Allgemeines
Vergütungsvereinbarung
Nach § 3 a RVG kann ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsverein-barung abschließen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nach § 4 I RVG Vergütungen, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden können.
Eine höhere als die gesetzliche Gebühr kann nur dann aus einer Vereinbarung gefordert werden, wenn die Vereinbarung in Textform abgefasst ist, als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet ist, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist (§ 4 b I 1 RVG).
In der Vergütungsvereinbarung kann sowohl ein Stundenhonorar als auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Auch Kombinationen, z.B. die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Zeithonorar oder Abrechnung der gesetzlichen Gebühren in Verbindung mit einer Pauschal- oder Zeitvergütung, sind möglich.
Das Soldaninstitut für Anwaltsmanagement hat 2008 ein „Vergütungsbarometer für Rechtsanwälte“ herausgegeben, eine Studie zur Vergütungspraxis der deutschen Anwalt-schaft. In einem gesonderten Teil wird die Vergütungspraxis im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München beleuchtet.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammer München kann Kostennoten, die aufgrund einer Vergütungsvereinbarung erstellt worden sind, nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Auch Fragen, ob geschlossene Vergütungsvereinbarungen wirksam sind (AGB-Kontrolle), kann die die Rechtsanwaltskammer München nicht beantworten.
§ 34 RVG
Seit dem 01.07.2006 sind Regelungen über die Vergütung für Beratung und Gutachten nicht mehr in den Nrn. 2100 – 2103 VV, sondern nur in § 34 RVG aufgeführt. Gemäß § 34 RVG soll ein Rechtsanwalt für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens höchstens € 250,00. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens € 190,00.
Umstritten ist die Art der Abrechnung, wenn der Anwalt von mehreren Auftraggebern mandatiert wird. Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Nr. 1008 VV-RVG entsprechende Anwendung findet und eine Erhöhung um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber vorzunehmen ist (siehe Schneider / Wolf: AnwaltKommentar RVG, 5.Auflage, § 34 Rn. 104 ff mit weiteren Nachweisen).
Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV-RVG
Sind mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber, erhöht sich gemäß Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren bzw. erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
Abtretung von Vergütungsforderungen an nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten
Seit 18.12.2007 ist die Abtretung von Vergütungsforderungen an andere Personen als Rechtsanwälte gemäß § 49 b IV 2 BRAO dann zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Für Abtretungen, die vor dem 18.12.2007 vorgenommen worden sind, war die Vorschrift des § 49 b IV 2 BRAO a.F. zur Anwendung gekommmen. Danach war die Abtretung von Gebührenforderungen an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn, die Forderung war rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hatte die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Madanten eingeholt. Hier war heftig umstritten, ob es sich um kumulative oder alternative Voraussetzungen handelt. Dieser Meinungsstreit wurde mit Urteil des BGH vom 24.04.2008, Az.: IX ZR 53/07, dahingehend beendet, dass der BGH die Vorschrift des § 49 b IV 2 BRAO a.F. für verfassungswidrig erklärt hat. Danach konnten bereits vor dem 18.12.2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankommt.
Die Abtretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59 a BRAO ist gemäß § 49 b IV 1 BRAO n.F. zulässig. Insoweit handelt es sich nur um eine Klarstellung der früheren Rechtslage.
Überprüfung von Kostennoten durch die Rechtsanwaltskammer München
Gebührengutachten nach § 14 RVG
Gemäß § 14 I RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Höhe seiner Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen.
Bei Rechtsstreitigkeiten, die die Höhe einer Anwaltsvergütung betreffen, hat das Gericht nach § 14 II RVG ein Gutachten einzuholen. Dieses erstattet die Rechtsanwaltskammer München kostenlos, soweit der Rechtsstreit die Höhe von Rahmengebühren betrifft. Eine Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer München, ob der Rechtsanwalt sein Ermessen zur Bestimmung der Rahmengebühr ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist nur dann möglich, wenn der Sachverhalt aufgeklärt oder unstreitig ist.
