestellt hatte. In diesem Antrag wies der Rechtsanwalt unter anderem darauf hin, dass der Durchsuchungsbeschluss von dem Ermittlungsrichter mit genau dem Wortlaut übernommen wurde, der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen wurde. Der Durchsuchungsbeschluss gegen die Kanzlei sei selbst für einen Jura-Studenten im ersten Semester nach kurzer Befassung mit der Materie und Blick auf die einschlägigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen als so offensichtlich rechts- und verfassungswidrig erkennbar, dass dies für einen — wie der Unterfertigte selbst wüsste - kompetenten Juristen, wie dem Oberstaatsanwalt umso mehr gelte.

Aufgrund dieser Äußerung wurde der Rechtsanwalt nun verurteilt. Das AG Würzburg urteilte, dass diese Behauptung nicht nur unsachlich gewesen sei, sondern in tatsächlicher Hinsicht falsch. Diese in öffentlicher Sitzung gegenüber Dritten verbreitete Äußerung sei geeignet, den Ermittlungsrichter verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zumal die falsche Behauptung inzident den Vorwurf einer massiven Dienstpflichtverletzung enthalte. Nach einem Bericht der Mainpost habe die Richterin in der Verhandlung verlautbart, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.”

Der Rechtsanwalt wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt.

Wenn Sie uns Ihre Meinung oder Ihre Erfahrungen zu diesem Urteil mitteilen wollen, freuen wir uns über Zuschriften unter newsletter@rak-muenchen.de.

Das Urteil finden Sie in der kostenlosen Datenbank openJur:

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Bundesrat: Beschluss zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Oktober die Einbringung seines Gesetzentwurfes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in den Bundestag beschlossen. Ziel ist die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten. Unter anderem soll es für Rechtsanwälte die Möglichkeit eines elektronischen Postfaches geben, das die sichere Übertragung von Dokumenten mittels einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet. Dokumente, die über dieses Postfach an das Gericht oder einen anderen Rechtsanwalt übermittelt werden, sollen keiner (qualifizierten) elektronischen Signatur bedürfen. Für die Anwaltschaft soll auf diese Weise eine einfache - mit einem gesetzlichen Vertrauensprivileg versehene - Kommunikationsplattform geschaffen werden.

Ebenfalls im Oktober hat das Bundesjustizministerium seinen Referentenentwurf zum elektronischen Rechtsverkehr den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Auch hier ist die Einführung eines sicheren Anwaltspostfaches vorgesehen, jedoch soll daneben auch beispielsweise die De-Mail-Technik als sichere Übertragung gelten; auch ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Gleichstellung der De-Mail-Übermittlung mit dem Verfahren einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgesprochen.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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BayStMF: Verteilung der Jahressteuererklärungen für 2012

Die Finanzämter in Bayern versenden - wie in den vergangenen Jahren - die Jahressteuererklärungen für 2012 nicht an steuerlich beratende Steuerpflichtige. Die erforderlichen Vordrucke werden den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Das Muster der Bestellliste können Sie hier herunterladen. Die Liste ist auch auf den Internetseiten der bayerischen Finanzämter unter der Rubrik
"Formulare/Weitere Themen von A-Z/Steuerberatende Berufe" verfügbar.

Im Steuerbürokratieabbaugesetz vom 19. Dezember 2008 wurde für die Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen sowie für die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO geregelt, dass die Daten ab dem Veranlagungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch zu übermitteln sind. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung wurde im Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 Entsprechendes geregelt. Vordrucke für diese Steuerarten sind in der Bestellliste daher bereits wie im Jahr 2011 nicht mehr enthalten.

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Russischsprachige Rechtsanwälte in Südbayern

Das Generalkonsulat der Russischen Föderation in München startet Anfang 2013 ein Projekt "Notruftelefon für russische Staatsbürger in Bayern". In diesem Zusammenhang soll auch eine Liste erstellt werden, die in Russland engagierte Kanzleien und russischsprachige Rechtsanwälte in Südbayern benennen soll. Die Liste soll im Januar 2013 auf der Website des Generalkonsulats erscheinen.

In Russland engagierte Kanzleien und russischsprachige Rechtsanwälte können sich hier per E-Mail an die Kammer wenden.

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Stiftung Opferhilfe Bayern: Erste Sitzung des Stiftungsrats

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht Leistungen nur bei vorsätzlichen Gewalttaten, bei vorsätzlicher Beibringung von Gift und bei wenigstens fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen vor. Keine finanzielle Hilfe erhalten Opfer oder deren Angehörige z.B. bei anderen Taten als Gewalttaten, bei fahrlässigen Delikten, bei Sachschäden oder immateriellen Schäden. Die Straftäter selbst verfügen oftmals nicht über das für einen Schadensausgleich erforderliche Vermögen oder Einkommen.

Da Opfer von Straftaten und deren Angehörige erlittene Schäden daher häufig nicht oder nur teilweise ausgeglichen bekommen, hat die Bayerische Staatsregierung am 21.04.2009 beschlossen, eine landesweite "Opferhilfe Bayern" mit dem Ziel einzurichten, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige in diesen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen (wir berichteten im NL 07/2010). Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Opferhilfe Bayern" wurde am 24.07.2012 beschlossen.

