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Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO

Die Regelung des § 45 BRAO stellt Tätigkeitsverbote in den Fällen auf, in welchen ein Rechtsanwalt anwaltlichen Rechtsrat erbringt und in derselben Angelegenheit entweder bereits zuvor außeranwaltlich tätig war bzw. noch ist ( Absatz 1) oder nach anwaltlicher Vor-befassung in anderer Funktion tätig wird (Absatz 2).

 

 

I. Tätigkeitsverbote bei außeranwaltlicher Vorbefassung (§ 45 I Nr. 1-4 BRAO)

 

1.) Vorbefassung als öffentlicher Amtsträger oder Schiedsrichter

Nach § 45 I Nr. 1 BRAO darf ein Anwalt dann nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist.

 

2.) Aufnahme einer Urkunde als Notar und anschließende Vollstreckung hieraus

War ein Rechtsanwalt als Notar, Notarsvertreter oder Notariatsverwalter tätig und hat er im Rahmen dieser Tätigkeit eine Urkunde aufgenommen, ist ihm eine spätere anwaltliche  Tätig-keit gemäß § 45 I Nr. 2 BRAO untersagt, wenn Streit über den Rechtsbestand oder die Auslegung dieser Urkunde besteht oder wenn aus dieser Urkunde die Vollstreckung betrieben wird.

 

3.) Vorbefassung als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer

§ 45 I Nr. 3 BRAO verbietet es einem Rechtsanwalt gegen den Träger des verwalteten Ver-mögens in Angelegenheiten vorzugehen, mit denen er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war.

 

4.) Vorbefassung im Zweitberuf

Nach § 45 I Nr. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten anwaltlich tätig zu werden, wenn er in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59 a I a BRAO beruflich tätig war. Das Tätigkeitsverbot gilt jedoch gemäß § 45 I Nr. 4 l.Hs. BRAO dann nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. Voraussetzung für das Tätigkeitsverbot ist, dass es sich um eine Vorbefassung im Rahmen eines Zweitberufs handeln muss. Liegt lediglich eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, scheidet § 45 I Nr. 4 BRAO aus. Ehrenamtlich tätig ist z.B. der Vorsitzende des örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins. Diesem ist es unbenommen, Vereinsmitglieder anwaltlich in Ange-legenheiten zu vertreten, mit denen er schon in seiner Vorstandsfunktion befasst war.


II. Tätigkeitsverbote nach anwaltlicher Vorbefassung (§ 45 II Nr. 1-2 BRAO)

  

1.) Insolvenzverwaltung, Betreuung u.a. bei anwaltlicher Vorbefassung

Ist ein Rechtsanwalt bereits anwaltlich gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens vorgegangen, ist es ihm gemäß § 45 II Nr. 1 BRAO verwehrt, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden.

 

2.) Zweitberufliche Tätigkeit bei anwaltlicher Vorbefassung

Liegt bereits eine anwaltliche Tätigkeit vor, darf ein Rechtsanwalt nach § 45 II Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit nicht außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59 a I 1 BRAO tätig werden. Auch hier gilt, dass es sich bei der späteren Tätigkeit um eine zweitberufliche Tätigkeit handeln muss. Eine ehrenamtliche Tätigkeit löst kein Tätigkeitsverbot aus. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine vergleichbaren Regelung wie in § 45 I Nr. 4 l.Hs. BRAO fehlt. Die Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit führt hier nicht zur Aufhebung des generellen Tätigkeitsverbots.

 
III. Erstreckung der Tätigkeitsverbote auf Dritte (§ 45 III BRAO)

 

Über die Regelung des § 45 III BRAO erstrecken sich die Tätigkeitsverbote des § 45 I, II BRAO auf Dritte, die mit dem betroffenen Rechtsanwalt in einer Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind oder waren und insoweit im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst waren.
 

Tätigkeitsverbote nach § 46 BRAO

Die Vorschrift des § 46 BRAO regelt die Stellung des Syndikusanwalt. Diesem ist es nach § 46 I BRAO verboten, für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und – kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden. In Prozessen, in denen kein Anwaltszwang besteht, kann der Syndikusanwalt dagegen als „Bevollmächtigter“ des Unternehmens auftreten.

 

§ 46 II Nr. 1 BRAO begründet ein weiteres Tätigkeitsverbot, falls der Syndikusanwalt bereits in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, rechtsbesorgend tätig geworden ist. Gemäß § 46 II Nr. 2 BRAO gilt dies auch im umgekehrten Fall. Der Begriff des „ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses“ ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2001, Az.: 1 BvR 1523/00, verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass nur eine solche Vertragsbeziehung erfasst wird, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann. Es muss insoweit zu besorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinien-kompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Konkret entschieden hat das BVerfG den Fall, in dem ein Justitiar eines Mietervereins zunächst die Vereinsmitglieder im Rahmen der Mitgliederberatung beraten hatte und diese dann später in derselben Angelegenheit anwaltlich vertrat. Das Bestehen der Gefahr einer Interessenkollision hat das BVerfG hier verneint.

 

Zu beachten ist, dass sich die Tätigkeitsverbote des § 46 II BRAO auch auf Dritte erstrecken, die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind oder waren und der Dritte i.S.d. § 46 II BRAO vorbefasst war.