Rechtsanwaltskammer
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Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
März
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Tel.: 089/53 29 44-50
Fax: 089/53 29 44-950
E-Mail: Newsletter@rak-muenchen.de
Inhaltsverzeichnis

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Wahlen zum Kammervorstand 2012

In der Kammerversammlung am 20. April 2012 ab 14 Uhr finden Neuwahlen für 18 turnusgemäß ausscheidende Vorstandsmitglieder statt (§ 68 Abs. 2 S. 1 BRAO). Es scheiden drei Mitglieder aus dem LG-Bezirk Augsburg, ein Mitglied aus dem LG-Bezirk Deggendorf, ein Mitglied aus dem LG-Bezirk Memmingen, elf Mitglieder aus dem LG-Bezirk München I und zwei Mitglieder aus dem LG-Bezirk München II aus dem Vorstand aus. Die Wiederwahl ist nach § 68 Abs. 1. S. 2 BRAO zulässig.

Die persönlichen Vorstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten, die sich teilweise auch mit einem Videoclip und einer Stellungnahme zu den Wahlprüfsteinen der Rechtsanwaltskammer präsentieren, finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zur Kammerversammlung können Sie hier abrufen. Die bereits an alle Mitglieder postalisch versandte offizielle Einladung ist hier verfügbar.

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Zweite gemeinsame Sitzung der Berufsrechtsabteilungen am 15.03.2012

Am 15.03.2012 fand die zweite gemeinsame Sitzung der Berufsrechtsabteilungen der Rechtsanwaltskammer München statt, um abteilungsübergreifend aktuelle berufsrechtliche Probleme zu erörtern und organisatorische Abläufe abzustimmen. Die gemeinsame Sitzung dient vor allem bei strittigen berufsrechtlichen Fragen der Abstimmung zwischen den drei berufsrechtlichen Abteilungen. Inhaltlich wurden Themen wie die Vertretung widerstreitender Interessen, insbesondere bei der Vertretung von WEG und einzelnen Eigentümern erörtert.

Auch die Zulässigkeit von Outsourcing des Anwaltssekretariats sowie berufsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit sog. "Abmahnanwälte" wurden diskutiert. Im Hinblick auf das anwaltliche Werberecht wurden insbesondere die Frage der zulässigen Verwendung der Bezeichnung "Anwalt für" i.V.m. einem bestimmten Rechtsgebiet, die Werbung mit "zertifizierter Testamentsvollstrecker" als auch die Anwendbarkeit der Werbevorschriften auf Rechtsanwalts-GmbHs besprochen. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer München wurde zudem beschlossen, ein Merkblatt für Beschwerdeführer zum Ablauf und Umfang des Beschwerdeverfahrens sowie der möglichen Maßnahmen zu erstellen. Die Veranstaltung soll zukünftig halbjährlich stattfinden.

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Feierlicher Amtswechsel am Bayerischen Anwaltsgerichtshof

Am 06. März 2012 vollzog Bayerns Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk im Max-Joseph-Saal der Residenz München den feierlichen Amtswechsel am Bayerischen Anwaltsgerichtshof. Sie verabschiedete Dr. Klaus Bauer und führte zugleich Irina Lindenberg-Lange in das Amt der Präsidentin des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes ein. Mit der Kollegin Lindenberg-Lange hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof erstmals eine weibliche Präsidentin.

Irina Lindenberg-Lange und Dr. Klaus Bauer
Max-Joseph-Saal

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30. Kroatischer Anwaltstag

Am 08. und 09. März 2012 fand in Zagreb der 30. Kroatische Anwaltstag statt. Gleichzeitig konnten die kroatischen Kolleginnen und Kollegen den 160. Jahrestag des Inkrafttretens der ersten kroatischen Rechtsanwaltsordnung feiern. Ein weiterer Grund zum Feiern war das 140jährige Jubiläum der Gründung der ersten Anwaltsausschüsse in Zagreb und Osijek. Diese führten zur Gründung der Rechtsanwaltskammer von Kroatien. Für die Rechtsanwaltskammer München hat Vizepräsident Dr. Albert Hägele an der Veranstaltung teilgenommen.

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Referentenentwurf für ein Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat am 21.11.2011 den Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht neben der linearen und strukturellen Anpassung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ablösung der Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz sowie die Anhebung der Vergütung für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen vor. Gleichzeitig sollen auch die Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht werden.

Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen wollen im Bundesrat eine Entschließung einbringen, mit der die Länderkammer die Bundesregierung auffordern soll, bei ihrem Gesetzesvorhaben mit Blick auf die auch für die Länder geltende Schuldenbremse dem berechtigten Anliegen der Länder nach einer deutlichen Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz gerecht zu werden. Der Bundesrat solle sich nachdrücklich dafür aussprechen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kostendeckungsgrad in der Justiz“ umfassend berücksichtigt werden. Insbesondere bedeutet dies eine Anhebung der Wertgebühren nach § 34 GKG um gut 20 %, wodurch die Preissteigerungen seit dem Jahre 1994 abgebildet werden sollen.

