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Vertretung widerstreitender Interessen

Gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Als Straftatbestand ist § 356 StGB zu beachten. Sämtliche Verbotsnormen knüpfen an die berufliche Vorbefassung des Rechtsanwalts mit einer Rechtssache an. Über § 3 I BORA fällt auch jede berufliche Vorbefassung i.S.d. §§ 45, 46 BRAO unter den Verbotstatbestand. Dabei ist darauf hinzu-weisen, das die Erteilung allgemeiner Auskünfte, die die strittige Rechtssache nicht inhaltlich betreffen, z.B. über das zuständige Gericht, Rechtsmittelfristen oder die Höhe der zu erwartenden Kosten noch keine anwaltliche Vorbefassung darstellen.
Zudem darf der Anwalt nicht in derselben Rechtssache einmal auf der einen und einmal auf der anderen Seite tätig sein. Voraussetzung für einen Verstoss ist somit, das ein einheitlicher historischer Vorgang, also ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts wird insbesondere nicht durch einen längeren Zeitablauf oder einen Wechsel der beteiligten Personen aufgehoben.
Besteht eine Sachverhaltsidentität, ist es einem Anwalt verboten, für zwei oder mehrere Parteien, deren Interessen gegenläufig sind, tätig zu werden. Das Tätigkeitsverbot gilt nicht nur für die prozessuale oder außergerichtliche Vertretung, sondern auch für die Beratung und jede andere anwaltliche Beistandsleistung (siehe Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwalts-ordnung, 3.Auflage, § 43a BRAO Rn. 186).

  

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen innerhalb von Sozietäten und Bürogemeinschaften

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gilt gemäß § 3 II 1 BORA auch für alle mit einem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte. Eine Ausnahme hiervon ist in § 3 II 2 BORA geregelt. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn zwei Anwälte aus derselben Sozietät / Bürogemeinschaft in einem Rechtsstreit tätig sind und jeder die jeweils andere Partei vertritt. Nach § 3 II 2 BORA liegt dann keine Vertretung widerstreitender Interessen vor, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Ob Belange der Rechtspflege entgegenstehen, muss anhand der jeweiligen Handakte von den betroffenen Rechtsanwälten selbst überprüft werden.
Der Ausnahmetatbestand des § 3 II 2 BORA gilt nicht für den Einzelanwalt, der zwei Mandanten in widerstreitenden Mandaten vertritt.

  

Vertretung widerstreitender Interessen aufgrund Kanzleiwechsels

Gemäß § 3 III BORA ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch bei Kanzleiwechsel zu beachten. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kanzleiwechsler die Kollisionsmandate persönlich betreut hat.

 

Rechtsfolgen

Liegt eine Vertretung widerstreitender Interessen vor, sind alle Mandate in derselben Rechtssache unverzüglich niederzulegen. Zivilrechtlich ist der Anwaltsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Vergütungsansprüche des Anwalts bestehen folglich nicht (siehe Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43a BRAO/§ 3 BORA Rn.36).


Anhand nachfolgener Beispielsfälle möchten wir Sie über Konstellationen informieren, über die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München bestandskräftig entschieden hat.

 

Beispiele

Ehescheidung

  

Vor Jahren hat sich die F an RA A gewandt. Sie berichtet, dass sich die Eheleute auseindergelebt haben. Sie möchte sich beraten lassen, wie eine Scheidung abläuft und welche Unterhaltsansprüche ihr im Fall der Trennung und Scheidung zustehen. Nach der Beratung meldet sich F nicht mehr. Nun tritt deren Ehemann M an RA A heran und möchte ihn mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen. Da beiden Mandaten derselbe Lebenssachverhalt (Ehescheidung und Folgesachen) zugrundeliegt und sich die Interessen von F und M widersprechen, ist es RA A verwehrt, das Mandat des M in Sachen Ehescheidung und Folgesachen anzunehmen.

