Anwaltliche Werbung
Für die anwaltliche Werbung wurde mit Inkrafttreten der BRAO am 09.09.1994 erstmals in § 43b BRAO eine Gesetzesgrundlage geschaffen. Danach ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Entgegen dem Wortlaut in § 43b BRAO („… nur erlaubt, soweit …..) ist die Werbung dem Rechtsanwalt grundsätzlich erlaubt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG bedarf nicht die Erlaubnis der anwaltlichen Werbung, sondern deren Einschränkung einer Rechtfertigungsgrundlage.
Näher ausgestaltet ist die anwaltliche Werbung in den §§ 6 – 10 BORA. Zudem ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere das Verbot der irreführenden Werbung in den §§ 3, 5 UWG, zu beachten. Die §§ 43b BRAO und die §§ 6-10 BORA sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, so dass ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Werbevorschriften wettbewerbswidrig ist und Unterlassungsansprüche auslösen kann.
Die §§ 6 – 10 BORA regeln insbesondere:
- Gebot der Sachlichkeit und Berufsbezogenheit der Werbung (§ 6 Abs. I BORA);
- Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen (§ 6 Abs. II Satz 1 BORA);
- Hinweise auf Mandate und Mandanten (§ 6 Abs. II Satz 2 BORA);
- Anwaltliche Werbung durch Dritte (§ 6 Abs. III BORA);
- Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (§ 7 BORA);
- Bezeichnung als Mediator (§ 7a BORA);
- Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit (§ 8 BORA);
- Kurzbezeichnungen bei gemeinschaftlicher Berufsausübung (§ 9 BORA);
- Briefbogengestaltung (§ 10 BORA).