In Gebührengutachten nach § 14 II RVG kann nur überprüft werden, ob der Anwalt beim Ansatz einer Rahmengebühr sein Ermessen richtig ausgeübt hat.
Das bedeutet, dass eine Überprüfung von z.B.
- Festgebühren (z.B. Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG oder Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG) oder
- Gegenstandswert / Streitwert
nicht möglich ist. Derartiges kann nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Gutachtens nach § 73 II Nr. 8 BRAO beurteilt werden.
Gebührengutachten nach § 3 a II 2 RVG
Betrifft ein Rechtsstreit die Vergütung des Anwalts aus einer Vergütungsvereinbarung, besteht die Möglichkeit, dass diese, wenn sie unangemessen hoch ist, durch das Gericht herabgesetzt wird. Vorab ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Häufig ist vereinbartes Zeithonorar streitig. Hier kann die Angemessenheit des Stundensatzes begutachtet werden, die berechnete Zeitdauer dagegen nicht; sie kann nur auf Plausibilität überprüft werden.
Gebührengutachten gemäß § 73 II Nr. 8 BRAO
Gemäß § 73 II Nr. 8 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert.
Die Erstattung eines solchen Gutachtens ist kostenpflichtig.
Im Rahmen es Gebührenrechtsstreits können beispielweise folgende Fragen und Sachverhalte durch ein Gutachten nach § 73 II Nr. 8 BRAO beantwortet werden:
- Wurde der richtige Gebührentatbestand bezeichnet (z.B. Prozessauftrag, aber Abrechnung einer Beweisgebühr)?
- Liegt eine oder liegen mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vor (§ 15 II RVG)?
- Ist der richtige Streitwert angesetzt?
- Auskünfte zu dem üblichen Verhalten von Rechtsanwälten (Hebegebühr, Kostenpflichtigkeit der Rechtsschutzdeckungsanfrage, schriftliche Zusammenfassung von Rechtsberatung).
- Gebührenrechtliches Verhalten des Rechtsanwalts
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltskammer München außerhalb ihrer Gutachtertätigkeit nicht befugt ist, Kostennoten eines Rechtsanwalts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Abrechnung eines zivilrechtlichen Mandats
Geschäftsgebühr
Seit 01.07.2006 ist die Geschäftsgebühr in Nr. 2300 VV-RVG geregelt. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Geschäftsgebühr ist eine sogenannte Rahmengebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 I 1 RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr 1,5). Die Gebührenmitte von 1,5 wird durch die Schwellengebühr auf 1,3 begrenzt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die unterschiedlichsten Verfahrensgebühren: so entsteht z.B. für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG), im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG). Für die Tätigkeit im Mahnverfahren entstehen Verfahrensgebühren in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob Antragsteller oder Antragsgegner anwaltlich vertreten werden (Nr. 3305, Nr. 3307 VV-RVG). Auch für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren entstehen Verfahrensgebühren (Nr. 3309, 3311 VV-RVG).
Unter bestimmen Voraussetzungen reduziert sich die Verfahrensgebühr (z.B. Nr. 3101 VV-RVG, Nr. 3201 VV-RVG). Hierunter fallen vor allem die Fälle, in denen der Rechtsanwalt zunächst den Auftrag erhalten hat, einen bestimmten Betrag einzuklagen, und bereits eine Klageschrift entworfen hat. Da der Beklagte vor Klageerhebung jedoch bereits einen Teilbetrag beglichen hat, wird die Klage nur in Höhe des Restbetrages eingereicht.
Beispiel:
Ursprünglich sollten € 20.000 eingeklagt werden. Nach Erstellung des Klageentwurfs zahlt der Gegner € 8.000. Die Klage wird nur noch in Höhe von € 12.000 eingereicht.
