Geldwäsche
Die Erstreckung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes auch auf Rechtsanwälte und die dadurch statuierte Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Risiko einer strafbaren Geldwäsche durch Entgegennahme von Anwaltshonorar aus bemakelten Geldern hat zu einer erheblichen Verunsicherung der Rechtsanwaltschaft geführt.
Nachfolgend finden Sie daher die vom Strafrechtsausschuss der BRAK erarbeiteten Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte sowie die Anordnung der BRAK nach § 14 Abs. 4 S. 2 GWG.
Hinsichtlich der Umsetzung der Dritten EG Geldwäscherichtlinie dürfen wir Sie auf den Aufsatz AnwBl 11/2008 verweisen.
Geldwäschebeauftragter der Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechtsanwalt Frank Johnigk, Geschäftsführer (Kontakt: johnigk(at)brak.de)
Bezüglich der Neuen Regeln für Anwälte bei der Geldwäschebekämpfung lesen Sie hierzu den Aufsatz von RA Dr. Burmeister und RA Dr. Uwer im Anwaltsblatt 11/2008, 729.
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- Geldwäschebekämpfungsgestz (GwG):
Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG (nebst Erläuterungen)
- Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG):
Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 4 Satz 2 GwG (nebst Erläuterungen)
- Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB (Das Bundeskriminalamt unterrichtet passwortgeschützt über neuere Entwicklungen der Geldwäschebekämpfung (www.bka.de unter Financial Intelligence Unit). Das Passwort kann bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer abgefragt werden.)
