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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Januar
Rechtsanwaltskammer München
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RAK München: Kammerversammlung 2016

Die ordentliche Kammerversammlung 2016 findet am

Freitag, 15.04.2016

in der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München (U-Bahnstation Schwanthalerhöhe) statt. Der Beginn der Veranstaltung wird mit der Einladung bekanntgegeben. Die Einladung und Tagesordnung werden noch rechtzeitig versandt. Wir dürfen Sie bitten, sich den Termin vorzumerken.

Die Frist für Anträge zur Tagesordnung und für Wahlvorschläge läuft am Freitag, 11.03.2016, ab.

Weitere Informationen zur ordentlichen Kammerversammlung finden Sie hier.

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Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, Syndikusanwälten für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden.

Die Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt sowie ein Merkblatt hierzu finden Sie auf der Website der Rechtsanwaltskammer München.

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Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern: Neue Website geht online

Vor gut fünf Jahren haben sich die wichtigsten Akteure des Rechts in Bayern zur Initiative "Rechts- und Justizstandort Bayern" zusammengeschlossen, um durch einen institutionalisierten ständigen Gedankenaustausch den Rechts- und Justizstandort Bayern weiter zu verbessern. Um die erfolgreiche Arbeit der Initiative "Rechts- und Justizstandort Bayern" zu stärken und zu fördern, hat die Initiative die Gründung des "Fördervereins Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern e.V." initiiert. Ziel des Vereins, dessen Gründungsversammlung am 27.03.2015 stattfand, ist es, den Rechts- und Justizstandort Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft weiter zu stärken und noch attraktiver zu machen. Zu den Mitgliedern zählen unter anderem das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, der Verband Freier Berufe in Bayern e.V. sowie die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Seit 28.01.2016 präsentiert sich die Initiative mit ihren Mitgliedern, Maßnahmen und Informationsangeboten unter www.rechtsstandortbayern.de erstmals auf einer gemeinsamen Website.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten

Am 13.01.2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2421 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Kraft getreten.

Nach den neuen Regelungen wird die Streitwertgrenze für das Verfahren für geringfügige Forderungen von 2.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben sowie eine Evaluationsklausel eingeführt, nach der die Europäische Kommission bis zum 15.07.2022 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegt.

In der Verordnung wird außerdem klargestellt, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen auch einem Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren zur Verfügung steht, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlbefehl eingelegt hat und die Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt.

Die Verordnung gilt ab dem 14.07.2017, mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 16 zur Änderung des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, der ab dem 14.01.2017 gilt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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PKH-Bekanntmachung 2016

Die seit dem 1. Januar 2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 213 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 468 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 374 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 272 Euro.

Weiterführender Link:

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BRAK: Teilnehmer für Deutsch-Chinesisches Anwaltsseminar in Peking gesucht

Die BRAK veranstaltet erneut gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialoges ein Seminar für Rechtsanwälte, das von der Robert-Bosch Stiftung GmbH finanziert wird. Bereits im November 2015 fand ein erstes Seminar mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten statt. Eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Das neue Seminar findet vom 18. bis 22. April 2016 in Peking statt.

Das diesmalige Fachprogramm umfasst die Themen "Anwaltliches Berufsrecht" sowie "Strafverfahrensrecht".

Ziel des Projektes ist es, durch einen regelmäßigen Fach- und Informationsaustausch und persönliche Begegnungen ein nachhaltiges Netzwerk und eine Grundlage für eine solide Kooperation zwischen den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands zu schaffen. Das Seminar fördert das Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Berufsbild. Rechtsstaatliche Strukturen bedürfen einer unabhängigen und starken Anwaltschaft, daher trägt das Projekt auch zur Rechtsstaatsförderung bei.

Für die Teilnahme am Anwaltsseminar sucht die BRAK erneut sechs in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen. Weitere Informationen zum Ablauf und zur Bewerbung finden Sie hier.

BRAK-INFO

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EGMR: Sanktionierung eines Rechtsanwalts verstößt gegen Recht auf Meinungsfreiheit

Mit Urteil vom 12.01.2016 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Rodriguez Ravelo v. Spain (Beschwerdenr. 48074/10), dass die Sanktionierung eines Rechtsanwalts, der in Schriftsätzen einer Richterin verwerfliches Verhalten vorgeworfen hatte, gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK verstößt.

Der Rechtsanwalt Rodriguez Ravelo hatte in einem Zivilrechtsstreit der Richterin Lügen und die Verzerrung der Wahrheit zulasten seiner Mandantschaft vorgeworfen. Wegen Verleumdung war er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt worden.

Nach Auffassung des EGMR habe sich der Rechtsanwalt zur Prozessführung der Richterin geäußert und im Rahmen der Vertretung der Interessen des Mandanten. Die Äußerungen des Rechtsanwalts seien zwar unhöflich gewesen, aber nur schriftlich ergangen und nur dem Gericht und den Streitparteien bekannt gewesen. Eine strafrechtliche Sanktionierung des Rechtsanwalts könne eine entmutigende Wirkung auf Rechtsanwälte haben, die im Sinne ihrer Mandanten handeln müssten.