Der Sitzungsrat der Stiftung Opferhilfe Bayern hat nun am 05.10.2012 das erste Mal getagt. Er setzt sich aus der Bayerischen Staatsministerin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Merk und 18 weiteren angesehenen Persönlichkeiten zusammen. Für die bayerische Anwaltschaft wurde Dr. Heinz Kracht, der Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist, in den Stiftungsrat berufen.

Der Stiftungsrat hat in seiner ersten Sitzung einen Richtlinienentwurf für die Gewährung finanzieller Zuwendungen beschlossen.

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AG Dachau: Rechtsberatungsstelle für Bürger mit geringem Einkommen

Das Amtsgericht Dachau plant, eine Rechtsberatungsstelle für Bürger mit geringem Einkommen einzurichten. Solche Beratungsstellen werden bereits in den Amtsgerichtsbezirken München und Ebersberg mit großem Erfolg betrieben. Sie werden von den örtlichen Anwaltsvereinen organisatorisch betreut. Die Rechtsberatung im Amtsgericht Dachau soll in den Räumen des Amtsgerichtes stattfinden und vom Münchner Anwaltverein organisiert werden. Es wäre wichtig, dass sich ein möglichst großer Kreis von Kolleginnen und Kollegen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Dachau für die Durchführung der Beratung zur Verfügung stellt - und zwar unabhängig davon, ob diese Kollegen im Deutschen Anwaltverein organisiert sind oder nicht. Wichtig ist im Übrigen eine breite fachliche Streuung, insbesondere Spezialisierungen in den Bereichen Mietrecht, Sozialrecht oder Familienrecht.

Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Justizverwaltung vergütet eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 31,00 Euro je Stunde. Gleichwohl halten wir es für wichtig, dass die Anwaltschaft diese soziale Verpflichtung annimmt und Bürger mit geringem Einkommen rechtlich zur Seite steht.

Sollten Sie Interesse an der Durchführung der Beratungstätigkeit haben und im Amtsgerichtsbezirk Dachau ansässig sein, melden Sie sich bitte formlos entweder bei Herrn Rechtsanwalt Michael Dudek, Geschäftsführer Münchner Anwaltverein e.V., Servicezentrum für Anwaltskollegen, Prielmayerstraße 7, Zimmer 63, 80335 München oder bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München.

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Güterichtersystem wird auf ganz Bayern ausgedehnt

Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 27.11.2012 wird das Güterichterverfahren flächendeckend in ganz Bayern eingeführt.

Bereits seit 2004 werden in Bayern Güterichterprojekte an den Landgerichten, am Oberlandesgericht München und den Amtsgerichten München und Memmingen durchgeführt.

Beim bayerischen Güterichtersystem werden geeignete Rechtsstreitigkeiten mit Einverständnis der Parteien einem erfahrenen Güterichter, der nicht Streit entscheidender Richter ist, zur einvernehmlichen Streitbeilegung und vollstreckbaren Protokollierung des Ergebnisses zugewiesen.

Weitere Informationen finde Sie auf der Homepage des BayStMJ:

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Ordensverleihungen an RAin Petra Heinicke und RAin Cornelia Rohleder

Am 01.10.2012 wurde Frau Kollegin Petra Heinicke der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland für ihr ehrenamtliches Engagement in der Berufspolitik der Anwaltschaft und im Bereich der Aus- und Fortbildung durch Herrn Staatsminister des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Dr. Wolfgang Heubisch, MdL, überreicht.

Heinicke ist Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München, 1. Vorsitzende des Münchener AnwaltVereins, Mitglied der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sowie Mitglied des Ausschusses Berufsrecht des Deutschen AnwaltVereins und Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht.


Am 10.10.2012 wurde Frau Kollegin Cornelia Rohleder von Herrn Ministerpräsident Horst Seehofer für ihr langjähriges, ehrenamtliches Engagement für die Anwaltschaft mit dem Bayerischen Verdienstorden ausgezeichnet.

Rohleder war in der Zeit von 2002 - 2006 Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer München und somit die zweite Frau in der Geschichte der Rechtsanwaltskammer München im Präsidium. Seit 2007 ist Frau RAin Rohleder Vorsitzende des Fachausschusses für Erbrecht. Neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Rechtsanwaltskammer war sie unter anderem als stellvertretendes nichtberufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs tätig.

Die Rechtsanwaltskammer München gratuliert den Geehrten zu den hohen Auszeichnungen.

Staatsminister Dr. Wolfgang Heubisch, MdL
und Rechtsanwältin Petra Heinicke
Bayerischer Ministerpräsident Horst Seehofer
und Rechtsanwältin Cornelia Rohleder
(Bildquelle: Bayerische Staatskanzlei)

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Jobbörse für Auszubildende in Aichach

Am Samstag, den 08.12.2012 findet von 10.00 bis 13.30 Uhr eine Jobbörse für Ausbildungsberufe in der Vierfachturnhalle am Deutschherren Gymnasium, Ludwigstr. 58, 86551 Aichach statt. Eine örtliche Ausbildungskanzlei wird für den Ausbildungsberuf der RA-Fachangestellten werben.

Falls Ihre Kanzlei für dieses Jahr noch eine/n Auszubildende/n sucht oder einen Praktikumsplatz anzubieten hat, können Sie der Kammer ein Stellenangebot zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch ausgelegt.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.