Rechtsanwaltskammer
Logo




Sitzungssaal des Kammervorstands
Sitzungssaal des Kammervorstands
August
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Tel.: 089/53 29 44-50
Fax: 089/53 29 44-950
E-Mail: Newsletter@rak-muenchen.de
Inhaltsverzeichnis

Sollte die E-Mail nicht richtig angezeigt werden, klicken Sie bitte hier.


Buchung von Mitgliederseminaren nun auch online möglich

Die Rechtsanwaltskammer München bietet jährlich zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder und deren Mitarbeiter an. Um die Buchung dieser Seminare zu erleichtern, wurde die Homepage erheblich verbessert. Ab sofort können Sie alle Seminare, die die Rechtsanwaltskammer München anbietet, online buchen. Erforderlich ist lediglich eine einmalige Registrierung.

Eine Beschreibung des Registrierungsprozesses finden Sie hier.

Nach der Registrierung können Sie auch zukünftige Seminare bequem über ihre Login-Daten buchen.

Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte jederzeit an uns unter seminare@rak-muenchen.de.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BRAStV: Fragen zur Anwaltsversorgung

Im vergangenen Jahr hat die Kammer eine Infoveranstaltung zur Anwaltsversorgung angeboten. Die Kammer plant bei ausreichendem Interesse dieses Jahr im Herbst eine weitere Infoveranstaltung zur Anwaltsversorgung durchzuführen. Sollten daher noch offene Fragen zu diesem Themenkreis bestehen und Sie eine weitere Informationsveranstaltung durch die Rechtsanwaltskammer München befürworten, bitten wir Sie, uns dies mizuteilen (Herrn Hauptgeschäftsführer Kopp, Tel. 089/532 944 60; info@rak-muenchen.de).

An dieser Stelle verweisen wir auch auf das besondere Angebot der BRAStV, sich einen individuellen Beratungstermin geben zu lassen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Telefon-Hotline der BRAStV: 089/9235-7050 oder per E-Mail an: brastv@versorgungskammer.de.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Beschlüsse der 2. Sitzung der 5. Satzungsversammlung

Nachdem die Beschlüsse der 2. Sitzung der 5. Satzungsversammlung (wir berichteten im NL 5/2012) durch das BMJ geprüft wurden, sind sie nun im Heft 4/2012 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht worden. Sie werden am 01.01.2013 in Kraft treten.

Derjenige, der den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" verliehen bekommen möchte, muss somit ab 01.01.2012 nicht mehr Fälle aus "allen" Gebieten, sondern Fälle aus "den" in § 14k FAO genannten Bereichen nachweisen. Die Änderung des § 30 BORA betrifft einen redaktionellen Fehler der BORA: Zukünftig wird richtigerweise auf § 59a Abs. 2 BRAO verwiesen werden, nicht mehr auf Abs. 3.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Auftritt der RAK München in Wikipedia

Seit 06. Juli 2012 ist die Rechtsanwaltskammer München in der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia vertreten. Sie finden hier Informationen zur Geschichte, Organisation, Stellung und Mitgliederstruktur der Rechtsanwaltskammer München.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Informationsbroschüre "Auf gute Zusammenarbeit"

Um die Mandanten besser über die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mandanten zu informieren, hat die Rechtsanwaltskammer München eine Broschüre herausgegeben. Darin finden sich wertvolle Hinweise zur ersten Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt, zur Art und Weise der anwaltlichen Tätigkeit sowie zur Frage der Vergütung. Des Weiteren enthält die Broschüre Informationen, wie die Rechtsanwaltskammer München bei eventuellen Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt vermittelnd tätig werden kann. Die Broschüre wird auch den Gerichten im Kammerbezirk sowie der Verbraucherschutzzentrale Bayern überlassen, damit diese dort ausgelegt wird.

Die Broschüre „Auf gute Zusammenarbeit“ auf unserer Homepage finden Sie hier.

