Elternzeit
1.) Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht, § 29 Abs. 1 BRAO
Bei Schwangerschaft oder Elternzeit besteht die Möglichkeit bis zu 3 Jahren Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 29 Abs. 1 BRAO zu stellen. Nach § 30 BRAO ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland zu benennen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss nicht als Rechtsanwalt/anwältin zugelassen sein. Es kann sich dabei um eine Person Ihres Vertrauens handeln, die ihren Wohnsitz im Inland hat. Das Formblatt für den Antrag finden Sie hier.
2.) Bestellung eines Vertreters, § 53 Abs. 2 BRAO
Ebenso können Sie für die Zeit der Schwangerschaft/Elternzeit nach § 53 Abs. 2 BRAO für ein Kalenderjahr für alle Verhinderungsfälle selbst einen allgemeinen Vertreter bestellen. Das Formblatt für die Anzeige an die Kammer finden Sie hier.
3.) Fachanwaltschaften
Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen, § 5 Abs. 3 FAO
Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 Abs. 1 FAO setzt eine dreijährige Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 FAO verlängert sich
- um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;
- um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit.
- um Zeiten, in denen der/die Antragsteller/in wegen besonderer Härte in seiner/ihrer anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.
- Nachweis für die Fortbildung, § 15 FAO
§ 15 FAO lässt generell keine Ausnahme von der jährlichen Fortbildung zu. Nach der Verwaltungspraxis der Kammer wird die Fortbildung einer Anwältin bei Schwangerschaft oder Erziehungszeiten auch noch im Folgejahr bis zum 31.03. anerkannt. Wir bitten im Falle einer späteren Vorlage dies mit der Abteilung „Fachanwaltschaften“ in der Kammer abzusprechen und einen Nachweis (Geburtsurkunde, Bescheid zum Elterngeld) vorzulegen.
4.) Antrag auf verminderten Kammerbeitrag
Nach Abs. 3 der Beitragsordnung der Kammer (Beitragsordnung), beträgt der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf Antrag 100,-- €. Den Antrag können Sie hier downloaden.
5.) Berufshaftpflichtversicherung, § 51 BRAO
Solange die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, ist der/die Rechtsanwalt/anwältin verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Wer also die Zulassung als Anwalt/Anwältin behält, auch wenn er/sie für einen vorübergehenden Zeitraum nicht anwaltlich tätig ist, muss weiterhin die Berufshaftpflicht aufrechterhalten. Jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Beträge zu reduzieren. Wir empfehlen sich hierzu mit Ihrem Versicherer in Verbindung zu setzen. Es gibt erhebliche Preisnachlässe für Anwältinnen/Anwälte im Nebenberuf. Zu beachten ist die nachstehende Ziffer 6.
6.) persönliche Haftung
Volle Haftung besteht aber weiterhin, wenn Ihr Name auf dem Briefbogen der bisherigen Kanzlei weiter geführt wird, wobei es nicht darauf ankommt, in welcher rechtlichen Art Sie mit den übrigen Berufsträgern verbunden sind. Auch wenn Sie als freie Mitarbeiterin oder Angestellte mit auf dem Briefbogen stehen, haften Sie voll – nach der Lehre der Scheingesellschaft haften Sie – auch persönlich – als Sozia (beachten Sie dazu zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils vom 21.07.2011 Az. IV ZR 42/10 und IV ZR 43/10).
7.) Beiträge zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Satzung der Bay. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Stand 01.01.2011) wird der Beitrag zur Altersversorgung auf ein Achtel des Höchstbetrags bei Mutterschutzzeiten und Erziehungszeiten reduziert bzw. kann auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen werden, § 20 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Die Homepage der Bay. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung finden Sie hier.
8.) Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Altersversorgung
Zu diesem Thema finden Sie zwei Aufsätze von Herrn RA Ottheinz Kääb, LL.M., aus dem Mitteilungsblatt III/2009 und I/2012 hier.
9.) Beiträge zur Privaten Krankenversicherung
Hierzu verweisen wir auf die Selbsthilfe e.V., die exklusive Konditionen für ihre Mitglieder bei verschiedenen Privaten Krankenkassen auch für Schwangerschaft und Erziehungszeiten ausgehandelt hat. Weitere Infos dazu finden Sie unter www.selbsthilfe-ra.de.
10.) Vertrauensanwalt
Bei vorübergehender finanzieller Not können Sie sich kostenlos an den Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer München wenden. Nähere Infos finden Sie hier.
11.) Nothilfe
Die Rechtsanwaltskammer München unterhält gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine Nothilfeeinrichtung. Die Nothilfe unterstützt Kammermitglieder, die unverschuldet oder durch Krankheit in Not geraten sind. Selbstverständlich hilft die Nothilfe auch in Fällen der Schwangerschaft oder Erziehungszeiten, wenn sich durch diese Situation eine vorübergehende wirtschaftliche Notlage ergeben hat. Möglich ist auch eine kurzzeitige finanzielle Unterstützung. Weitere Infos zur Nothilfe finden Sie hier.
