Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Agrarrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. t), 14m FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle.
  • Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen.
  • Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.

Ausfüllhilfe

Arbeitsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. c), 10 FAO  
  • Gefordert werden 100 Fälle aus allen in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebieten, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. 
  • Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.


Hinweise des Fachausschusses für Arbeitsrecht 

  • Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts können auch Fälle aus dem Individualarbeitsrecht berücksichtigt werden, sofern eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich ist oder werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, dass das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist.
    ACHTUNG: Der kollektivrechtliche Bezug ist in der Fallliste herauszuarbeiten. Allein die Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (z. B. den Vergütungstarifvertrag bei einer Lohnklage) reicht nicht. 
  • Sozialrechtliche Fälle zählen nur dann als arbeitsrechtliche Fälle, wenn die Bearbeitung im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragestellung stattfindet. Die gerichtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts kann nicht den Ausschlag geben.

 

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Bau- und Architektenrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. l), 14e FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren).
  • Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und Nr. 2 FAO beziehen. 

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste Beweisverfahren

Musterfallliste außergerichtlich

Ausfüllhilfe

Bank- und Kapitalmarktrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. s), 14L FAO
  •   Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren.
     
  •  Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14l Nr. 1 bis 9 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

 

 

Vorlage Fallliste

Anlage zur Musterfallliste

Musterfallliste

Erbrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. m), 14f FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
  • Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

Für den inhaltlichen Bezug zum Fachgebiet im Erbrecht genügt nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt aus, der in einem Fall enthalten ist. Erbrechtliche Fragen müssen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen". Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche "Frage" aufwerfen, das heißt, einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht haben (BGH vom 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08). Während die Planung der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabeverträge dem Erbrechtskatalog zuzurechnen ist, gilt dies nach der Rechtsprechung nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen, bereits abgeschlossenen, Vertrag. Diese Ansprüche unterfallen dem Schuldrecht bzw. dem Vollstreckungsrecht. Gleichermaßen stellt die Durchführung einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft keine erbrechtliche, sondern eine Vollstreckungstätigkeit dar. Die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung ist eine erbrechtliche Tätigkeit, sie erfolgt jedoch nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren, dies ist erst für das Einspruchsverfahren gegen einen Erbschaftssteuerbescheid der Fall. Erschöpft sich die Tätigkeit gegenüber dem Nachlassgericht in einer Akteneinsicht, um die Rechtsnachfolge festzustellen, liegt keine Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht in einem rechtsförmlichen Verfahren vor. Deshalb sind also Angaben zum Umfang der Tätigkeit gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich.
 

