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Sitzungssaal des Kammervorstands
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September
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de
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Flüchtlingshilfe und -unterstützung: Bestellung zum Vormund

Die Familiengerichte suchen dringend Vormünder für die vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die derzeit nach Deutschland kommen. Da diese Aufgabe anspruchsvoll ist, sollte sie möglichst von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übernommen werden. Denn: Der Vormund ist u.a. auch dafür da, junge Flüchtlinge durch die deutsche Bürokratie und das Asylverfahren zu begleiten.

Aus diesem Grund richtet die Rechtsanwaltskammer München eine Liste für Vormünder ein, die den Familiengerichten zur Verfügung gestellt wird.

Die Rechtsanwaltskammer München bittet alle Mitglieder, die sich für die Bestellung als Vormund für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur Verfügung stellen, sich bei der Rechtsanwaltskammer unter der Adresse newsletter@rak-muenchen.de zu melden. Die Kollegen werden aufgrund dieser Selbstbenennung in die Liste aufgenommen.

Die Rechtsanwaltskammer München plant hierzu auch zeitnah eine Fortbildungsveranstaltung anzubieten. Thema wird u.a. sein, welche Punkte bei der Tätigkeit als Vormund zu beachten sind.

Sollten Sie sich anderweitig für Flüchtlinge engagieren wollen, finden Sie hier weitere Informationen, welche Möglichkeiten hierfür bestehen.

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RAK München: Umfrage zu Mitteilungen und Newsletter der Kammer

Die RAK München gibt viermal im Kalenderjahr die „Mitteilungen“ heraus. In den Mitteilungen berichtet die RAK München über die Arbeit des Kammervorstands und der Geschäftsstelle. Hier erhalten Sie neben Informationen über wichtige und bedeutsame Entscheidungen im Berufs- und Gebührenrecht auch allerlei Wissenswerte aus dem Bereich Aus- und Fortbildung. Auf Wunsch können die Mitteilungen elektronisch bezogen werden. Daneben erscheint jeden Monat der Newsletter der RAK München in elektronischer Form.

Wir würden gerne Ihre Meinung zu Erscheinungsform und Inhalt der Mitteilungen sowie des Newsletters der Rechtsanwaltskammer München erfahren. Wir bitten Sie, die folgenden Fragen zu beantworten. In einem der nächsten Newsletter werden wir über das Ergebnis berichten.

Hier geht es zum Fragebogen:

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BRAK: Neues Präsidium gewählt

Im Rahmen der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 18.09.2015 haben die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ein neues Präsidium gewählt. Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. Er tritt die Nachfolge von Axel C. Filges, Rechtsanwalt aus Hamburg, an, der in den vergangenen acht Jahren der BRAK vorstand.

Der Präsident der RAK München, RA Michael Then, wurde ebenfalls in das Präsidium der BRAK gewählt. Er übt ab sofort das verantwortungsvolle Amt des Schatzmeisters aus. Wir gratulieren herzlich und wünschen für die neue Aufgabe viel Erfolg.

Die weiteren Mitglieder des BRAK-Präsidiums sind:

RA Dr. Martin Abend, RAK Sachsen
RA und Notar Dr. Ulrich Wessels, RAK Hamm
RA und Notar Dr. Thomas Remmers, RAK Celle
RAin Ulrike Paul, RAK Stuttgart

BRAK-INFO

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BRAK: Bestellung der beA-Karte seit September möglich

Wie bereits mehrfach berichtet, wird ab 01.01.2016 das neue besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an den Start gehen. Um das beA nutzen zu können, ist eine sogenannte Erstregistrierung mit einer von der Bundesnotarkammer (BNotK) im Auftrag der BRAK herausgegebenen beA-Karte notwendig.

Für den Bestellprozess ist eine eindeutige Identifikationsnummer erforderlich, die BRAK und BNotK jedem Rechtsanwalt in einem persönlichen Brief Ende August/Anfang September mitgeteilt haben. Sollten Sie das Schreiben bis Ende September nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die BNotK.

Seit dem 01.09.2015 kann die Bestellung der beA-Karte über die Website aufgegeben werden. Über die BNotK können auch Kartenlesegeräte und weitere Chipkarten bzw. Softwarezertifikate für den Zugriff auf das beA-Postfach, z.B. für Mitarbeiter erworben werden.

BRAK-INFO

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BRAK: Stellungnahme zur geplanten Speicherpflicht für Verkehrsdaten

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vorgelegt. Kritisiert wird dabei u. a. der nicht hinreichende Schutz für Berufsgeheimnisträger. Ein Speicherungsverbot gilt nach § 113b Abs. 6 TKG-E i.V.m. § 99 Abs. 2 TKG nur für Verkehrsdaten, die sich auf Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen beziehen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten. Verkehrsdaten, die sich auf nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, also auch Rechtsanwälte, beziehen, sind nicht von der Speicherpflicht ausgenommen. Sie dürfen von den Behörden lediglich nicht abgerufen werden und unterliegen darüber hinaus einem Verwendungsverbot (§ 100g Abs. 4 StPO-E).

