Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Handakten

Gemäß § 50 I BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, Handakten zu führen. Diese sind nach Beendigung des Mandats fünf Jahre aufzubewahren (§ 50 II 1 BRAO); allerdings erlischt diese Verpflichtung schon vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Auffoderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist (§ 50 II 2 BRAO).

 

Herausgabeanspruch

Zivilrechtlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten alles, was er zur Ausführung des Mandats erhält oder durch die Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts.

Vom Herausgabeanspruch umfasst sind jedoch nur bestimmte Unterlagen aus den Handakten. Umfasst sind nur die Teile, die handaktenfähig sind und die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Mandats und durch die Geschäftsbesorgung erhalten hat und die dem Mandanten nicht schon vorliegen bzw. die der Mandant nicht schon per Abschrift / Kopie erhalten hat. Der Briefwechsel mit seinem Rechtsanwalt und die Schriftstücke, die er von seinem Rechtsanwalt bereits erhalten hat, liegen dem Mandanten bereits vor. Sie können deshalb nicht Gegenstand eines Herausgabeanspruchs sein. Hat der Mandant die Unterlagen verlegt oder vernichtet, lebt der Herausgabeanspruch nicht wieder auf.

 

Aus der Herausgabepflicht folgt jedoch nicht die Verpflichtung zur Übersendung der Handakte mit den Unterlagen auf eigenes Risiko und eigene Kosten, weder an den Mandanten noch an den von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Nach § 269 BGB sind Ansprüche des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen (BGH NJW 1991, 3095). Der Rechtsanwalt ist daher lediglich verpflichtet, seine Handakte und die Unterlagen des Mandanten in seiner Kanzlei auf Verlangen auszuhändigen (AGH Celle, Urteil vom 14.01.2002 – AGH 25/01 = BRAK-Mitt. 2002, 94).

 

Zurückbehaltungsrecht

Nach § 50 III BRAO kann ein Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Handakten i.S.d. § 50 III BRAO sind jedoch nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkleit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

 

Die Vergütungsansprüche müssen aus dem Mandat stammen, dessen Bearbeitung durch die zurückgehaltene Handakte dokumentiert wird. Für Vergütungsansprüche aus anderen Mandaten darf das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden. Zu beachten ist aber, dass dem Mandanten spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts eine Rechnung erstellt werden muss.

 

Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen

Den Aktenvermerk zum Thema "Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen" von Herrn RA Jürgen Bestelmeyer finden Sie hier.

 

Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Mandanten

Im Fall der Insolvenz des Mandanten bestehen für den Rechtsanwalt umfassende Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Das Geheimhaltungsinteresse des Insolvenzschuldners muss zurückstehen, da dem Insolvenzverwalter andernfalls Informationen vorenthalten werden könnten, die er zur optimalen Verwertung der Insolvenzmasse benötigt. Daher geht das Recht von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über, soweit sich die der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen auf die Insolvenzmasse auswirken können (MüKoInsO/Gräber; InsO-Kommentar, 2.Auflage 2007, § 5 Rz.28). Auf Verlangen des Insovenzverwalters sind auch die Handakten i.S.d. § 50 IV BRAO an diesen herauszugeben. Insbesondere kann sich ein Rechtsanwalt nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 III BRAO berufen: das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht gehört nicht zu den Zurückbehaltungsrechten, für die § 51 InsO ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 InsO begründet ( Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage, § 50 BRAO Rn. 43).