Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Inhalt

Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

 

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig. Jedoch können zusätzliche Fortbildungsstunden nicht auf das Folgejahr vorgetragen werden.

 

Die Fortbildung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Bitte übersenden Sie die Fortbildungsnachweise gesammelt zum Jahresende, spätestens aber bis 31.3. des Folgejahres!

 

ACHTUNG: Weist ein Rechtsanwalt die jährliche Fortbildung für das abgelaufene Jahr nicht vor dem 1. April des Folgejahres unaufgefordert vollständig nach (§ 15 FAO), so wird ihm gemäß Art. 6 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 27.4.2007 durch schriftliche Mahnung der Rechtsanwaltskammer eine Erledigungsfrist von einem Monat gesetzt. Für diese Mahnung wird eine Gebühr von EUR 20,-, für jede weitere Mahnung eine solche von EUR 50,- erhoben.

 

 

Ausnahmen

Die Fortbildungs- und Nachweispflicht des § 15 FAO gilt uneingeschränkt für sämtliche Fachanwälte ohne Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung. Dies gilt unabhängig von persönlicher Leistung, Eignung, Verdiensten, Zeitpunkt der Erteilung  oder Alter. Die Pflicht gilt auch, wenn der Fachanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem Ausmaß ausübt.

 

Auch im Fall des § 47 BRAO (der Anwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines öffentlichen Amtes nicht aus) besteht die Verpflichtung zur Fortbildung weiterhin fort. Auch eine Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung wegen Elternzeit oder ähnlichen sozialen Erwägungen ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 15 FAO nicht möglich.

 

Hintergrund der ausnahmslosen Fortbildungspflicht ist, dass § 15 FAO eine Bestimmung zum Schutz der Verbraucher darstellt. Die Bezeichnung "Fachanwalt" signalisiert dem Verbraucher, dass der jeweilige Rechtsanwalt überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Fachgebiet hat. Während Erfahrungen nicht so schnell schwinden, verhält es sich bei den Kenntnissen anders: Beschäftigt sich der Fachanwalt ein Jahr lang nicht mit den neueren Entwicklungen auf seinem Fachgebiet, so kann er eine überdurchschnittliche Betreuung des Verbrauchers nicht mehr sicherstellen. Dass der Fachanwalt einmal zu einem früheren Zeitpunkt besondere das gewöhnliche Maß übersteigende Kenntnisse hatte, nützt dem Verbraucher nichts.

 

Fristverlängerung

Sollten für ein Jahr die notwendigen 10 Fortbildungsstunden nicht rechtzeitig bis 31. März des Folgejahres nachgewiesen werden können, so besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Fristverlängerung.

 

Bitte stellen Sie in diesen Fällen vor (!) dem 31. März einen entsprechenden Antrag und begründen Sie genau, weshalb die Fortbildungsnachweise nicht rechtzeitig erbracht werden können und bis wann die Nachweise eingereicht werden können.

Sollte bspw. die Fortbildung wegen längerer Krankhet in dem Vorjahr nicht möglich gewesen sein, so kann die Fortbildung im aktuellen Jahr noch nachgeholt werden. Es ist aber zu beachten, dass sodann 20 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden müssen. Eine Ausnahme ist nicht möglich.

 

Die Fristverlängerung erfolgt in der Regel bis 30.06. Eine Verlängerung über den 30.09. hinaus ist regelmäßig nicht möglich, da nach diesem Zeitpunkt bereits der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet werden muss.

 

Widerruf

Werden die Nachweise nicht bis 31. März des Folgejahres unaufgefordert erbracht und wird nicht rechtzeitig Fristverlängerung beantragt, so mahnt die Kammer den jeweiligen Rechtsanwalt schriftlich. Für die erste Mahnung fällt nach Art. 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München vom 25.4.2008 eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro an, für jede weitere Mahnung von 50,00 Euro. In der Mahnung wird eine Erledigungsfrist von einem Monat gesetzt. Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich in diesen Fällen umgehend mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen.

 

In diesen Fällen wird zudem ein Verfahren zum Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung eingeleitet! Im letzten Quartal des Folgejahres wird der betroffene Fachanwalt zum Widerruf formell angehört. Zum Ende des Folgejahres erfolgt der Widerruf. Die Fachanwaltsbezeichnung kann erst wieder im Rahmen eines gewöhnlichen Antragsverfahrens erworben werden.

 

Verzicht

Sofern ein Fachanwalt seiner Fortbildungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder mag, hat er die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer auf seine Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten.

 

Der Kammer widerruft dann aufgrund des Verzichts die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.