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Allgemein

Die Verschwiegenheitspflicht findet ihre gesetzliche Grundlagen in:

§ 43a Abs. 2 BRAO mit dem Wortlaut:

„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“

 

Die Berufsordnung ergänzt in § 2 BORA:

 „§ 2 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.

(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandates fort.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.“


Der Verschwiegenheitspflicht entsprechen Vorschriften des Zeugnisverweigerungsrechts in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 97 StPO. Auf Ziffer 2.3 CCBE ist ergänzend zu verweisen.

  

Grundsatz

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist tragender Pfeiler des Vertrauens des Mandanten in die Anwaltschaft. Jeder Mandant muss sich darauf verlassen können, dass das, was er dem Anwalt anvertrauen wird, von diesem nicht weitergetragen wird. Es ist – neben der Verpflichtung, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten – die wichtigste Grundpflicht des Anwalts und hat für das anwaltliche Berufsbild konstitutive Bedeutung (Eylmann in: Henssler/Prütting, § 43a Rdnr. 33). Die Berufsverschwiegenheit ist wesentliches Markenzeichen der Anwaltschaft. Mit ihr darf nicht großzügig umgegangen werden. Der berufsrechtliche Schutzbereich ist weitergefasst als der strafrechtliche: Er umfasst alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt wird; der strafrechtliche Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich dagegen nur auf den Schutz von „fremden Geheimnissen“.

Im Nachfolgenden werden einige Spannungsfelder/Problemfelder, die in der Tagesarbeit der Rechtsanwaltskammer eine Rolle spielen, aufgegriffen und erörtert; auf Fragen der Geldwäsche wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Allerdings greifen wir auch Anregungen der Kollegenschaft nach Ergänzungen gerne auf.

     

Durchsetzung einer Honorarforderung

Zur Durchsetzung eigener Honoraransprüche ist der Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 Abs. 3 BORA befreit, soweit dies für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Er kann damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. Der Rechtsanwalt ist befugt, auch das vorzutragen, was grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegt. Der Mandant, der dem Anwalt in dem Honorarprozess hineintreibt, veranlasst den Interessenkonflikt des Anwalts zwischen ihm zustehender Durchsetzung seiner Honoraransprüche und seiner Verschwiegenheitspflicht (Hartung/Holl, Berufsrecht, § 2 Rdnr. 43; Eylmann in Henssler/Prütting, § 43a Rdnr. 80). Die Berufsordnung sieht allerdings vor, dass die Offenbarung nur zulässig ist, soweit es die „Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis ... erfordert“. Das Erfordernis ist weit auszulegen: Der Rechtsanwalt darf zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche auf jeden Fall den ihm sinnvollsten Weg (Klage/Festsetzung/vorläufige Sicherung durch Arrest oder einstweilige Verfügung) ohne Einschränkungen wählen. Er steht nicht schlechter als andere Gläubiger, selbst wenn er aufgrund seiner Mandatsbeziehung „mehr“ weiß (ausdrücklich entgegen KG Urt. v. 07.10.1993 – 16 U 4836/93, OLGZ 1994, 360: Danach war zur  Begründung eines Arrestes auf ein Gespräch zwischen Anwalt und Mandant Bezug genommen worden, wonach wesentliche Vermögenswerte auf Dritte übertragen werden sollten, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen; wie hier: Hartung in Hartung/Römermann, BerufsO, 4. Aufl. § 2 BerufsO Rdnr. 43). Der Rechtsanwalt muss auch nicht auf geringe Honoraransprüche verzichten, wenn gegebenenfalls Geheimnisse von hochrangiger Bedeutung zur Begründung des Anspruches dargelegt werden müssen (aA Eylmann/Henssler/Prütting, § 43a Rdnr. 80 a.E.). Empfehlenswert wäre allenfalls, dass der Anwalt seinen Mandanten vor gerichtlicher Geltendmachung auf diese Situation hinweist (ohne in die Gefahr der Nötigung zu geraten).