Lösung:
Die Verfahrensgebühr berechnet sich jetzt aus den jeweiligen Teilwerten zu unterschiedlichen Gebühren. Aus dem Gegenstandswert von € 12.000 entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 aus Nr. 3100 VV-RVG. Aus dem Gegenstands-wert von € 8.000 entsteht sie nur in reduzierter Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV-RVG. Zu beachten ist hier allerdings noch § 15 III RVG: Der Rechtsanwalt erhält nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert € 20.000.
Eine reduzierte Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 VI ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG.
Beispiel:
RA A hat € 20.000 eingeklagt. Im Termin erörtern die Parteien über weitere nicht anhängige € 5.000, um eine Gesamtbereinigung durchzuführen. Die Einigung kommt nicht zustande.
Lösung:
RA A erhält neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG aus € 20.000 eine weitere 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG aus € 5.000. Auch hier ist § 15 III RVG zu beachten.
Anrechnungsproblematik
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG wird auf eine Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75 angerechnet, soweit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit identisch sind, siehe Vorbem. 3 IV VV-RVG.
- Ist der Gegenstandswert von außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit identisch, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75.
- Ist der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens höher als der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung des Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit.
- Ist der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens niedriger als der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der gerichtlichen Tätigkeit.
Sonderfall: Anrechnung, wenn sich die anzurechnende Gebühr nach einem höheren Satz bestimmt
Beispiel:
RA A erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über € 5.000. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. RA A erhält den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Bevor RA A etwas veranlasst, zahlt der Gegner und die Sache ist erledigt.
Lösung:
Im streitigen Verfahren entsteht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV- RVG. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV-RVG kann nur zu 0,8 angerechnet werden.
Sonderfall: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern
Beispiel:
RA A vertritt ein Vermieterehepaar in einem außergerichtlichen Rechtsstreit mit dem Mieter. Da außergerichlich keine Einigung erzielt werden kann, reicht RA A Klage ein.
Lösung:
Die Geschäftsgebühr ist auch hier hälftig, jedoch höchstens zu 0,75 anzurechnen. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Erhöhung an der Anrechnung teilnimmt, da sie keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern Teil der Geschäftsgebühr ist (so LG Düsseldorf, AGS 2007, S.381). Die Anrechnungsgrenze bleibt jedoch auch bei mehreren Auftraggebern auf 0,75 begrenzt und erhöht sich nicht analog Nr. 1008 VV-RVG (LG Düsseldorf, AGS 2007, S.381)
§ 15 a RVG
Mit der Frage der Anrechnung von Gebühren befasst sich auch § 15 a RVG. Dieser ist zum 05.08.2009 in Kraft getreten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr hatte dazu geführt, dass bei der Erstattung von Prozesskosten vom unterlegenen Gegner in bestimmten Situationen Mandanten, die bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, schlechter standen als solche, die den Rechtsanwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hatten. Dieses nicht sachgerechte Ergebnis gehört nun der Vergangenheit an.
Der Gesetzgeber hat im § 15 a Abs. 1 RVG das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geregelt, während § 15 a Abs. 2 RVG das Verhältnis zu Dritten betrifft.
Aus § 15 a Abs. 1 RVG ergibt sich, dass jede Gebühr in voller Höhe entsteht. D.h. es entsteht z.B. eine 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr. Allerdings darf der Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr als 1,95-Gebühren verlangen.
Die Vorschrift der § 15 a Abs. 2 RVG betrifft das Außenverhältnis, also die Kostenerstattung Mandant / Gegner und die Abrechnung mit der Staatskasse bei Bewilligung von PKH.
Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat, diese gegen ihn bereits tituliert worden ist oder im gleichen Verfahren gerichtlich geltend gemacht wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl im Kostenfestsetzungsverfahren als auch im Rahmen der PKH-Festsetzung die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob eine Geschäftsgebühr angefallen ist, die im Verhältnis zum Auftraggeber anzurechnen ist. Besteht also gegenüber dem Prozessgegner keine materielle Kostenerstattungspflicht, etwa mangels Anspruchsgrundlage oder weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt sind, kann der Rechtsanwalt bei der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr ohne Einschränkungen bei der Kostenfestsetzung abrechnen.