Der Verzicht auf ein Speicherungsverbot bei Rechtsanwälten stelle eine Verletzung von Art.10 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es sei anerkannt, dass Telekommunikationsdaten von Rechtsanwälten in besonderer Weise schutzwürdig sind, weil in derartigen Fällen ein entsprechend „sensibles“ schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant besteht. Das im Gesetzentwurf enthaltene Erhebungsverbot gewährleiste keinen ausreichenden Schutz dieser besonders sensiblen Kommunikationsdaten. Für Mandanten müsse die Möglichkeit bestehen, sich jederzeit an den Rechtsanwalt wenden zu können und dabei auf die uneingeschränkte Gewährleistung der absoluten Vertraulichkeit ihrer Gespräche vertrauen zu können.

BRAK-INFO

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BRAK: Stellungnahme zur diskutierten Einführung der Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im März 2015 einen Diskussionsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vorgelegt, durch den die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB-E) eingeführt werden soll. Danach soll ein Beteiligter an einer Geldwäsche-Katalogtat in Zukunft bestraft werden können, wenn er Geld oder andere Gegenstände aus der Vortat selbst in den Verkehr bringt ohne auf deren genauer Herkunft hinzuweisen. Außerdem soll die Überwachung der Telekommunikation auf an sich straflose Verhaltensweisen der Selbstgeldwäsche ausgedehnt werden (§100a Abs. 2 Nr. 1 lit. m StPO-E).

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat hierzu eine Stellungnahme erarbeitet. Die BRAK lehnt die Verschärfung des geltenden Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen erheblicher Eingriffe in das Recht der Strafverteidigung ab. Der Ausweitung der Strafbarkeit durch die geplante Neuregelung zur Selbstgeldwäsche stünden vor allem verfassungsrechtliche Grenzen entgegen. Insbesondere würde der Straftatbestand das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3 GG) verletzen, zu dem das Gebot schuldangemessenen Strafens, das Verbot der doppelten Bestrafung des gleichen Unrechts und das Bestimmtheitsgebot zählen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

BRAK-INFO

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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Übergabe des Amtes der Schlichterin

Am 10.09.2015 fand anlässlich der Übergabe des Amtes der Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eine Feierstunde statt. Monika Nöhre, ehemalige Präsidentin des Kammergerichts Berlin, tritt die Nachfolge von Dr. h. c. Renate Jaeger an, die als erste Schlichterin der Anwaltschaft diese Position seit Januar 2011 bekleidete und zuvor Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde vor fünf Jahren auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer als unabhängige Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten eingerichtet. Im Rahmen des Programms hielt die amtierende Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg eine Festrede zum Thema „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – wieviel Justiz braucht die Schlichtung“, die in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen (Heft 5/2015) abgedruckt sein wird.

BRAK-INFO

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BVerfG: Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwaltshonorar

Mit Beschluss vom 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14 – hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

Bereits mit Urteil vom 20.03.2004 (BVerfGE 110, 226) hat das BVerfG zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Entgegennahme sicher wisse, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.

Die im Urteil von 2004 getroffenen Erwägungen überträgt das BVerfG nunmehr auf § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. Die Restriktionen, die das BVerfG zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im subjektiven Tatbestand für erforderlich erachtet hat, stellen auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft ab. Diese würde weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibe allerdings den Fachgerichten vorbehalten.

Den Beschluss des BVerfG finden Sie hier.

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BSG: Aktenversendungspauschale bei Teilversendungen

Mit Beschluss vom 20.03.2014 – B 13 SF 4/15 S - hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Aktenversendungspauschale auch dann nur einmal erhoben werden darf, wenn der Rechtsanwalt die Übersendung der Gerichtsakten nebst Beiakten beantragt hat, das Gericht die Akten jedoch in mehreren Teilsendungen verschickt.

Gemäß Nr. 9003 KV-GKG ist die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten „je Sendung“ i.H.v. 12 Euro zu erheben. Im konkreten Fall hatte der Rechtsanwalt jedoch keine zwei Sendungen beantragt. Er hatte vielmehr Gerichtsakten und Beiakten einheitlich angefordert, so dass sie ihm auch in einer Sendung hätten übermittelt werden können. Zwar stehe es der Geschäftsstelle und der Poststelle des Gerichts frei, die Akten in einzelnen Sendungen zu verschicken. Dies könne die Staatskasse dann aber nicht dem Rechtsanwalt in Rechnung stellen.

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Berufsbildung 2015: Berufsbildungsmesse und 13. Bayerischer Berufsbildungskongress

Vom 7. bis 10.12.2015 findet die „Berufsbildung 2015 – Berufsbildungsmesse und 13. Bayerischer Berufsbildungskongress“ in der NürnbergMesse statt. Die „Berufsbildung 2015“ richtet sich an Schüler, Eltern, Lehrer sowie Bildungsfachleute. Weitere Informationen können Sie hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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