    

Verschwiegenheitspflicht im berufsrechtlichen Verfahren

In einem berufsrechtlichen Verfahren ist der Anwalt zwar gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben und auf Verlangen seine Handakten vorzulegen. Er ist immer auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen, wenn er seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung und der Vorlage seiner Handakten der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden; er hat sich hierauf zu berufen, § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO. § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO gibt dem Rechtsanwalt auf, zu beachten, dass er im Rahmen der Auskunftserteilung nur das „Erforderliche“ offenbaren darf (Scharmer in Hartung/Holl, BerufsO, 4. Aufl. § 56 BRAO, Rdnr. 38). Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist also verletzt, wenn Umstände aus dem Mandat dem Kammervorstand mitgeteilt werden, die nicht angefragt sind und die im Rahmen der erforderlichen Auskunft nicht notwendig sind, mitgeteilt zu werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist dagegen nicht verletzt, wenn entweder der Anwalt von seiner Schweigepflicht entbunden ist oder wenn der Mandant den Anwalt selbst angezeigt hat oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Vordergrund stehen (Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. § 56 Rdnr. 5).

 

Tod des Mandanten

Mit dem Tod des Mandanten (und damit dem Mandatsende) entfällt in keinem Fall die Geheimhaltungspflicht bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht; das Recht geht auch nicht auf die Erben über (BGH NJW 1968, 1773; BGH v. 25.11.1974 – NotZ/74, DNotZ 1975, 420; OLG München AnwBl 1975, 159/161).

Das Recht von der Verschwiegenheit zu entbinden geht nicht auf die Erben über (RGZ  71, 22; OLG Celle NJW 1965, 362); auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist ein höchst persönliches Recht und geht nicht auf die Erben über (BGHSt 21, 303/305). Deshalb bleibt für die Entbindung von der Verschwiegenheit kein Raum mehr (LG Koblenz vom 29.03.1983 – 9 Qs 65/83, AnwBl 1983, 328/329). Mit dem Tod des Mandanten ist das Recht zur Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit beendet. Damit hat der betroffene Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Kenntnis seiner Gespräche mit dem Verstorbenen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob es dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Mandanten entspricht, ob er aussagen will (BGH bei Holz, MDR 1980, 812/815; LG Koblenz vom 29.03.1983 – 9 Qs 65/83, AnwBl 1981, 328/329; Eylmann, aaO, § 43a Rdnr. 67). OLG München, AnwBl 1975, 159: Entscheidend ist die vermutete persönliche Gewissensentscheidung des Mandanten (vgl. auch BayObLG v. 02.03.1966 – BReg. 1a 76/65, NJW 1966, 1664) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung. Der Anwalt sollte also bei einer Entscheidung zur Aussage möglichst objektivierbare Anhaltspunkte aus der Mandatsbeziehung haben.

 

Verschwiegenheit bei Bürogemeinschaft / freien Mitarbeitern

Grundsätzlich gilt die Verschwiegenheit gegenüber jedermann, also auch gegenüber den weiteren in einer  Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälten; bezüglich Rechtsanwälten innerhalb einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH wird der Auftrag gemeinsam entgegengenommen; jeder ist an die Verschwiegenheitspflicht gebunden. Dies gilt bei Bürogemeinschaften grundsätzlich nicht. Die gleichen Probleme bestehen, wenn eine ständige Kooperation mit einem freien Mitarbeiter erfolgt. Hier ist auf § 30 BORA zu verweisen: Danach können sich Rechtsanwälte in sonstiger Weise verbinden, wenn der Partner ebenfalls das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat (so: Hartung/Römermann, 4. Aufl. § 2 Rdnr. 21; a.A. Henssler/Prütting/Eylmann, § 43a Rdnr. 50). Mit der Bildung/Gründung der Bürogemeinschaft muss innerhalb der Vertragspartner vertraglich festgelegt sein, dass jeder und die Mitarbeiter gegenseitig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 4 BO.

Werden aus einer früheren Tätigkeit als freier Mitarbeiter Ansprüche gegen den Rechtsanwalt geltend gemacht, liegt ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht vor, weil § 2 Abs. 3 BORA ja zur Wahrung der berechtigten Interessen insoweit eine Befreiung einräumt; der Anwalt darf allerdings nicht mehr als das zu seiner Durchsetzung und/oder Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Erforderliche offenbaren.