Beispiele:
In einem Rechtsstreit wird neben der Hauptforderung auch eine 1,3 Geschäftsgebühr eingeklagt. Der Beklagte wird in der Hauptsache kostenpflichtig verurteilt.
a) Hinsichtlich der Geschäftsgebühr wird die Klage abgewiesen.
b) Der Beklagte wird auch verurteilt, die Geschäftsgebühr zu zahlen.
Lösung: Fall a)
Hier kann die volle und ungekürzte Verfahrensgebühr gegen den Beklagten festgesetzt werden; selbst wenn der Kläger bereits an seinen RA die 1,3 Geschäftsgebühr gezahlt hat. In diesem Fall kann sich nach der neuen Regel des § 15a II RVG der Erstattungspflichtige nicht auf die Anrechnung berufen.
Fall b)
Hier kann nur eine 0,65 Verfahrensgebühr festgesetzt werden, da die Geschäftsgebühr in voller Höhe gegen den Beklagten tituliert ist und er insgesamt nicht mehr erstatten muss, als dem Kläger an Kosten entstanden ist.
Weiteres Beispiel:
Wird die Geschäftsgebühr neben der Hauptforderung zur Hälfte eingeklagt, dann kann die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 voll festgesetzt werden. Wird hingegen keine Geschäftsgebühr eingeklagt, dann kommt es ebenfalls zu einer vollen Festsetzung der Verfahrensgebühr.
§ 15 a RVG und Altfälle
Mittlerweile hat sich der BGH in mehreren Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob die Vorschrift des § 15 a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist. Der BGH ist der Ansicht, dass § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und somit auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt war.
Beschluss des BGH vom 02.09.2009, Az.: II ZB 35/07
Beschluss des BGH vom 09.12.2009, Az.: XII ZB 175/07
Beschluss des BGH vom 03.02.2010, Az.: XII ZB 177/09
Beschluss des BGB vom 11.03.2010, Az.: IX ZB 82/08
Terminsgebühr
Ein Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für die Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen unter Beteiligung des Gerichts. Er verdient die Terminsgebühr auch, wenn er an einem Termin teilnimmt, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt ist. Zudem erhält er eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht die Terminsgebühr jedoch nicht.
Die Terminsgebühr entsteht nur einmal und umfasst die Wahrnehmung aller Termine.
Nach BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 215/05, kann eine Terminsgebühr bereits dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat.
Sonderfall: Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch anwaltliche Mitwirkung
Gemäß Vorbemerkung 3 IV VV-RVG erhält ein Rechtsanwalt eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: IV ZB 27/09, erfordert eine Besprechung die mündliche oder fernmündliche Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann. Als Begründung verweist der BGH darauf, dass der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist. Diese Gebühr deckt die Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehöre insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte.
Sonderfall: Terminsgebühr und Säumnis der Gegenpartei
Die Terminsgebühr reduziert sich nach Nr. 3105 VV-RVG auf 0,5, wenn der Gegner nicht zum Termin erscheint und daraufhin nur der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird.
Erscheint der Gegner im Verfahren mit Anwaltszwang ohne anwaltliche Vertretung, erörtert das Gericht die Sache dennoch mit den Parteien und beantragt der Anwalt danach den Erlass eines Versäumnisurteils, fällt die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an (so BGH, Beschluss vom 24.01.2007, Az.: IV ZB 21/06).
Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten und ergeht auf Antrag des Anwalts ein zweites Versäumnisurteil, erhält dieser eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG (so BGH, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: VIII ZB 108/05).