Musterfallliste 
Musterfallliste Vorlage

Familienrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. e), 12 FAO
  • Gefordert werden insgesamt 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
Hinweise des Fachausschusses für Familienrecht
  • Im Fallregister müssen die gerichtlichen Verfahren von den außergerichtlichen ebenso getrennt werden, wie Verfahren 1. Instanz und den Rechtsmittelinstanzen.
  • Bei Scheidungsverfahren muss deutlich gekennzeichnet sein, ob es sich um ein "einfaches" gerichtliches Verfahren (nur notwendiger Verbund) oder ein gewillkürtes Verbundverfahren handelt.
  • Auch bei gerichtlichen Verfahren muss neben dem Gericht und dem gerichtlichen Aktenzeichen das interne Kanzleiaktenzeichen angegeben werden.
  • Eine isolierte Familiensache zählt als 1 Fall, auch wenn eine einstweilige Anordnung erfolgte.
  • Grundsätzlich sollen die vollständigen Namen der Parteien angegeben werden. Damit wird die Prüfung ermöglicht, ob ein Mandant an mehreren Fällen beteiligt war oder inwieweit bei gleicher Parteibeteiligung mehrere aufgelistete Fälle im Zusammenhang stehen. Bei gleichen Parteien in mehreren Verfahren ist dies besonders zu kennzeichnen und auf die übrigen Verfahren zu verweisen.
  • Das Fallregister muss alphabetisch nach dem Namen der erstgenannten Partei aufgelistet und durchlaufend nummeriert werden.
  • Der Gegenstand des Verfahrens ist stichwortartig möglichst präzise zu umschreiben. Als einheitlicher Lebenssachverhalt im Familienrecht sind folgende Gegenstände anzusehen:
    - das Scheidungsverfahren einschließlich notwendiger Verbundsachen
    - Unterhalt (minderjähriger Kinder und Ehegatten)
    - Vermögensauseinandersetzung einschließlich Güterrecht und Schuldenregelung
    - Hausrat und Ehewohnung
    - die die Kinder betreffenden Angelegenheiten wie elterliche Sorge und Umgang
    - die entsprechenden Gegenstände nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Außergerichtliche Beratungen aus diesen Bereichen zählen nur als ein Fall.
  • Nicht als familienrechtlicher Fälle angesehen werden Betreuungen und erbrechtliche Fälle, es sei denn, dass ein wesentlicher familienrechtlicher Bezug dargelegt wird.
  • Isolierte Zwangsvollstreckungen aus familienrechtlichen Titeln und Teilungsversteigerungsanträge sind keine familienrechtlichen Fälle.
  • Wenn eine vom Normalfall abweichende Gewichtung eines Falles durch den Fachausschuss vorgenommen werden soll, hat der Antragsteller darauf hinzuweisen.
  • Zudem ist bei der Bearbeitung von Fällen aus dem Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht sowie aus dem internationalen Privatrecht der familienrechtliche Bezug deutlich herauszuarbeiten.
  • Art und Umfang der Tätigkeit sind näher zu kennzeichnen, zum Beispiel Besprechungen, Durchsicht von Unterlagen, schriftliche Stellungnahme, Prüfung von Verträgen, Ausarbeitung von Schriftsätzen, Führen außergerichtlicher Verhandlungen, Terminwahrnehmung und dergleichen.
  • Weiter muss der Zeitraum der Tätigkeit, das heißt der genaue Beginn (Annahme des Mandats) sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit (letzte inhaltliche Bearbeitung der Akte) angegeben werden.
  • Schließlich ist der Stand des Verfahrens (z.B. Klage eingereicht) anzugeben. Bei beendeter Tätigkeit ist der Abschluss des Verfahrens oder der Angelegenheit (z.B. Vergleich, Urteil, außergerichtliche Einigung und dergleichen) mit Datum der Beendigung anzugeben.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Gewerblicher Rechtsschutz

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. o), 14h FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 FAO, dabei aus jedem dieser Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle.
  • Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt.
  • Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

Musterfallliste

Handels- und Gesellschaftsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. p), 14i FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
  • Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

Musterfallliste

Insolvenzrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. g), 14 FAO
  • Gefordert werden mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
  • 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebiete.
  • Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
    a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
    b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
  • Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebieten nachzuweisen.
  • Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.
Hinweis des Fachausschusses für Insolvenzrecht:

Es sollen immer anonymisierte Arbeitsproben zu jedem einzelnen Fall dem Fachanwaltsantrag beigefügt werden.

 

Musterfallliste
Ausfüllhinweise

Ausfüllhilfe

IT-Recht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. r), 14k FAO
  • Gefordert werden 50 Fälle aus allen in § 14k FAO genannten Bereichen.
  • Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle angegeben werden.
  • Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
Hinweis des Fachausschusses:
  • Die Fälle sollen chronologisch nach dem internen Aktenzeichen sortiert werden.
  • Es müssen zwei getrennte Falllisten für außergerichtliche und gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren eingereicht werden.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Medizinrecht

Voraussetzungen nach §§ 5 S. 1 lit. i), 14b FAO
  • Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtlliche Verfahren).
  • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. j), 14c FAO
  • Gefordert werden 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 und 3 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste außergerichtlich

Ausfüllhilfe

Sozialrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. d), 11 FAO
  • Gefordert werden 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete,
  • davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Steuerrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. b), 9 FAO
  • Gefordert werden 50 Fälle aus allen in § 9 FAO genannten Bereichen.
  • Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten erfasst sein.
  • Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