Darüber hinaus soll sich der Bundesrat dafür aussprechen, das Gesetzgebungsverfahren zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht im zeitlichen Gleichlauf mit dem Gesetzgebungsverfahren für das 2. KostRMoG durchzuführen und die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag aufzufordern, entweder den bereits wiederholt eingebrachten Bundesratsinitiativen Fortgang zu geben oder unverzüglich einen Gesetzentwurf auf der Grundlage des Eckpunktepapiers des BMJ zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht vorzulegen.

BRAK-INFO

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Abschaffung des Staatsangehörigkeitserfordernis im EuRAG

Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurde am 12.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt nunmehr am 01.04.2012 in Kraft. Dadurch wird unter anderem das Staatsangehörigkeitserfordernis im EuRAG abgeschafft. Zukünftig können sich auch natürliche Personen, die Nicht-EU-Staatsangehörige sind, aber in der EU berechtigt sind als Rechtsanwalt tätig zu sein, in Deutschland niederlassen.

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BGH: Einziehung von Mietwagenkosten durch Autovermietung ausnahmsweise nach RDG zulässig

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 31.01.2012 nun offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) tätig geworden sei. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig sei oder Schäden geltend gemacht würden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

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BGH: Altverbindlichkeiten bei Einbringung einer Kanzlei in Anwalts-GbR

Der BGH hat entschieden, dass eine Gesellschaft, in die ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei einbringt, nicht für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit haftet .

Die Entscheidung finden Sie hier:

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BVerwG: Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht wird durch § 44c Abs. 1 KWG eingeschränkt

Das BVerwG hat am 13.12.2011 (8 C 24.10) entschieden, dass das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt werden kann. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht des § 44c Abs. 1 KWG gelte auch für Rechtsanwälte. Das Auskunfts- und Vorlageverlangen der Bafin stelle zudem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts dar.

Das Urteil finden Sie hier:

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KG: Bezeichnung als „Expertenkanzlei Scheidung“ ist nicht grundsätzlich unzulässig

Nach Auffassung des Kammergerichts, Urteil vom 27.01.2012 - 5 U 191/10 – verstehe ein Verbraucher eine entsprechende Werbung dahingehend, dass in der beworbenen Kanzlei Experten für „Scheidung“ tätig sind. Bei einer Rechtsanwältin, die im Familienrecht über 600 Mandate, davon allein 300 Fälle im Scheidungsrecht, bearbeitet habe, genügten die beruflichen Erfahrungen aber in der Regel, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung der Rechtsuchenden Rechnung zu tragen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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OLG Düsseldorf: Interessen der Mandanten sind kollegialer Rücksichtnahme vorzuziehen

Das OLG Düsseldorf hat am 14.11. 2011 entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht darauf vertrauen könne, der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite werde kein Versäumnisurteil beantragen; vielmehr dürfe der Anwalt der Gegenseite die Interessen seines Mandanten vor die kollegiale Rücksichtnahme stellen.

Die Entscheidung finden Sie in der Entscheidungsdatenbank NRW:

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OLG Naumburg: Für Verfahrensgebühr kein Außenauftritt erforderlich

Das OLG Naumburg hat am 18.01.2012 - 10 W 67/11 (KfB) entschieden, dass die Verfahrensgebühr nach Nr.3201 VV RVG bereits für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information der Parteien entstehe. Ein nach außen erkennbares Tätigwerden des beauftragten Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Die Entscheidung ist u.a. kostenfrei abrufbar bei Burhoff online.

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Online Schlichtungsverfahren in Bayern

Laut der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Beate Merk, können sich Bayerische Verbraucher ab 02.04.2012 an eine Online-Schlichtungsstelle wenden, wenn es bei einer Bestellng im Internet Probleme gibt und sie sich mit dem beteiligten Unternehmen nicht einigen können.

Das internetgestützte Schlichtungsverfahren steht unter www.online-schlichter.de kostenlos zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Fälligkeit des Kammerbeitrags

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2012 am 1.4.2012 fällig ist. Die Beitragsbescheide wurden bereits versandt.

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Fachanwälte: Bitte Fortbildungsnachweise einreichen

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das vorherige Jahr 2011 noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen umgehend - gerne auch per E-Mail unter info@rak-muenchen.de - einzureichen. Sofern Fortbildungsnachweise verspätet bei der Kammer eingehen, kann nach der geltenden Gebührenordnung eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro bzw. bei einer weiteren Mahnung in Höhe von 50 Euro erhoben werden.

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"Aktueller Zinssatz" - Berichtigung der RAK-Mitteilungen 01/2012

In der Ausgabe der RAK-Mitteilungen 01/2012 hat sich auf Seite 19 ein Druckfehler eingeschlichen. Der seit 1. Januar 2012 geltende Basiszinssatz beträgt 0,12 % nicht 0,37 %.

Die Zinssätze lauten daher seit 01.01.2012 wie folgt:

Basiszinssatz: 0,12 %
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB: 5,12 %
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB: 8,12 %
Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB: 2,62 %

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Kammermitteilungen 01/2012

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
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