Empfangsbekenntnisse
Gemäß § 14 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen.
Die Zustellung an den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis stellt ein dem Anwalt vom Gesetzgeber eingeräumtes Privileg dar. Dabei wird die Verpflichtung zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses erst durch die Kenntnisnahme des Anwalts und nicht bereits dadurch ausgelöst, dass das Schriftstück bei der Kanzlei eingegangen ist. Eingangsstempel und Datum des Empfangsbekenntnis sind damit nicht notwendigerweise datumsgleich. Der Rechtsanwalt ist jedoch verpflichtet, die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten, die eine zeitnahe Kenntnisnahme gewährleisten. Sobald der Rechtsanwalt von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis erlangt, hat er das Empfangsbekenntnis unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen.
Verweigerung der Mitwirkung
Nach § 14 Satz 2 BORA kann ein Rechtsanwalt dann die die Mitwirkung an einer Zustellung verweigern, wenn es sich nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung handelt. Eine Zustellung ist z.B. dann nicht ordnungsgemäß, wenn eine Seite des Schriftstücks fehlt oder der Anwalt nicht zustellungsbevollmächtigt ist. Soweit nach Ansicht des Anwalts eine nicht ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, hat dieser den Absender unverzüglich zu unterrichten. Pflichtwidrig ist es, den Absender im Ungewissen darüber zu lassen, ob das Schriftstück angekommen ist oder nicht.