    Hinweise des Fachausschusses für Steuerrecht
  • Die Fälle sollten den einzelnen in § 9 FAO aufgeführten Rechtsgebieten zugeordnet werden wie folgt:

    • § 9 Ziff. 1 FAO, Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses
      Fälle Nr. A - B 
    • § 9 Ziff. 2 FAO, Allgemeines Abgabenrecht, einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht
      Fälle Nr. C - D
    • § 9 Ziff. 3 FAO, besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen
      (a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
      Fälle Nr. E - F 
      (b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht
      Fälle Nr. G - H
      (c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
      Fälle Nr. I - J 
    • § 9 Ziff. 4 FAO, Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts
      Fälle Nr. K - L

    Musterfallliste

Strafrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. f), 13 FAO

Gefordert werden insgesamt 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

 

Musterfallliste

Transport- und Speditionsrecht

Voraussetzung §§ 5 S. 1 lit. n), 14g FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 FAO bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

Musterfallliste außergerichtlich

Musterfallliste gerichtlich

Urheber- und Medienrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. q), 14j FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO.
  • Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
  • Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

Verkehrsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. k), 14d FAO
  • Gefordert werden 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

 

Hinweise des Fachausschusses:
  • Es ist notwendig, die Tätigkeit umfassend zu schildern. Aus den Angaben soll sich aber nachvollziehbar ergeben, welche Anwaltstätigkeit der Antragsteller ausgeübt hat.
  • Nachdem die Abgrenzung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen nach unseren Erfahrungen häufig Schwierigkeiten macht, geben wir hierzu folgende Hinweise:
    • Keine gerichtlichen Fälle:
      • Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
      • Verfahren bei der Bußgeldstelle
      • Einspruchsrücknahmen außerhalb der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Hinweis (z. B. nach Akteneinsicht)
    • Gerichtliche Fälle:
      • Einsprüche gegen Strafbefehle; diese können jedoch mit weniger als 1,0 bewertet werden
  • 2 Instanzen sind regelmäßig nur 1 Fall
  • Für den Bearbeitungszeitraum ist nicht das Ablagedatum der Akte, sondern das Ende der fachbezogenen Tätigkeit maßgeblich.
  • Bitte orientieren Sie sich an nachfolgender Musterfallliste. Sie gibt eine Vorstellung von dem notwendigen Umfang. Zur Erleichterung der Erstellung Ihrer eigenen Falllliste haben wir Ihnen hier zudem eine Vorlage (Excel-Datei) hinterlegt. Die Benutzung der Vorlage ist freilich nicht verpflichtend, aber sinnvoll.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe

Versicherungsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. h), 14a FAO

 

Gefordert werden 80 Fälle, davon mind. 10 gerichtliche Verfahren.
Die Fälle müssen sich auf mind. drei verschiedene Bereiche des § 14 a FAO beziehen;
dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle angegeben werden.


Hinweise des Fachausschusses:

