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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Februar
Rechtsanwaltskammer München
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Erinnerung: Kammerversammlung 2014

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird die ordentliche Kammerversammlung 2014 am

Freitag, 9. Mai 2014, um 14.00 Uhr

im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstr. 3, 81669 München (S-Bahnstation Rosenheimer Platz) stattfinden. Die Einladung und Tagesordnung werden noch rechtzeitig versandt werden. Bitte merken Sie sich den Termin vor.

Die Frist für Anträge zur Tagesordnung und für Wahlvorschläge läuft am Freitag, 4. April 2014, ab. Näheres erfahren Sie hier.

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Jour fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 30.01.2014

Am 30.01.2014 fand der regelmäßige Jour fixe zwischen der Rechtsanwaltskammer München und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Oberlandesgericht München statt. Teilgenommen haben u.a. der Präsident des OLG Münchens Dr. Huber sowie der Präsident der RAK München Staehle.

Die Richterschaft hat insbesondere darum gebeten, die Anwaltschaft auf § 519 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Es sei aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Haftungsproblemen dringend zu empfehlen, bei der Einlegung von Rechtsmitteln einen Abdruck der angegriffenen Ausgangsentscheidung beizufügen.

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RAK München: Gespräche im Bayerischen Landtag

Im Januar wurden im Rahmen der berufspolitischen Interessenvertretung Gespräche mit den Abgeordneten des Arbeitskreises „Finanzen, öffentlicher Dienst und Recht“ der Landtagsfraktion der Freien Wähler im Bayerischen Landtag und den Mitgliedern des Arbeitskreises „Verfassung, Recht und Parlamentsfragen“ der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag fortgesetzt.

Wesentliche Themen waren der Elektronische Rechtsverkehr, das Cloud Computing, die EU-Datenschutzgrundverordnung, die Geltendmachung geringfügiger Forderungen in der Europäischen Union, die Verbesserung der Spruchpraxis durch Bildung von Spezialkammern sowie die personelle Ausstattung der Justiz.

Zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde seitens der Kammer darauf hingewiesen, dass die Anwaltschaft vor große technische und finanzielle Herausforderungen gestellt werde. Der Vorsitzende des Arbeitskreises „Verfassung, Recht und Parlamentsfragen“ der SPD-Fraktion, RA Franz Schindler, regte einen engen Informationsaustausch zwischen Anwaltschaft und Staatsministerium im Interesse einer erfolgreichen Einführung des ERV an.

Im Ergebnis konnten die Vertreter der Anwaltschaft und die Mitglieder der Arbeitskreise der Fraktionen erneut feststellen, dass der gemeinsame Gedankenaustausch über rechtspolitische Themen von großer Bedeutung für das Verständnis der unterschiedlichen Positionen war und sehr fruchtbar verlief.

Gespräch mit AK Recht der SPD-Landtagsfraktion
Besuch der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion

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BVerfG: Mehrheitserfordernisse verstoßen bei Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs gegen die Verfassung

Mit Beschluss vom 14.02.2014 (Az.: 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) musste sich das BVerfG mit den Mehrheitserfordernissen bei Rechtsanwaltsgesellschaften auseinandersetzen. Eine Gesellschaft aus Rechtsanwälten und Patentanwälten begehrte die Zulassung nach § 59c BRAO. Allerdings sollten Patentanwälte die Mehrheit an den Geschäftsanteilen halten. Auch auf der Geschäftsführungsebene sollten Patentanwälte mehrheitlich vertreten sein. Beides verstößt gegen die Erfordernisse nach den §§ 59e Abs. 2 und 59f Abs. 1 BRAO. Danach müssen Rechtsanwälte auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene jeweils mehrheitlich vertreten sein.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte die §§ 59e Abs. 2 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO für nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind (Leitsatz Nr. 1 lit. a).

Zwar sei die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Beratungsqualität und der Einhaltung allgemeiner berufsrechtlicher Bestimmungen als verfassungsrechtlich legitimer Zweck anerkannt. Dabei könne dahinstehen, ob das Mehrheitserfordernis geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen. Jedenfalls ist es aber nicht erforderlich. Denn der verfassungsrechtliche Zweck wird durch die übrigen berufsrechtlichen Verpflichtungen wie bspw. § 43a Abs. 1 BRAO (Wahrung der Unabhängigkeit) bereits erreicht. Die Beratungsqualität sei gesichert, weil § 59l S. 3 BRAO vorsehe, dass die anwaltliche Beratungsleistung den anwaltlichen Berufsträgern vorbehalten sei.

Das Urteil finden sie hier:

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BGH: Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

In seinem Beschluss vom 26.09.2013 (V ZB 94/13) hat der BGH entschieden, dass ein Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zur Fristwahrung unternehmen muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt.