Die Frage, ob einem vormals angestellten Rechtsanwalt, der von seinem früheren Arbeitgeber als Zeuge benannt wird, in einem Honorarprozess gegen einen früheren Mandanten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (wie vom LG Weiden im B. v. 05. November 2006 – Az.: 2 T 130/06 – verneint worden ist), konnte deshalb vom Bundesverfassungsgericht im B. v. 17.03.2008 – 1 BvR 3069/06, BayVBl 2008, 574 nicht beantwortet werden, weil der dortige Beschwerdeführer wesentliche Kernaussagen verschwiegen hatte, nämlich, dass er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sich zum einen schriftlich bereit erklärt hatte, schriftlich auszusagen, zum anderen bereits schriftlich ausgesagt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Missbrauchsgebühr von € 500,00 auferlegt.

 

Praxisverkauf

Eine Kanzleiübernahme, ein Kanzleiverkauf befreit nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Grundsätzlich muss beim Praxenverkauf das Einverständnis der Mandanten mit der Fortführung der Mandate durch den Käufer vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden (BGH NJW 1995, 2026; NJW 1996, 2087; NJW 2001, 2462; BGH v. 11.12.1991 – XIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268/272ff für die Arztpraxis), dass für einen Übernahmevertrag  (über das Mandatsverhältnis) die Einwilligung der Mandanten vorliegen muss. Anderenfalls ist der Vertrag nichtig. Zur Übertragung und Übergabe von Handakten und Mandantendaten ist die Einwilligung erforderlich.

Hat allerdings der Anwalt bereits in der Kanzlei mitgearbeitet, sei es als Außensozius oder als Angestellter der Übergabepraxis (hierzu: BGH NJW 2001, 1285), bestehen keine Bedenken der Mandatsübernahme, auch wenn nicht ausdrücklich die Sozietät, sondern ein Einzelmitglied der Sozietät beauftragt worden ist.

Zusammenfassend:

  • Die Weitergabe der Mandatsunterlagen bedarf der Einwilligung der Mandanten.
  • Die im Zusammenhang mit dem Kauf gewollte Übertragung/Abtretung der Honorarforderungen erfolgt gemäß § 49b Abs. 4 BRAO und ist in diesem Rahmen zulässig (vgl. dort).
  • Die Aufnahme eines Außensozius als Käufer ist ohne Zustimmung der Mandanten zulässig: BGH v. 13.06.2001 – VIII ZR 176/00, BGHZ 148, 97 = NJW 2001, 2462 = Hartung/Römermann, BerufsO, Anh. § 27 Rdnr. 20).

   

Offenkundige Tatsachen

Die Verschwiegenheit gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundigkeit kann sich an § 291 ZPO in der Form der Allgemeinkundigkeit orientieren.  Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Kenntnisquellen unschwer überzeugen können (seit: BVerfG v. 03.11.1959 – BVerfGE 10, 177, BayObLG NJW 1999, 1727; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 203 Rdnr. 10). Die Offenkundigkeit beschränkt sich – neben Quellen wie Telefon und Adressbüchern, Bibliotheken und allgemein zugängliche Internetseiten – auf öffentliche Register, in die grundsätzlich jedermann, sei es auch nach Anmeldung oder Entgelt oder Darlegung oder Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Einblick nehmen oder aus denen er Auskunft erlangen kann (Handelsregister; Vereinsregister; Güterrechtsregister; Melderegister für einfache Auskünfte gemäß § 21 Abs. 1 MRRG; Denkmalbücher; nicht mehr jedoch Fahrzeug- und Halterdaten, die gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden – BGHZ 48, 28; aA: BayObLG NJW 1999, 1727). Da die Abgrenzung und die Bewertung, ob eine Tatsache, „einem größeren, nicht durch individuelle Beziehungen verbundenen Personenkreis bekannt sind oder über die sich jeder aus unschwer zugänglichen Quellen unterrichten kann“ (Hartung/Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, § 2 BORA Rdnr. 23), nicht immer auf der Hand liegt, sollte der Rechtsanwalt bei der Qualifizierung einer Tatsache als offenkundig sehr zurückhaltend sein.

Keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsachen können solche sein, deren Bekanntwerden eine Beeinträchtigung weder öffentlicher Belange noch der vom Rechtsanwalt zu beachtenden und gegebenenfalls zu schützenden Belange Dritter verursacht. Dabei ist auf die konkrete Bedeutung der Tatsache unter dem Gesichtspunkt der durch Geheimhaltung zu schützenden privaten Belange abzustellen. Subjektiv sind die Vorstellungen des Mandanten entscheidend: Kann eine Tatsache, die der Mandant für geheimhaltungswürdig ansieht, objektiv eine Bagatelle sein, geht der Wille des Mandanten vor. Es gibt auch die umgekehrten Fälle, die aber nur über die Befreiung von der Schweigepflicht zu lösen sind (vgl. Hartung, aaO. § 2 BORA Rdnr. 24).

Beispiele:

Bei einem umfangreichen komplizierten Sachverhalt ist die Aushändigung der anwaltlichen Handakten an einen Dritten unzulässig, selbst wenn zuvor zulässigerweise mündlich mit dem Dritten gesprochen war: OLG Nürnberg, AnwBl 1995, 195.

Der Ausnutzung von Wissen aus verschiedenen Mandaten bei einem entsprechenden Tätigwerden in konkurrierenden bzw. gegenläufigen Mandaten (kritisch: zu dieser Auffassung Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. § 43a Rdnr. 17) ist unzulässig. Dem Rechtsanwalt ist nur untersagt, dem einen Mandanten etwas zu offenbaren, was ihm von einem anderen Mandanten anvertraut wurde. Er darf bei Kenntnis sensibler Informationen tätig werden, sie auch verwenden, jedoch nicht offenbaren, also die Herkunft deutlich machen.

Die Offenkundigkeit  kann sich auch ändern: Denn es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung an, entscheidend ist der Zeitpunkt der Weitergabe der Information (Henssler/Eylmann, § 43a Rdnr. 45). Offenkundig ist z. B. nicht, was in einer Gerichtsverhandlung erörtert ist, wenn die Öffentlichkeit tatsächlich keine Notiz von der Verhandlung genommen hat oder die Verhandlung zeitlich lange zurückliegt, OLG Köln, NJW 2000, 3656; AnwG Freiburg, BRAK-Mitt. 2002, 94.

 

Strafanzeige gegen den Mandanten

Aus Verärgerung über nicht bezahlte Honorarrechnungen wird nicht selten überlegt, ob gegen den Mandanten Strafanzeige gestellt werden sollte. Zu diesem Zwecke muss jedoch der Rechtsanwalt den Inhalt des Mandates darlegen, auch dass der Mandant von ihm vertreten worden ist. Schon das ist ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit. Ein berechtigtes Interesse zur Offenbarung ist nicht ersichtlich: Zur Durchsetzung des Honoraranspruches dient die Zivilgerichtsbarkeit. Das Strafverfahren schützt nicht den Rechtsanwalt. Außerhalb des § 138 Abs. 1 StGB besteht deshalb auch bezogen auf Straftaten, die der Mandant begangen hat, ein Verbot der Offenbarung. Die Schweigepflicht geht vor; die Verschwiegenheitspflicht ist der Preis für das Vertrauen, ohne das der Rechtsanwalt seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Deshalb ist die Offenbarung ihm anvertrauter Tatsachen als ultima ratio nur gerechtfertigt, wenn die dem Rechtsanwalt drohenden Nachteile schwer wiegen, alle anderen Wege, Ruf und Ansehen zu wahren, keinen Erfolg haben.  

Erstellt jedoch der Mandant eine Strafanzeige gegen den Anwalt, kann im Rahmen des Erforderlichen selbstverständlich der Bruch der Verschwiegenheitspflicht zulässig sein (Eylmann, § 43a Rdnr. 85; Hartung, § 2 BORA Rdnr. 45; aA: kein unbefugtes Offenbaren liegt auch vor bei einer Strafanzeige des RA wegen Verstoß gegen § 263 StGB bei der Mandatierung, so Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rdnr. 30).