  1. Bitte verwenden Sie für die Darlegung der praktischen Erfahrungen gemäß § 5 S. 1 Nr. h FAO die auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München zur Verfügung gestellten Musterfalllisten für außergerichtliche und gerichtliche Fälle.
    Nur auf diese Weise ist eine zeitnahe Prüfung möglich.
  2. Ein Fall im Sinn des § 5 S. 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind. Zu einem versicherungsrechtlichen Fall wird ein Fall gemäß § 5 S. 1 Nr. 2 FAO dadurch, dass er sich auf die in § 14 a Nr. 1 bis 9 FAO bestimmten Bereiche des Versicherungsrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14 a FAO näher umschriebenen Fachgebiet Versicherungsrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08).
  3. Der Gegenstand des Verfahrens in der Fallliste muss so konkret beschrieben sein, dass der Ausschuss ohne weitere Ermittlungen den versicherungsrechtlichen Bezug und die zu bearbeitende Problematik erkennen kann. Aus den Angaben in der Falllis-te muss also erkennbar sein, welches Maß an geistiger Auseinandersetzung bzw. Durchdringung fachbezogener Fragen im Einzelfall zu leisten war (vgl. BayAGH, Be-schluss vom 06.11.2002 – 1-14/02). Aus diesen Angaben müssen sich überdies Art und Umfang der Tätigkeit entnehmen lassen. Pauschale Angaben wie z. B. „Deckungsproblem in der Haftpflichtversicherung“ oder „Anspruch aus …versicherung“ reichen nicht aus.
  4. Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen (z. B. haftungsrechtlichen) Gebiet liegt, wird nicht dadurch schon zu einem versicherungsrechtlichen Fall, dass ein An-spruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a.F.) auf die Versicherung übergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009, aaO).
  5. Abzustellen bei der Prüfung ist allein auf den Gegenstand des Falles.Die Geltendmachung einer Prämienforderung / eines Versicherungsbeitrags ist kein versicherungsrechtlicher Fall. Der Auftrag eines privaten Haftpflichtversicherers an den Rechtsanwalt gemäß § 5.2 AHB (§ 5 Ziffer 4 AHB a.F.), die Interessen des VN zu vertreten, ist kein versicherungsrechtlicher Fall, wenn es um ausschließlich haftungsrechtliche Fragen geht. Die Bearbeitung von Verkehrsunfällen begründet grundsätzlich keine de-ckungsrechtlichen Probleme. Sie können deshalb nicht als Versicherungsfall berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Inanspruchnahme des Kraft-Haftpflichtversicherers aus Anlass eines Verkehrsunfall spezifische Probleme aus dem VVG (PflVG a.F.) aufwirft. Bei Regressfällen des Versicherers gegenüber Versicherungsnehmer oder Dritten ist zu differenzieren:
    Wird der Rechtsanwalt beispielsweise von einem Kraft-Haftpflichtversicherer aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der von mehreren Beteiligten verursacht wurde, beauftragt, Regressansprüche geltend zu machen, liegen in der Regel rein haftungsrechtliche Probleme vor. Um ein deckungsrechtliches Problem handelt es sich dagegen, wenn der Kraft-Haftpflichtversicherer einen Regressanspruch aufgrund von Oblie-genheitsverletzungen des VN oder versicherter Personen (die dann aber konkret darzulegen sind !) geltend macht. Sog. Deckungsanfragen bzw. Anfragen auf Versicherungsschutz gegenüber Rechts-schutzversicherungen können einen Fall iSd Fachanwaltsordnung begründen. Eine versicherungsrechtliche Problematik wird aber nicht dadurch begründet, dass der An-tragsteller das angenommene, beispielsweise kaufvertragsrechtliche Mandat ohne weitere (erforderliche) Prüfung der Eintrittsverpflichtung an die Rechtsschutzversiche-rung mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz übersendet. Ein Fall iSd Fachanwaltsordnung wird daraus erst, wenn der Antragsteller mit dem Rechtsschutz-versicherer kontrovers über Fragen des Versicherungsschutzes diskutiert (z.B. zeitli-che Bestimmung des Versicherungsfalls; Ausschlusstatbestände, spezifische Fragen des Leistungsumfangs etc.). Bei Streit um die Angemessenheit einer Satz- oder Be-tragsrahmengebühr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Auseinandersetzung. Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB sind ohne Darlegung der versicherungsrechtlichen Problematik kein versicherungsrechtlicher Fall.
  6.  Ein Mahnverfahren ist grundsätzlich als gerichtlicher Fall zu werten. In diesem Fall muss aber konkret dargelegt werden, dass vor Beantragung des Mahnbescheids eine Prüfung zu versicherungsrechtlichen Fragen stattgefunden hat. Die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nach Erlass eines Mahnbescheids stellt keinen neuen Fall dar. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Untervollmacht stellt grundsätzlich einen versicherungsrechtlichen Fall dar. Aber auch in diesem Fall ist die Darlegung der versicherungsrechtlichen Problematik und die Befassung des unterbevollmächtigten Kollegen mit dieser Problematik darzulegen.
  7. Das Rechtsmittelverfahren nach einer Entscheidung in I. Instanz stellt grundsätzlich keinen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren selbstständigen Fall dar (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2000 – 1 ZU 30/00). Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller darlegt, dass sich im Berufungsverfahren eine versicherungsrechtliche Problematik aufgetan hat, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es muss also ein neuer versicherungs-rechtlicher Gesichtspunkt hinzukommen.
  8. Bei Fällen, die eine im Wesentlichen gleich gelagerte rechtliche Problematik haben, kann eine erhebliche Mindergewichtung vorzunehmen sein (vgl. § 5 Abs. 4 FAO). Hat die gleich gelagerte Problematik ein so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten nahezu nicht dienen kann, so kann eine Mindergewichtung mit einem Faktor von höchstens 0,2 gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009, aaO).
    Bei einer Vielzahl gleich gelagerter, einfacher Fälle kann eine höhere Anzahl von Fäl-len, als die Regelzahl verlangt, eingefordert werden (vgl. BayAGH, Beschluss vom 11.02.2004 – I-7/03; AGH Berlin, Beschluss vom 24.11.2008 – II AGH 4/08).
  9. Die in der Liste aufgeführten Fälle müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor An-tragstellung bearbeitet worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Fall in den letzten drei Jahren vor Antragstellung gearbeitet worden ist. Es genügt, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum fällt; der Fall muss nicht innerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05). Dann bedarf es aber einer genauen Darlegung der Tätigkeit im Bearbeitungszeitraum.
     Für den Bearbeitungszeitraum ist nicht das Ablagedatum der Akte, sondern das Ende der fachbezogenen Tätigkeit maßgeblich. Zu beachten ist, dass sich im Fall der Nachmeldung von Fällen, die außerhalb des Dreijahreszeitraums liegen, der Dreijahreszeitraum verschieben kann, mit der Folge, dass ältere Fälle aus dem ursprünglichen Zeitraum herausfallen, die dann nicht mehr berücksichtigt werden können. Gewählt wird derjenige Dreijahreszeitraum, der für den Antragsteller am günstigsten ist.
  10. Syndikusanwalt:
    Eine im Sinn von § 5 S. 1 FAO persönliche Bearbeitung von Fällen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung im Sinn von § 5 S. 1 FAO dagegen nicht vor (BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – AnwZ (B) 80/05). Eine in diesem Sinn persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefskopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09).