 

 

Tätigwerden im Rahmen einer familienrechtlichen Mediation und anschließende außergerichtliche Vertretung eines Ehepartners

 

Die Eheleute M und F möchten zur Lösung familienrechtlicher Streitigkeiten ein Mediationsverfahren durchführen. Hierzu wenden sie sich an RA A. Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit den Eheleuten wurden Unterhaltsberechnungen vorgenommen. Auch das Vorhandensein einer gemeinsamen Immobilie wurde diskutiert. Noch bevor die Bedingungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens geklärt werden können, teilt F mit, dass sie an einer Mediation nicht mehr interessiert ist. Nunmehr vertritt RA A den M außergerichtlich.

 

Auch anwaltliche Mediatoren sind gemäß § 18 BORA an die anwaltlichen Berufspflichten gebunden. Die anwaltliche Tätigkeit als Mediator ist dann zulässig, wenn sie sich von vornherein im Einverständnis beider Ehepartner auf den Versuch einer einverständlichen Regelung beschränkt. Ist die Mediation gescheitert, ist es dem anwaltlichen Mediator verwehrt, einen der Ehepartner anwaltlich zu vertreten.

 

 

Nichtanwaltliche Vorbefassung

  

RA A hat im Rahmen seiner Tätigkeit für den Haus- und Grundbesitzerverein einem Vermieter mehrfach telefonisch Rechtsauskunft erteilt. Es ging insbesondere um die Frage, ob und welche Ansprüche dem Vermieter gegen den Mieter zustehen, da Mängel der Mietsache nicht angezeigt wurden und auf diese Weise der entstandene Schaden mitverursacht worden sein soll, sowie um Schönheitsreparaturen. RA A hat dem Vermieter u.a. zu einer Mieterhöhung geraten, um den Mieter zu einer Eigenkündigung zu veranlassen. Nachdem der Vermieter die Empfehlungen in die Tat umgesetzt hat, hat RA A die Vertretung des Mieters angezeigt, das Mieterhöhungsverlangen zurückgewiesen, eine Mietminderung geltend gemacht sowie die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zurückgewiesen.


Auch hier liegt eine Vertretung widerstreitender Interessen vor. Für das Vorliegen widerstreitender Interessen ist nicht erforderlich, dass den beiden Angelegenheiten ein Anwaltsmandat zugrunde liegt. § 3 I BORA lässt auch jede berufliche Vorbefassung i.S.d. §§ 45, 46 BRAO ausreichen.

 

 

Gleichzeitige Vertretung von Pfändungsgläubiger und Drittschuldner

 

Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, in der A Ansprüche gegen B geltend macht, wird B von RA R anwaltlich vertreten. In einer anderen Rechtsangelegenheit hat RA R Ansprüche des C gegen A geltend gemacht. RA R hat für C einen Zahlungstitel gegen A erwirkt. Im Namen des C hat RA R nunmehr die Forderung des A gegen seinen anderweitigen Mandanten B gepfändet. RA R hat für den Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und gleichzeitig weiter den Drittschuldner gegen diesen vertreten.
Dies stellt ebenfalls einen Interessengegensatz und damit eine Vertretung widerstreitender Interessen dar.

 

 

Einvernehmliche Scheidung durch Rechtsanwälte einer Bürogemeinschaft

  

RA A und RA B arbeiten in Bürogemeinschaft zusammen. Das Ehepaar M und F möchte sich einvernehmlich scheiden lassen. RA A soll M und RA B soll F vertreten.
Eine gleichzeitige Vertretung der Eheleute in dem Scheidungsverfahren durch Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft ist gemäß § 3 II 1 BORA unzulässig, da die Interessen der Eheleue objektiv widerstreitend sind. Auf den subjektiven Bewertungsmaßstab (einvernehmliche Scheidung) kann nicht abgestellt werden.  

 

 

Kanzleiwechsel

 

RA M ist als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei X tätig. Diese vertritt in einem Rechtsstreit zwischen A und B den Kläger A. RA M wird gekündigt. RA M, der mit der Klage des A bis jetzt nicht befasst gewesen ist, ist nunmehr in der Kanzlei Y tätig, die B vertritt. Die aufnehmende Kanzlei Y wird quasi von dem mit dem Tätigkeitsverbot des § 43 IV BRAO betroffenen RA M „infiziert“ und muss das Mandat des B niederlegen.