Gerne stellen wir diese Informationsbroschüre auch Ihnen zur Verfügung. Diese liegt zum einen im Seminarbereich der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München aus. Zum anderen halten wir diese am Empfang der Rechtsanwaltskammer München für Sie bereit.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Bibliothek des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Rechtsanwaltskammer München wird auch für die Zukunft sichergestellt, dass die juristische Bibliothek des Ministeriums nicht nur der Richterschaft, sondern auch den Anwälten nach entsprechender Legitimation offensteht. Die Bibliothek des Ministeriums gehört zu den umfassendsten juristischen Sammlungen in Bayern. Sie befindet sich im Justizpalast, Prielmayerstr. 7, in München. Im Bedarfsfall können in geringem Umfang unentgeltliche Kopien gefertigt werden. Die Kosten hierfür übernimmt die Kammer.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Bundesregierung beschließt Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 29.08.2012 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Der Entwurf sieht neben der linearen und strukturellen Anpassung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ablösung der Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz sowie die Anhebung der Vergütung für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen vor. Gleichzeitig sollen auch die Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht werden.

In einer gemeinsamen Presseerklärung haben BRAK und DAV die Änderungen begrüßt , kritisieren aber gleichzeitig auch, dass die vorgesehenen Änderungen der Wertstufen der Gebührentabelle teilweise zu einer Absenkung führen.

Den Regierungsentwurf und die gemeinsame Presseerklärung finden Sie hier:

BRAK-INFO

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


69. Deutscher Juristentag 2012 in München

Vom 18. bis 21. September findet im Internationalen Congress Center München (ICM) der 69. Deutsche Juristentag statt. Wir berichteten im Newsletter 06/2012.

Die Themen sind hochaktuell: In der Abteilung Wirtschaftsrecht werden staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung wie der Deutsche Corporate Governance Kodex thematisiert. In der öffentlich-rechtlichen Abteilung geht es um die Frage, ob bei der Planung und Zulassung von Großprojekten neue Formen der Bürgerbeteiligung erforderlich sind. Die Abteilung IT-Recht widmet sich Anforderungen und Grenzen einer gesetzlichen Regulierung des Persönlichkeits- und Datenschutzes im Internet. Mit besonderer Spannung erwartet werden darf das „Forum Europa“ am Schlusstag der Tagung, bei dem Herr Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, nur wenige Tage nach der für den 12. September angekündigten Entscheidung des BVerfG zu ESM und Fiskalpakt unter anderem mit dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs, Prof. Dr. Vassilios Skouris, über die Notwendigkeit einer europäischen Verfassung diskutieren wird.

Weitere Informationen zum Programm und zu den Anmeldemodalitäten finden Sie unter www.djt.de.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BGH: Toleranzgrenze über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

Der BGH hat mit Urteil vom 11.07.2012 entschieden, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig gewesen ist, wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht.

Zwar stehe dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewege, sei die Gebühr nicht unbillig iSd. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.

Diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greife aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr vorliegen würden. Das ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts stehe, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibe, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur seien. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Wortlaut und auch Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes.

Die durch die Entscheidungen des 6. und 9. Senats des BGH vom 13.01.2011 (Az.: IX ZR 110/10) und 08.05.2012 (Az.: VI ZR 273/11) entstandene Verwirrung, die eine Toleranzgrenze von 20 % über der 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV hinaus für Fälle zu eröffnen schien, die weder umfangreich noch schwierig waren, wurde durch das Urteil des 8. Zivilsenats beseitigt.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


BGH: Steuerberater haftet in gemischter Sozietät auch für Anwaltsfehler

Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.05.2012 haften in einer Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, für einen Regressanspruch wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die nicht Anwälte sind.

Da durch das Grundsatzurteil vom 29.01.2001 die eigene Rechtspersönlichkeit der GbR anerkannt worden sei, könne die Sozietät selbst Partei eines Anwaltsvertrages sein und zwar auch dann, wenn dieser neben Rechtsanwälten auch Sozien anderer Berufsgruppen angehören.

