Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Aktuelles

1.

Wie wir Ihnen bereits im Newsletter 4/2011 und 8/2011 mitgeteilt haben, erhöhen sich nach Art. 6 Ziff. 1 S. 1 der Gebührenordnung die Gebühren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ab 01.10.2011 (maßgeblich ist der Eingang des Antrags) von derzeit 250 Euro auf 350 Euro. Wird der Antrag zurück genommen, ermäßigt sich die Gebühr zukünftig auf 250 Euro.

 

2. 

Am 01.07.2011 sind Änderungen der Fachanwaltsordnung in Kraft getreten. Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen, bei einigen Fachanwaltschaften die Voraussetzungen für den Erwerb weiter zu konkretisieren. Dies betrifft den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Beschlüsse der 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung können Sie hier einsehen

3.

Wie wir Ihnen in den Newslettern 12/2009, 2/2010 und 9/2010 bereits mitgeteilt haben, ist am 1. März 2010 eine neue Fachanwaltsordnung (FAO) in Kraft getreten. Nach dieser ergeben sich ab 1. Januar 2011 wichtige Änderungen für die Fortbildungsverpflichtung zwischen Fachanwaltslehrgang und Fachanwaltsantrag:

 

"Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen."

 

Für die Fortbildungsverpflichtung wird demnach zukünftig auf den Beginn des Fachanwaltslehrgangs abgestellt: Wird der Lehrgang bspw. im Jahr 2010 begonnen und der Antrag erst im Jahr 2011 gestellt, so ist ab dem Jahr 2010 Fortbildung im Umfang von § 15 FAO nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass absolvierte Lehrgangszeiten auf die Fortbildungsverpflichtung anzurechnen sind! Sofern Sie also mehr als 10 Stunden pro Jahr an einem Lehrgang teilgenommen haben, müssen Sie neben dem Lehrgang keine weiteren Fortbildungen besuchen. Beginnt der Lehrgang z. B. im November 2010 (20 besuchte Zeitstunden im Jahr 2010) und endet im Juni 2011 (100 besuchte Zeitstunden im Jahr 2011) wurde die Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2010 und 2011 bereits durch Besuch des Lehrgangs erfüllt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch zwei weitere Änderungen:

– Nach der neuen Fachanwaltsordnung müssen zukünftig auch im Jahr der Antragstellung und im Jahr der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Fortbildungsstunden nach § 15 FAO nachgewiesen werden. Wird somit im Jahr 2010 der Lehrgang begonnen, im Jahr 2011 dieser beendet, im Jahr 2012 der Antrag gestellt und im Jahr 2013 die Fachanwaltsbezeichnung verliehen, so ist der Fortbildungsnachweis für alle vier Jahre zu führen auch hier sind selbstverständlich Lehrgangszeiten anzurechnen (vgl. oben). Die notwendigen Fortbildungsstunden sind bereits bei Antragstellung nachzuweisen.

– Aufgrund der Neuregelung in § 15 FAO ändert sich auch die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München hinsichtlich der Doppelwertung von Fortbildungsveranstaltungen ab 1. Januar 2011: Zukünftig darf nach § 15 FAO die Gesamtdauer der Fortbildung je Fachanwaltsgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten. Wenn Sie z. B. Fachanwalt für Erbrecht und auch Steuerrecht sind und eine Veranstaltung „Das neue Erbschaftssteuerrecht“ besuchen, müssen Sie sich zukünftig entscheiden, für welches Fachgebiet die Stunden angerechnet werden sollen. Eine Verwertung für beide Fachgebiete wird nicht mehr möglich sein.

 

4.

Ab 01.03.2010 gilt eine neue Fachanwaltsordnung. Die Änderungen können Sie hier abrufen.

 

Online-Fortbildungen iSd. § 15 FAO n.F. werden auch zukünftig nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden können. Die Veranstaltung muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Veranstaltung sicherstellen und es muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme sicher erbracht werden können.


Änderungen ergeben sich auch bei der Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums nach § 5 Abs. 1 FAO n.F.. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum zukünftig nach Abs. 3 verlängert werden

  • um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften,
  • um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  • um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

 

Achten Sie bitte zudem auf die Änderungen der Anforderungen bei den einzelnen Rechtsgebieten.