 

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste außergerichtlich
Ausfüllhilfe

Verwaltungsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. a), 8 FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren.
  • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen; dabei müssen aus jedem dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle angegeben werden.
  • Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
Hinweise des Fachausschusses für Verwaltungsrecht
  • Füllen Sie Ihre Fallliste für die letzten drei Jahre vor Antragstellung aus und geben Sie dabei an, von wann bis wann Sie den jeweiligen Fall bearbeitet haben.
  •  Fall im Sinne dieser Liste ist die juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatschaen und Beteiligten verschieden sind. Das gilt auch dann, wenn sich das Mandat zum Beispiel auf mehrere Instanzen erstreckt. Die juristische Aufarbeitung kann sich auch in einer Beratung erschöpfen. Individualisieren Sie den Fall soweit, dass daraus entnommen werden kann, dass er sich von einem anderen Fall bzw. Lebenssachverhalt unterscheidet.
  • Die einzelnen Fälle können gem. § 5 S. 3 FAO zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Vermerken Sie Anhaltspunkte dafür in Spalte 6. Erstreckte sich eine Beratung oder Vertretung in einem Verwaltungsverfahren auf weniger als 3 Stunden, vermerken Sie in Spalte 6 „Kurzmandat“.
  • Verwenden Sie für jeden Bereich im Sinne des § 8 FAO aus dem Fachgebiet Verwaltungsrecht eine gesonderte Liste und nummerieren Sie die dort aufgeführten Fälle jeweils gesondert durch. 
  • Versichern Sie anwaltlich, dass die Fälle von Ihnen bearbeitet und von Ihnen auch nach außen hin vertreten wurden bzw. werden.

Musterfallliste

Ausfüllhilfe