Die Entscheidung des EGMR, die leider nur in französischer Sprache vorliegt, können Sie hier abrufen.

Die Pressemitteilung des EGMR in englischer Sprache finden Sie hier.

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EuGH: Zugang zur Ausübung steuerberatender Tätigkeiten in Deutschland

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache X-Steuerberatungsgesellschaft gegen Finanzamt Hannover-Nord (Rs. C-342/14) entschieden, dass die deutschen Regelungen, wonach es Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, nicht erlaubt ist, von diesem anderen Mitgliedstaat aus geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen in Deutschland zu erbringen, gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstoßen. Die deutschen Regelungen müssten vorsehen, dass bei der Beurteilung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Steuerberatungsgesellschaft die Kenntnisse und Berufserfahrung der Mitarbeiter der Gesellschaft berücksichtigt werden.

In der Rechtssache war die X-Steuerberatungsgesellschaft vom Finanzamt Hannover-Nord als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens zurückgewiesen worden, das sie von ihrer Niederlassung in den Niederlanden, wo die ausgeübte Tätigkeit nicht reglementiert ist, in Steuersachen beriet. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Regelung des § 3a StBerG zur Erbringung vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sei, auch nach Auffassung des Finanzgerichtshofs, nicht auf Dienstleistungen anwendbar, die eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erbringe, ohne dass sich die für die Gesellschaft handelnden Personen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begäben. Darin liegt nach der Entscheidung des EuGH ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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BGH: Anforderungen an anwaltliche Vergütungsvereinbarung

Mit Urteil vom 3.12.2015 - IX ZR 40/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen "deutlich abgesetzt" i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es für ein "Absetzen" von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung genüge, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regele. "Deutlich" sei dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt sei. Dies sei objektiv zu beurteilen und lasse sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und Weise erreichen. Entscheidend sei, dass der Mandant bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können müsse, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschaffe, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweiche.

Das Urteil des BGH können Sie hier abrufen.

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Kooperation der RAK München mit dem DAI - Fortbildungsveranstaltungen

Fachanwaltsfortbildungen
Die RAK München hat Kooperationsverträge mit dem DAI für spezielle Fachanwaltsfortbildungen und Online-Kurse für das Selbststudium geschlossen.

Es werden im ersten Halbjahr 2016 drei Fortbildungsveranstaltungen in Kooperation angeboten, die von den Mitgliedern der RAK München zu günstigen Konditionen gebucht werden können und im Seminarbereich der RAK München stattfinden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Veranstaltungen:

Handels- und Gesellschaftsrecht
Thema: Aktuelles GmbH-Recht
am 29.04.2016

Bau- und Architektenrecht
Thema: Aktuelle Fragen des Bau- und Bauprozessrechts
am 30.04.2016

Strafrecht
Thema: DNA-Analyse im Strafprozess - Gutachten richtig lesen und verstehen
am 02.05.2016

Darüber hinaus können Mitglieder der RAK München zukünftig für 75 Euro statt 95 Euro Online-Kurse in verschiedenen Fachgebieten mit Lernerfolgskontrolle über das DAI buchen. Die Inhalte der Lehrtexte orientieren sich an der anwaltlichen Praxis und behandeln auch Fälle und ihre Lösungen.

Weitere Informationen hierzu und die Anmeldung finden Sie hier.

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RAK München: Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen

Eine Auswahl aktueller Fortbildungsveranstaltungen der RAK München im Februar 2016 finden Sie hier.

Alle Seminare der RAK München können Sie in unserem Seminarportal abrufen.

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Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut auf eine Betrugsmasche mit gefälschten Schecks hin: Seit 2010 wenden sich immer wieder angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein - meist in Dollar -, mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebes von existenzieller Bedeutung seien.

Die konstruierten Sachverhalte können jedoch variieren. So beruht die Legende teilweise auf angeblichen Handelsgeschäften südostasiatischer Firmen oder auf angeblichen Darlehenshingaben (Loan Agreement/Repayment Schedule) angeblicher Gläubiger aus China, Japan oder Malaysia, wobei sich der angebliche Schuldner (gerade) in Deutschland aufhält.

Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden - allerdings mit dem entscheidenden Vermerk "Eingang vorbehalten". Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lange sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen.

Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war - der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen.

Folgende Auffälligkeiten sollten misstrauisch werden lassen:

  • Erste Kontaktaufnahme per E-Mail enthält unpersönliche Anrede (Dear Sir oder Dear Counsel),
  • E-Mail-Endungen verweisen auf Dienste, die Anonymität gewährleisten (hotmail.com, yahoo oder gmail.com),
  • Schnelle Zahlungsbereitschaft der angeblichen Schuldner.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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