Einigungsgebühr
Zusätzlich zu den anderen Gebühren kann in vielen Fällen auch eine Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 ff VV-RVG abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Erforderlich ist für das Entstehen der Einigungsgebühr, dass der Rechtsanwalt bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss zumindest mitursächlich für den Abschluss der Einigung gewesen sein.
Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich gemäß Nr. 1000 VV-RVG grundsätzlich auf 1,5. Ist der Gegenstand der Einigung dagegen bereits gerichtlich anhängig (Ausnahme: selbständiges Beweisverfahren oder ein darauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren), reduziert sich die Einigungsgebühr auf 1,0 (Nr. 1003 VV-RVG). Ist der Gegenstand der Einigung bereits im Berufungsverfahren anhängig, entsteht eine 1,3 Gebühr (Nr. 1004 VV-RVG)
Abrechnung eines strafrechtlichen Mandats
Allgemein
Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die Gebühren, die im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit in Strafsachen anfallen. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger. Gemäß Vorbemerkung I sind die Regelungen für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privarklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
Grundgebühr
Für die erstmalige Einarbeitung in den Fall entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG. Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt das Mandat bereits im Ermittlungsverfahren oder erst im Lauf des Berufungsverfahrens annimmt.
Verfahrensgebühr
Bei der Bearbeitung eines strafrechtlichen Mandats kann eine oder mehrere Verfahrens-gebühren anfallen. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium sich die anwaltliche Tätigkeit befindet, fallen unterschiedliche Verfahrensgebühren an.
Beispiele:
- Während des vorbereitenden Verfahrens fällt für die anwaltliche Tätigkeit eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV-RVG an. Das vorbereitende Verfahren deckt anwaltliche Tätigkeiten in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls sowie im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird, ab.
- Ist der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, entsteht hier ebenfalls eine Verfahrensgebühr. Die Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr hängt davon ab, in welchem Rechtszug und vor welchem Gericht das Verfahren anhängig ist. So bemisst sich die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV-RVG, bei einer Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer dagegen nach Nr. 4112 VV-RVG. Tritt der Rechtsanwalt vor dem Schwurgericht auf, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV-RVG. Ist der Anwalt dagegen mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, entfällt eine Differenzierung. Hier fällt einheitlich nur eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr.4124 VV-RVG an.
Terminsgebühr
Eine Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 4 III VV-RVG).
Beispiele:
- So erhält ein Rechtsanwalt unter anderem für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen, an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV-RVG.
Achtung: Gemäß Anmerkung S.2 zu Nr. 4102 VV-RVG deckt die Terminsgebühr jeweils drei Termine ab. Das bedeutet, das der Anwalt für die ersten drei Termine aus dem Katalog der Nr. 4102 Nr. 1-5 VV-RVG die Gebühr nur einmal erhält. Erst ab dem vierten, siebten, zehnten Termin etc. entsteht die Gebühr erneut. Mehrere Termine am selben Tag gelten dabei als ein Termin. - Für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen wird danach differenziert, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfindet (Nr. 4108 VV-RVG, 4114 VV-RVG, 4120 VV-RVG). Die Terminsgebühr fällt hier für jeden Hauptverhandlungs-tag an, den der Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Im Berufungsverfahren entfällt eine Differenzierung. Hier verdient der Rechtsanwalt pro Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG.
Zusätzliche Gebühren
Für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten entstehen Zusatzgebühren. Wird z.B. aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, z.B. wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Berufung erledigt, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr.4141 I Nr. 3 VV-RVG). Eine zusätzliche Gebühr entsteht auch, wenn aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, d.h. in den Fällen des § 153 I, II StPO, § 153 a I, II StPO nach Erfüllung der Auflage, § 170 II StPO, §§ 206 a, b StPO (Nr. 4141 I Nr. 1 VV-RVG).
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit handelt.
