Anzahl
Die Befugnis zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen darf höchstens für drei Rechtsgebiete erteilt werden, § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO. Der Antrag auf Verleihung einer vierten Fachanwaltsbezeichnung muss daher schon aus formellen Gründen abgelehnt werden.
Der betroffene Rechtsanwalt hat allerdings jederzeit die Möglichkeit auf eine seiner drei Fachanwaltsbezeichnungen zu verzichten und sodann eine andere zu erwerben. Allein die Erklärung des Anwalts, er werde eine seiner Bezeichnungen nicht führen, genügt jedoch nicht.
Führen
Nach einer Entscheidung des BGH v. 29.3.2007 (I ZR 152/04, BRAK-Mitt. 2007, 177) setzt die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.
Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät).
Übersetzung
Es gibt keine anerkannte Übersetzung für die Bezeichnung des Fachanwalts in andere Sprachen, insbesondere das Englische. Für den Bereich der Fachanwaltschaft Gewerblicher Rechtsschutz wurde vom Kammervorstand jedoch die Verwendung des Begriffs „Certified IP Lawyer“ berufsrechtlich als denkbar angesehen. Eine - insbesondere unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten - verbindliche Auskunft kann die Rechtsanwaltskammer allerdings nicht abgeben.
