Gebührengutachten der Vorstandsabteilungen
Anonymisierte Gutachten zu folgenden Themen
Angemessenheit von Honorarvereinbarungen
In Sachen ...
wurde der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zu der Behauptung des Beklagten beauftragt, die Honorarvereinbarung vom 08.02.1999 sei unangemessen hoch.
I. Sachverhalt
Der Kläger hat den Beklagten in einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht vertreten und macht nunmehr Gebührenansprüche aus einer Honorarvereinbarung ... geltend.
In dieser Honorarvereinbarung ist ausgeführt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren für die Erstellung der Berufungsbegründung ein einmaliges Honorar in Höhe von DM 2.000,00 fällig ist und für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ein Pauschalhonorar vereinbart wird (bis zu drei Stunden DM 1.000,00, bis zu fünf Stunden DM 1.500,00 und darüber pro Verhandlungstag DM 2.000,00).
Der Beklagte führte einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber ... Gegenstand dieses Verfahrens war der Antrag des Beklagten, ihn ... nach Vergütungsgruppe IV b BAT einzugruppieren und zu vergüten sowie Nachzahlungen zu verzinsen; weiter beantragte der Beklagte ...
In I. Instanz vor dem Arbeitsgericht München war die Klage des Beklagten abgewiesen worden. Der Beklagte beauftragte sodann den Kläger mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde sodann ein Vergleich geschlossen.
II. Kriterien für die Angemessenheit einer Honorarvereinbarung
Nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist im Rechtsstreit eine Herabsetzung einer vereinbarten Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung möglich, wenn die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist.
Für eine unangemessene Höhe der vereinbarten Vergütung genügt somit nicht ein geringes Überschreiten der angemessenen Vergütung. Vielmehr muss zwischen der vereinbarten Vergütung und der entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt bestehen. Es muss unerträglich sein, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. So ist eine vereinbarte Vergütung nicht schon ohne weiteres deshalb unangemessen hoch, weil sie die gesetzlichen Gebühren um das Fünffache übersteigt. Entscheidend zu berücksichtigen ist der Zeit- und Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in der Sache, in welcher er die Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu Gerold, BRAGO, 14. Auflage, RN 20).
Bei der Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die allgemein oder im Hinblick auf den konkreten Einzelfall bei der Bemessung der Vergütung ins Gewicht fallen können und von einem objektiven Beurteiler als berücksichtigenswert anerkannt werden, so insbesondere
- die erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts und
- die persönlichen Verhältnisse des Mandanten.
Dabei bemisst sich die erbrachte Leistung des Anwalts insbesondere nach
- Umfang der Sache,
- Schwierigkeit der Sache,
- Bedeutung der Sache für den Mandanten und
- Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch,
- welches Ziel der Auftraggeber erstrebte,
- in welchem Umfang dieses Ziel durch die vom Rechtsanwalt aufgewendete Mühe erreicht worden ist,
- inwieweit das erzielte Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts zu werten ist und
- ob der Rechtsanwalt auf einem Sondergebiet besondere Kenntnisse hat und im konkreten Fall anwendet.
III. Gutachten
Bei der Überprüfung der Honorarvereinbarung ... wird vorliegend auf das - vom Beklagten nicht bestrittene - Vorbringen des Klägers zu folgenden Bemessungskriterien abgestellt:
1. Umfang der Sache
Der Umfang der Sache ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung der Sache zu betreiben hatte.
Der Beklagte hatte dem Kläger zur Vorbereitung und Durchführung des Berufungsverfahrens Material im Umfang von sechs Leitz-Ordnern übergeben. Dieses Material durchzuarbeiten, kann als überdurchschnittlich zeitaufwendig angesehen werden.
Neben zahlreichen mehrstündigen Kanzleibesprechungen wurden zwischen dem Beklagten und der Kanzlei des Klägers auch zahlreiche lange Telefonate geführt.
Der Beklagte überließ dem Kläger detaillierte teils handschriftliche Stellungnahmen; eine dieser Stellungnahmen umfasste 50 Seiten.
Aufgrund des überlassenen Materials, der geführten Besprechungen und der übergebenen schriftlichen Stellungnahmen erstellte der Kläger sodann eine 18-seitige Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsverhandlung dauerte 2 3/4 Stunden.
Der Umfang der Sache ist vorliegend somit als deutlich überdurchschnittlich anzusehen.
2. Schwierigkeit der Sache
Gegenstand des Verfahrens war vorliegend eine Eingruppierungsklage sowie eine Leistungsklage auf Gewährung der ...zulage.
Bei einer Eingruppierungsklage ergibt sich regelmäßig die Schwierigkeit, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung festzustellen ist. Dies ist an zahlreichen Merkmalen, die detailliert erarbeitet werden müssen, "festzumachen". Wenn ein Arbeitnehmer im Prozess eine höhere Eingruppierung anstrebt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit seiner Person und seiner Tätigkeit die Anforderungen erfüllt, die die von ihm angestrebte Vergütungsgruppe hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tarifmerkmale voraussetzt.
Die Schwierigkeit der Sache ist somit vorliegend ebenfalls als deutlich überdurchschnittlich einzustufen.