Mit Urteil vom 05.11.2009, Az.: IX ZR 237/08, hat der BGH entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 I Nr. 1 StPO dann nicht anfällt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch anwaltliche Mitwirkung eingestellt wird und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Haftzuschlag
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entstehen die jeweiligen Gebühren mit Zuschlag. Die Höhe der Gebühren mit Zuschlag ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (z.B. Nr. 4101 VV-RVG für die Grundgebühr).
Einzeltätigkeiten
In Teil 4 Abschnitt 3 VV-RVG ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt. Durch Nr. 4300 ff VV-RVG werden Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts erfasst, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren nach Nr. 4100 ff VV-RVG abgegolten sind. Aber auch für den zum Verteidiger bestellten Anwalt sind die Nr. 4300 ff VV-RVG für Tätigkeiten anwendbar, die nicht über Nr. 4100 ff VV-RVG abgegolten werden.
Beispiele:
- Nr. 4300 Nr. 1 VV-RVG: Anfertigung bzw. Unterzeichnung der Revisionsbe-gründungsschrift
- Nr. 4301 Nr.4 VV-RVG: Teilnahme an der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten; Teilnahme an der Hauptverhandlung
- Nr. 4302 Nr. 1 VV-RVG: Einlegung eines Rechtsmittels
Für die Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr. Diese kann in derselben Strafsache mehrmals anfallen. Hierbei ist jedoch gemäß Vorbemerkung 4.3 III 2 VV-RVG die Regelung des § 15 VI RVG zu beachten. Danach darf der Anwalt für die verschiedenen Einzeltätigkeiten nicht mehr an Gebühren erhalten als ein mit der gesamten Angelegenheit beauftragter Anwalt.
Beispiel:
M wird verurteilt. Nachdem er selbst Berufung eingelegt hat, beauftragt er RA A, die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen. Zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt M RA A, an einer Augenscheinseinnahme teilzunehmen.
Lösung:
I. Begründung der Berufung
Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 2 VV-RVG € 250,00
Postpauschale Nr. 7002 VV-RVG € 20,00
19 % USt Nr. 7008 VV-RVG € 51,30
Summe € 321,30
II. Terminswahrnehmung
Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG € 210,00 (Mittelgebühr)
19 % USt Nr. 7008 VV-RVG € 39,90
Summe € 249,90
Gesamt € 571,20
Gemäß Vorbemerkung 4.3 III VV-RVG ist § 15 VI RVG zu beachten:
Wäre RA A von Anfang an mit der Gesamtvertretung beauftragt gewesen, so hätte er nach Nr. 4124 VV-RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. bis zu € 470,00 in Rechnung stellen können. Da die Grenze des § 15 VI RVG überschritten ist, darf RA A nicht mehr als € 470,00 abrechnen.
Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit bei Bußgeldsachen
Allgemein
Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in Bußgeldsachen. Die Regelungen gelten unmittelbar für den Verteidiger. Gemäß Vorbemerkung 5 I entstehen für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren.
Grundgebühr
Für die erstmalige Einarbeitung in den Fall entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG. Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung stattfindet. Allerdings entsteht die Gebühr nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG entstanden ist.
Verfahrensgebühr
Bei der Bearbeitung von Bußgeldsachen entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt erneut.
Ist der Rechtsanwalt im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig, erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 5101, 5103, 5105 VV-RVG. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Das Vergütungsverzeichnis orientiert sich an der Höhe des festgesetzten oder festzusetzenden Bußgeldes (Vorbemerkung 5.1 II VV-RVG)
Beispiel:
RA A wird im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger tätig. Die vorgeworfene Tat ist mit einem Bußgeld von € 10 – 100 bedroht.
Lösung:
Gemäß Vorbem. 5.1 II 2 VV-RVG richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Hier beträgt der mittlere Betrag € 55 (Mindestbetrag + Höchstbetrag / 2). RA A erhält eine Verfahrensgebühr von € 20 - 250 nach Nr. 5103 VV-RVG.
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (ab Eingang der Akten bei Gericht) erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 5107, 5109, 5111 VV-RVG. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist wieder danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird (s.o.).