Die unvorhergesehene Erkrankung könne den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. So sei es in dem durch den BGH entschiedenen Fall jedoch nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gewesen. Aus dieser ergebe sich nicht, dass der Anwalt auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, in der Sache um Verlängerung der Frist zu bitten. Da es sich um eine erste Fristverlängerung gehandelt hätte, wäre kein großer Begründungsaufwand entstanden. Der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts sei auch nicht zu entnehmen, dass er Absprachen mit einer Vertretung getroffen habe. Dieses schuldhafte Versäumnis wirke sich in dem jetzt eingetretenen Verhinderungsfall aus.

Den Beschluss finden Sie hier:

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BGH: Fallquorum für Fachanwalt im Arbeitsrecht verfassungsgemäß

Der BGH hat entschieden, dass ein Fallquorum von 50 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren aus 100 Fällen als Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels im Arbeitsrecht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es handele sich um keine unverhältnismäßige Anforderung, da es einer Bearbeitung von eineinhalb Fällen im Monat im Nachweiszeitraum entspreche. Zudem könne der Nachweis auch über rechtsförmliche Verfahren wie etwa Schlichtungsverfahren erbracht werden. Auch der Umstand, dass es für Anwälte in Sozietäten leichter sein könne, das Quorum zu erfüllen, rechtfertige keine andere Sichtweise.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Rechtsanwalts-GmbH kann nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden

Der BGH ist in seinem Beschluss vom 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12 – zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen eine Rechtsanwalts-GmbH nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und Berufsfreiheit verletzt.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO sei zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen. Der eindeutige, auf natürliche Personen bezogene Wortlaut der Regelung schließe es aus, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO stehe mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der Gleichheitssatz sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt werde. Juristische Personen seien jedoch gar nicht in den Kreis der Insolvenzverwalter einzubeziehen. Dem stehe die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters entgegen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als solches nicht übertragen könne und im Wesentlichen selbst vornehmen müsse. Dies würde durch die Einsetzung einer juristischen Person, die eine unbegrenzte Zahl von Insolvenzverwaltungen übernehmen könne, nicht gewährleistet. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters müsste stärker als vertretbar auf den nachgeordneten Mitarbeiterstab delegiert werden. Des Weiteren wäre die notwendige Kontinuität der Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute Gesellschaftsorgane abberufen und angestellte Mitarbeiter gekündigt werden können. Auch fehle es durch den Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten an einem persönlich Verantwortlichen, wodurch eine effektive Aufsicht durch das Insolvenzgericht und die Prüfung der Unabhängigkeit gefährdet wäre. Aus den vorgenannten Gründen stelle die vorgeschriebene Rechtsform auch eine subjektive Zulassungsvoraussetzung im Sinne des Art. 12 Abs.1 GG dar, die zum Schutz der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens gerechtfertigt sei.

Den Beschluss finden Sie hier:

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Fachanwälte: Bitte Fortbildungsnachweise einreichen

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das Jahr 2013 noch keine ausreichende Fortbildung nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen umgehend - gerne auch per E-Mail an info@rak-m.de - einzureichen. Sofern Fortbildungsnachweise nicht vor dem 1. April des Folgejahres bei der Kammer eingehen, kann nach der geltenden Gebührenordnung eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro bzw. bei einer weiteren Mahnung in Höhe von 50 Euro erhoben werden.

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Fälligkeit des Kammerbeitrags

Die Kammerbeiträge sind zum 1. April 2014 fällig. Der Versand der Beitragsbescheide erfolgte in der Woche ab 03.02.2014. Sollten Sie bislang noch keinen Beitragsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Fax an unsere Buchhaltung (Telefon: 089/532944-85 oder -31, Telefax: 089/532944-985 oder -931). Bitte beachten Sie, dass laut Beitragsordnung vom 8. April 2011 eine Mahngebühr je Mahnung in Höhe von 10,– EUR erhoben wird, sollten rückständige Beiträge nach dem 30. Juni eines Jahres angemahnt werden müssen.

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Büchersammlung der RAK München: Aktuelle RVG-Kommentare

Seit Februar 2012 stellt die Rechtsanwaltskammer München ihren Mitgliedern eine kleinere Sammlung aktueller Kommentare und Zeitschriften zum anwaltlichen Berufsrecht zur Einsicht zur Verfügung. Im Vorstandssitzungssaal der Rechtsanwaltskammer München finden Sie unter anderem aktuelle Berufsrechts- und Gebührenrechtskommentare.

