Persönlicher Anwendungsbereich
Eine Fachanwaltsbezeichnung kann nur an einen Rechtsanwalt iSd. § 4 BRAO vergeben werden. Für Rechtsbeistände iSv. § 209 BRAO und ausländische Anwälte iSv. § 206 BRAO ist der Erwerb eines Fachanwaltstitels nicht möglich. Europäische Anwälte, die bereits seit mindestens 3 Jahren in Deutschland niedergelassen und Mitglied einer deutschen Kammer sind, können sich unter den Voraussetzungen des § 11 EuRAG eingliedern lassen und anschließend die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragen.
Kenntnisse und Erfahrungen
§ 43c BRAO macht die Verleihung des Titels von „besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet“ abhängig. Die genauen Anforderungen werden dann in den §§ 2-5 FAO festgelegt. Besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
In theoretischer Hinsicht bedeutet dies in der Regel die Absolvierung eines anwaltsspezifischen Lehrgangs im Sinne des § 4 FAO (mind. 120 Zeitstunden und mind. 3 schriftl. Leistungskontrollen). Seine besonderen praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt in der Regel durch Vorlage einer sog. „Fallliste“ nach. Die Zahl der einzureichenden Fälle variiert in den verschiedenen Fachgebieten.
