Umgehung des Gegenanwalts
§ 12 Abs. 1 BORA statuiert das Verbot, sich als Anwalt unmittelbar an einen in derselben Sache anwaltlich vertretenen Beteiligten zu wenden, also den Gegenanwalt zu umgehen. Dieses Verbot dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Gegner soll insbesondere davor geschützt werden, durch den unmittelbaren Kontakt in eine Drucksituation zu geraten oder überrumpelt zu werden.
Ausnahmsweise kann sich der Anwalt jedoch an einen anwaltlich vertretenen Beteiligten unmittelbar wenden. Diese Ausnahmen betreffen einerseits diejenigen Fälle, bei denen eine Einwilligung, also eine vorherige Genehmigung, des Gegenanwalts vorliegt (§ 12 Abs. 1 BORA). Andererseits kann mit dem anwaltlich vertretenen Beteiligten unmittelbar Kontakt aufgenommen werden, wenn für die eigene Partei bei Beachtung des Umgehungsverbots wesentliche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden ("Gefahr im Verzuge" - 12 Abs. 2 Satz 1 BORA). Hierunter fallen beispielsweise die Abgaben von einseitigen Willenserklärungen insbesondere dann, wenn sie fristgebunden sind. Sofern wegen Gefahr im Verzuge ausnahmsweise der Gegner unmittelbar kontaktiert werden darf, ist der gegnerische Anwalt hiervon unverzüglich zu unterrichten; eventuell dem Gegner übermittelte Schriftstücke sind dem Gegenanwalt unverzüglich in Kopie zu übersenden (§ 12 Abs.2 Satz 2 BORA). Regelmäßig wird die Übersendung von Kopien angefallener Schriftstücke zeit- und versandweggleich an den Gegner und den gegnerischen Anwalt zu erfolgen haben.
§ 12 BORA betrifft nicht nur die aktive Kontaktaufnahme des Anwalts, sondern auch die passive Duldung der Kontaktaufnahme durch den Gegner. Der Anwalt hat somit Kontaktaufnahmen des Gegners mit ihm unmittelbar zu unterbinden (§ 12 Abs. 1 BORA - "verhandeln").
Auch die Geltenmachung eigener Ansprüche entbindet nicht vom Umgehungsverbot. Gleiches gilt für die Fälle, in denen nach Mandatsbeendigung Streit über die Mandatsabrechnung entsteht. Sofern der (ehemalige) Mandant einen (anderen) Anwalt mit der Überprüfung der Abrechnung beauftragt hat und dies dem (früheren) Anwalt zur Kenntnis gelangt, ist der (ehemalige) Mandant für seinen (früheren) Anwalt ein anwaltlich Vertretener "anderer Beteiligter" im Sinne des § 12 Abs. 1 BORA mit der Folge, dass der (ehemalige) Mandant von seinem (früheren) Anwalt nicht unmittelbar kontaktiert werden darf.
Verstöße gegen das Umgehungsverbot können zu berufsrechtlichen Sanktionen (§§ 74, 113 BRAO) führen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörn Steike
Mitglied des Vorstands
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