Mittlerweile wurden einige Gebührenrechtskommentare neu aufgelegt und die Änderungen eingearbeitet, die sich durch das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 ergeben haben. Diese liegen nunmehr ebenfalls zur Einsichtnahme aus.

Eine Einsichtnahme ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Interessierte wenden sich hierzu an den Empfang der Rechtsanwaltskammer München (Tel: 089 – 5329440). Zur Einsichtnahme bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis oder Ihren Personalausweis mit. Eine aktuelle Bestandsliste der Sammlung finden Sie hier.

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Fragen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Seit Februar 2014 werden auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer München mögliche Fragen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs umfassend beantwortet. Diese befassen sich unter anderem mit dem Zeitpunkt der Einführung und dem betroffenen Personenkreis. Ferner wird darauf eingegangen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert und welche Vorteile und Kosten sich hieraus für die Anwaltschaft ergeben. Die Rechtsanwaltskammer München befindet sich in intensiven Gesprächen sowohl mit der Bayerischen Justiz als auch mit der BRAK, um frühzeitig Informationen zur weiteren Entwicklung zu erhalten und den Fortgang entsprechend mitgestalten zu können. Sobald belastbare Informationen über die genaue Ausgestaltung des Portals zur Verfügung stehen, sind zahlreiche Informationsveranstaltungen und Schulungen in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz geplant.

Die Fragen und Antworten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs finden sie hier.

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Fachtagung "Haftung und Versicherung" - Architekten und Juristen im Dialog

Aufgrund des großen Interesses an den letztjährigen Fachtagungen mit der Bayerischen Architektenkammer wird auch in diesem Jahr eine Fachtagung zum Thema "Haftung und Versicherung" veranstaltet.

Als Themen werden u.a. behandelt: "Auswüchse der gesamtschuldnerischen Haftung", "Der Haftpflichtprozess in Bausachen", "Qualitätsmanagement zum Umgang mit gesamtschuldnerischer Haftung". Die Veranstaltung findet am 28. März 2014 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in den Seminarräumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, statt.

Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.

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Woche der Justiz 2014

Wie im NL 01/2014 bereits berichtet, findet vom 19.05. – 23.05.2014 die Woche der Justiz statt. In dieser Zeit öffnen Gerichte und Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und viele weitere Justizeinrichtungen in ganz Bayern ihre Türen.

Es besteht die Möglichkeit, bis 31.03.2014 Fragen, Anliegen und Themenvorschläge per E-Mail einzureichen.

Die vorläufige Programmübersicht der Münchner Veranstaltungen finden Sie hier.

Ab Mitte/Ende März 2014 können Sie unter www.woche-der-justiz-bayern.de weitere Veranstaltungen vor Ort an den Amts- und Landgerichten aus dem landesweiten Gesamtprogramm einsehen.

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Moot Court an der Universität Augsburg

Die Juristische Fakultät der Universität Augsburg plant einen Moot Court durchzuführen. Hierfür wird die Unterstützung der Anwaltschaft benötigt.

Bei einem Moot Court handelt es sich um einen Wettbewerb im Rahmen des juristischen Studiums. Der Sinn und Zweck eines Moot Courts besteht zum einen darin, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, die an der Universität theoretisch vermittelten Kenntnisse praktisch anzuwenden, zum anderen sollen die Teilnehmer „Soft-Skills“ wie freie Rede, Argumentationskultur und Teamwork erlernen.

Gegenstand der Tätigkeit der beaufsichtigenden Rechtsanwälte soll neben einer kleinen Einführung in den Gang des Zivilprozesses, soweit erforderlich, die Überwachung der Formalien der Argumentation und der Schriftsätze sein. Eine Unterstützung seitens der Anwaltschaft wäre zudem dadurch sinnvoll, dass anonymisierte Akten als Moot Court Fälle zur Verfügung gestellt werden. Der Zeitaufwand wird mit circa drei Terminen zu je einer Stunde geschätzt.

Es wird gebeten, sich bei Interesse bis 15.03.2014 an das Vorstandsmitglied Werner Weiss unter der Adresse w.weiss@woepa.de zu wenden.

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Ausbildungsmessen im Februar 2014 für Auszubildende

Die RAK München wird auf folgender Veranstaltung mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

17. „Allgäuer Lehrstellenbörse“ am Samstag, dem 15.03. von 9:00 - 15:00 Uhr im Beruflichen Schulzentrum Kempten, Wiesstraße 30, 87435 Kempten, Ebene 2, Standplatz 203

Falls Ihre Kanzlei noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch an unserem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit wird auf die Liste der angebotenen Praktikumsplätze hingewiesen, die ebenfalls am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf unserer Homepage unter Stellenangebote, Schülerpraktikum veröffentlicht.

Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden.

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Kammermitteilungen 01/2014

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.