Unterrichtung des Mandanten
Nach § 11 Abs.1 Satz 1 BORA ist der Anwalt berufsrechtlich verpflichtet, seinen Mandanten ständig und unverzüglich über den Fortgang des Mandats zu informieren. Dies gilt auch gegenüber der Rechtschutzversicherung, wenn diese bereits Vorschüsse o.ä. geleistet hat. Die Unterrichtung hat unverzüglich im Sinne des § 121 BGB und unaufgefordert zu erfolgen. Die Unterrichtungspflicht ist eine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts, die nicht wegen eines möglichen Gegenanspruchs unterbleiben kann.
Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BORA von allen wesentlichen Schriftstücken in Kenntnis zu setzen. Dabei muss der Anwalt in eigenem Ermessen entscheiden, was er für wesentlich hält. In der Regel wird der Rechtsanwalt die mitgesandten Kopien und Durchschläge eigenener Schriftsätze an den Mandanten übermitteln. Ebenfalls sind gerichtliche Schreiben weiterzuleiten.
Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen des Mandanten sind diese unverzüglich zu beantworten. Demnach müssen auch telefonische Rückrufbitten erfüllt werden. Die Grenze des Unterrichtungsanspruchs des Mandanten ist das Schikaneverbot. Querulatorische Anfragen brauchen nicht in dem Umfang beantwortet zu werden, wie sonstige Mandantenanfragen.