3. Bedeutung der Sache für den Auftraggeber
Wie aus der vom Kläger vorgelegten Berufungsbegründung hervorgeht, war der Beklagte zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bereits seit ca. 23 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Erst nach einer Betriebszugehörigkeit von ca. 18 Jahren musste der Beklagte Schriftverkehr Dritten zur Überprüfung vorlegen. Bis dahin hatte der Beklagte, nach seiner Darstellung, seine Arbeiten zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt und wurde auch entsprechend befördert bzw. in eine höhere Besoldungsgruppe eingruppiert.
Die ...zulage, deren Zahlung der Beklagte weiter begehrte, war dem Beklagten, wie ebenfalls aus der Berufungsbegründung hervorgeht, im Jahre 1994 entzogen worden, also nach ca. 18-jähriger Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber warf in dem damaligen Verfahren dem (jetzigen) Beklagten erhebliche Fehler und Leistungsmängel vor. Der Beklagte führte (jedenfalls sinngemäß) aus, er sei "gemobbt" worden.
Die Angelegenheit war somit für den Beklagten sowohl aus finanzieller Sicht als auch von der persönlichen Betroffenheit her gesehen von ganz erheblicher Bedeutung.
4. Wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind, ausgehend von der Vergütungsgruppe, jedenfalls durchschnittlich. Der Beklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen.
5. Sonstiges
Die vom Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren angestrebten Ziele wurden durch den Abschluss eines Vergleichs teilweise erreicht. Für dieses teilweise Erreichen des Verfahrensziels war die vom Kläger aufgewendete Mühe auch kausal.
Der Kläger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er verfügt somit über Sonderkenntnisse, die gerade auch in dem Verfahren des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber eingesetzt worden sind.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch ist.
Gebührenabteilung V
Toleranzgrenze bei Rahmengebühren
... Das Gericht hat am 06.11.2001 folgenden Beweisbeschluss erlassen:
Die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung) hat einen Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 aus einem Gegenstandswert von DM 14.000,00 gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO vorgenommen. Eine weitergehende Vergütung steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu. Eine über die Mittelgebühr in Höhe von 7,5 % hinausgehende Gebühr (nämlich 8/10) wäre also als unbillig im Sinne von § 12 Abs. 1 BRAGO anzusehen.
Gemäß § 12 BRAGO kommt ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nur in einem Rechtsstreit zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber in Betracht (vgl. Gerold/Schmidt - Madert -, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Auflage 1999, § 12 RdNr 20) und wenn Rahmengebühren streitig sind (§ 12 Abs. 2 BRAGO). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).
Das Mandat war in jeder Beziehung durchschnittlich, was auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede stellt, indem sie 7,5/10 Gebühren gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bezahlte. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, nachdem er eine Körperverletzung erlitten hatte. Umfang und Schwierigkeit des Mandates entsprechen ebenfalls dem Durchschnitt. Zwar lagen keinerlei rechtlichen Probleme vor. Die Vertreter des Klägers setzten sich jedoch kritisch mit den einzelnen Schadenspositionen auseinander und telefonierten mit dem Sachverständigen, wie die vorgelegte Korrespondenz beweist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind unbestritten durchschnittlich. Besondere Umstände, die eine besondere Beurteilung des Einzelfalles gebieten würden, liegen nicht vor. Wie die Beklagte zutreffend vortragen lässt, rechtfertigt ein sog. "Durchschnittsfall" die Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10.
Der Rechtsanwalt bestimmt seine Gebühren gem. § 12 Abs. 1 BRAGO nach billigem Ermessen. Dabei steht ihm ein Ermessensspielraum zu. In ständiger Übung und im Einklang mit der Kommentarliteratur bewertet die zuständige Abteilung der Rechtsanwaltskammer diesen Ermessensspielraum mit 20 % der eigentlich angemessenen Gebühr (sog. Toleranzgrenze). Eine Gebühr, die innerhalb dieser Toleranzgrenze liegt, ist noch nicht unangemessen, geschweige denn unbillig. Da vorliegend die eigentlich angemessene Gebühr 7,5 /10 beträgt und der Kläger die Erstattung von Anwaltsgebühren von 8/10 verlangt, liegt diese Gebühr noch innerhalb der Toleranzgrenze und erscheint damit noch nicht als unangemessen.
Rein vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Rechtsanwalt übt seinen Ermessensspielraum fehlerhaft aus, wenn er in Kenntnis der Rechtssprechung zu der Toleranzgrenze seine Gebühr von Haus aus nicht in Höhe der eigentlich angemessenen Gebühr, sondern - eben innerhalb der Toleranzgrenze - darüber festsetzt. In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt sein Ermessen unrichtig ausgeübt, weil die Frage der Toleranzgrenze nicht zu den Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO gehört; vielmehr missbraucht ein Rechtsanwalt, der seine Gebühren so festsetzt, bewusst seinen Ermessensspielraum. Ansatzpunkte dafür, dass die Klägervertreter so gehandelt hätten, liegen jedoch nicht vor. Vielmehr schildern sie in der Klage Umstände, die subjektiv den Ansatz einer 8/10 Gebühr als nicht unangemessen erscheinen lassen können.
Rechtsanwaltskammer München
Abteilung III