 

Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren

Das Recht zu schweigen führt zu einem normierten Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 385 Abs. 2 ZPO und im Strafprozessrecht nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a StPO. Auf § 98 VwGO ist ebenso zu verweisen wie auf §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG und für das Steuerrecht auf §§ 84 Abs. 1 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO. Danach sind zur Verweigerung des Zeugnisses Personen berechtigt, denen Kraft ihres Amtes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschriften geboten ist, bezogen auf die Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Konflikt mit dem berufsspezifischen Vertrauenstatbestand vermeiden. Dieser besteht nicht, wenn das Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung den mutmaßlichen Willen der geschützten oder nicht mehr einwilligungsfähigen Person entspricht. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die Aussage durch Einwilligung oder vorrangige Interessen gerechtfertigt ist.

Aber Vorsicht: z.B. im Steuerstrafverfahren lässt sich die Ermittlungsbehörde gerne eine – vorgedruckte – Schweigepflichtentbindungserklärung, die nur noch an den vorgegebenen Stellen anzukreuzen/auszufüllen ist, unterschreiben. Ob hier wirklich auf den konkretisierenden Sachverhalt eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, muss im Einzelnen sehr genau geprüft werden; Vorsicht ist angebracht.

 

Verschwiegenheit des Anwalts als Betreuer / Nachlassverwalter / Mediator

Wird ein Anwalt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Betreuer, zum Nachlassverwalter bestellt oder begleitet er einen Mandanten in die Mediation, bzw. ist selbst Mediator, so sind diese Tätigkeiten typisch anwaltliche Dienstleistungen, also Tätigkeiten, für die eine Person, die selbst nicht Anwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; in diesen Fällen unterliegt die gesamte Tätigkeit in vollem Umfange der Verschwiegenheitsverpflichtung (so auch: Hartung/Römermann, BORA, § 2 Rdnr. 17). Dagegen meint Eylmann, Henssler-Prütting, BRAO, § 43a Rdnr. 37, dass Kenntniserlangung bei der Ausübung von Nebentätigkeiten wie gesetzlicher Vertreter, Vormund, Pfleger oder Betreuer keine Verschwiegenheitspflicht auslöse. In einer entsprechenden Situation sollte man Vorsicht walten lassen: Ob ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft zum Vormund, Pfleger oder Betreuer bestellt worden ist, lässt sich nicht ohne Weiteres klären, so dass im Zweifel die Verschwiegenheitspflicht Vorrang hat. Zum Mediator bestimmt § 18 BORA, dass ein Rechtsanwalt, der als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig wird, den Regeln des Berufsrechts unterliegt. Damit ist insbesondere der im Rahmen der Mediation tätige Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet; verstößt er hiergegen, drohen ihm berufsrechtliche Sanktionen (vgl. Scharmer, Hartung/Römermann, BORA, § 18 Rdnr. 29) und zwar unabhängig davon, ob im  Mediationsvertrag zivilrechtlich die Verschwiegenheit geregelt ist oder nicht. Der Rechtsanwalt darf deshalb keinen Mediationsauftrag übernehmen, wenn er zuvor mit anderen Rechtssachen für einen der Beteiligten befasst war. Ist der Rechtsanwalt selbst Mediator, ist er gehindert, Tatsachen, die ihm in Ausübung der Mediation bekannt geworden sind, Dritten mitzuteilen. Die Pflicht gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber den Vertretern der Parteien wie deren Anwälten. Ein „Bruch“ der Verschwiegenheitspflicht kann allerdings dann nötig sein, wenn sämtliche Beteiligte gemeinsam den Mediator hiervon entbinden (vgl. Scharmer, aaO, § 18 BO, Rdnr. 46); auch insofern ist die Annahme weiterer Mandate sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht, der Frage der Wahrnehmung widerstreitender Interessen einerseits, andererseits anhand des abgeschlossenen Mediationsvertrags zu prüfen. Eine Vertretung in anderen Angelegenheiten nach Abschluss des Mediationsverfahrens kommt grundsätzlich in Betracht; dies gilt nicht, wenn der Gegner ein Beteiligter des Mediationsverfahrens (wenn auch in anderem Lebenssachverhalt) war. Denn hier besteht die Gefahr, dass die weitgehend gewünschte „Öffnung im Mediationsgespräch“ auch auf andere Fälle Auswirkungen hat.

 

 

   

Rechtsanwalt Michael Then
Vizepräsident