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde richtet sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV-RVG.
Terminsgebühr
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 5 III 1 VV-RVG).
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann neben der Verfahrensgebühr ebenfalls eine Terminsgebühr nach Nrn. 5102, 5104, 5106 VV-RVG entstehen. Nach Vorbemerkung 5.1.2 II VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
Im erstinstanzlichen Verfahren kann der Rechtsanwalt neben einer Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nrn. 5108, 5110, 5112 VV-RVG erhalten. Insoweit entsteht die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Vorbemerkung 5.1.3 I VV-RVG)
Wird der Rechtsanwalt im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens tätig und nimmt er dort einen Gerichtstermin wahr, erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 5114 VV-RVG.
Zusätzliche Gebühren
Sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren über die Rechtsbeschwerde entsteht für den Verteidiger eine zusätzliche Gebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das vorbereitende Verfahren erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV-RVG). Die Höhe der zusätzlichen Gebühr bemißt sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.
Einzeltätigkeiten
In Teil 5 Abschnitt 2 VV-RVG ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt. Danach erhält ein Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV-RVG. Durch Nr. 5200 VV-RVG werden Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts erfasst, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren nach Nrn. 5100 ff VV-RVG abgegolten sind. Darüberhinaus erhält auch der Verteidiger für Tätigkeiten in der Vollstreckung und in Gnadensachen Gebühren für Einzeltätigkeiten, da diese von den Nrn. 5100 ff VV-RVG nicht abgegolten werden.
Beispiele für Einzeltätigkeiten:
- Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige
- Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
- Stellungnahmen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Auch hier ist § 15 VI RVG zu beachten.
Abrechnung eines verwaltungsrechtlichen Mandats
Bei der Bearbeitung eines verwaltungsrechtlichen Mandats können die gleichen Gebühren wie in einem zivilrechtlichen Mandat entstehen (siehe 2.Teil)
Zu beachten ist, dass ein Rechtsanwalt neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG erhält, wenn er in dem Verwaltungsverfahren tätig war, welches zu einem Verwaltungsakt geführt hat, und er nun mehr im Nachprüfungsverfahren tätig ist.
Beispiel:
M möchte eine Gaststätte betreiben und stellt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde. Im anschließenden Verwaltungsverfahren wird RA A tätig. Die Behörde weist den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ab. Dagegen legt RA A Widerspruch ein .
Lösung:
RA A erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren sowie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.
Abrechnung eines sozialrechtlichen Mandats
Bei einer anwaltlichen Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist gemäß § 3 RVG zu differenzieren: nach § 3 I 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Auf welche Verfahren das Gerichtskostengesetz Anwendung findet, ergibt sich aus dem SGG. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, § 3 I 2 RVG. Gemäß § 3 II RVG gilt die Regelung des § 3 I RVG auch für außergerichtliche Tätigkeiten.
Tätigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 311 RVG)
Die Gebührentatbestände für das außergerichtliche Tätigwerden sind in Nr. 2400 und 2401 VV-RVG geregelt.
Im sozialgerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 3103 VV-RVG, Nr. 3204 VV-RVG, Nr.3212 VV-RVG. Daneben kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG, Nr. 3205 VV-RVG, Nr. 3213 VV-RVG entstehen.
Auch der Anfall einer Einigungsgebühr ist möglich, Nr. 1005, 1006, 1007 VV-RVG.
Tätigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich im gerichtlichen Verfahren die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 I 2 RVG)
Für das außergerichtliche Tätigwerden entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. Neben der Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG erhält der Anwalt auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG, wenn er nach seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auch im Nachprüfungsverfahren tätig wird.
Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, Nr. 3200 VV-RVG etc. und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG, Nr. 3202 VV-RVG etc. an.
Auch der Anfall einer Einigungsgebühr ist möglich, Nr. 1000, 1003, 1004 VV-RVG.