Das vollständige Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


OLG Düsseldorf: Paraphe unter Kostenrechnung keine formgültige Unterschrift

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.04.2012 entschieden, dass ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) keine formungültige Unterschrift unter einer Kostenrechnung darstelle.

Erforderlich – aber auch genügend – sei das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende, charakteristische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschweren würden, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen würden und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen ließen.

Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellen würde, beurteile sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Es genüge grundsätzlich, wenn zumindest ein Buchstabe lesbar sei und sich aus dem Gesamtbild der Unterschrift ergebe, dass eine vollständige Unterzeichnung gewollt war.

Die Entscheidung finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Am 26.07.2012 wurden die Verordnungen über die Führung des Schuldnerverzeichnisses, über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und über das Vermögensverzeichnis im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnungen werden am 01.01.2013 in Kraft treten.

Im Zuge der Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts wird zukünftig die Beschaffung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger erleichtert. Außerdem wird die Führung des Schuldnerverzeichnisses zentralisiert und automatisiert. Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses wird in jedem Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht zuständig sein, das die Schuldnerdaten elektronisch verwalten wird.

Parallel wird ein Vollstreckungsportal eingerichtet werden, in dem bundesweit nach Schuldnereinträgen recherchiert werden kann. Eine wesentliche Änderung besteht somit in der neuen, bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Portal wird ab dem 1. Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar sein.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Elektronische Melderegisterauskünfte in Bayern

Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) hat darauf hingewiesen, dass die Meldeadressen aller gemeldeten Personen in Bayern über ein zentrales elektronisches Meldeauskunftssystem (ZEMA) zur Verfügung stehen. Die Daten werden täglich automatisiert mit den kommunalen Melderegistern abgeglichen.

Die Nutzung des Auskunftssystems zur Ermittlung bzw. Überprüfung zustellungsfähiger Adressen ist für Rechtsanwälte insbesondere aus Zeit- und Aufwandsgründen vorteilhaft, da die Adressaten sofort zur Verfügung stehen und nicht erst durch langwierige schriftliche Anfragen beim jeweiligen Einwohnermeldeamt ermittelt werden müssen. Die Nutzung ist nach dem Bayerischen Kostengesetz kostenpflichtig, vgl. Ziff. 2.II.4 BayKG. Die Höhe des Entgelts liegt allerdings unter 10 €.

Das Meldeauskunftssystem finden Sie hier.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Neue Konzeption für den Einführungskurs zur Rechtsanwaltsstation

Zum Oktobertermin werden die Einführungskurse für Rechtsreferendare zur Rechtsanwaltsstation auf neue Grundlagen gestellt. Bei der Zusammenstellung des neuen Ausbildungskonzeptes und den Inhalten der Ausbildungsmappe für die Dozenten musste ein goldener Mittelweg gesucht werden, der sowohl im Interesse der Referendare der intensiven Vorbereitung auf das Examen als auch im Interesse der Kollegenschaft der Vermittlung praktischer Kenntnisse des Anwaltsberufes gerecht werden kann.

Das neue Konzept beruht darauf, dass für jeden Ausbildungstag in allen Arbeitsgemeinschaften einheitlich eine konkrete Examensklausur vorgegeben ist, die als Grundlage für die Unterrichtseinheit dient. Darüber hinaus obliegt es den Dozenten wie bisher, nach eigenem Ermessen und in Abstimmung mit den aktuellen Bedürfnissen der Referendare zusätzliche Themen und Fallbeispiele zur Vertiefung und Veranschaulichung des Unterrichtsstoffs zu verwenden und hierbei die Praxisbezüge einfließen zu lassen. Gerade hierin liegt die Chance, anwaltliches Praxiswissen zur Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit zu vermitteln.

Die Referendare erhalten die Klausurtexte ca. drei Wochen vor der Veranstaltung zur Vorbereitung. Auf diese Weise kann in den Unterrichtseinheiten unverzüglich mit der Falllösung begonnen werden.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier und senden Sie uns eine kurze E-Mail mit dem Betreff: "Abbestellung".
Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung.