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Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt dazu verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung, zum Schutze des rechtsuchenden Publikums, aufrecht zu erhalten.
Den Nachweis über das Bestehen dieses Versicherungsschutzes erbringt der Rechtsanwalt gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer mittels der sog. „Musterbestätigung  gem. § 51 BRAO“, die von seiner Versicherung zu diesem Zweck ausgestellt wird. Der als Nachweis  vorgelegte „Versicherungsschein“  erfüllt die Vorgaben des § 51 BRAO nicht,  und ist daher als Nachweis für den entsprechenden Versicherungsschutz nicht ausreichend.

 

Im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist es gängige Praxis, mit den sonstigen erforderlichen Zulassungsunterlagen eine vorläufigen Deckungsbestätigung des Berufshaftpflicht-Versicherers  vorzulegen. Der endgültige Versicherungsnachweis wird dann nach erfolgter Zulassung erteilt.

 

Was bei einer Lücke im Versicherungsschutz zu beachten ist

Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung ist auch dann verletzt, wenn nur zeitweilig ein Versicherungsschutz nicht besteht.
Beruht dies auf einem Verschulden des Rechtsanwalts, so liegt darin eine Berufspflichtverletzung nach  §§  43, 113 Abs. 1 BRAO, die mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann ( Senatsbeschluss BGH vom 29. Januar 1996 – AnwZ (B) 47/95 – BRAK-Mitt. 1996, 121f).
Um es nicht soweit kommen zu lassen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass eine entstandene Lücke in der Berufshaftpflichtversicherung umgehend wieder geschlossen wird.


Entstand die Lücke im Rahmen eines durch den Versicherer eingeleiteten Mahnverfahrens, kann durch Überweisung der Prämie, welche die Versicherung für die entstandenen Lücke im Versicherungsschutz in Rechnung stellt, wieder lückenloser Versicherungsschutz hergestellt werden.
Entstand die Lücke in der Berufshaftpflichtversicherung durch ein sonstiges Versäumnis, zum Beispiel verursacht durch unterbrochene Anschlussversicherung im Rahmen eines Kammer- oder Kanzleiwechsels, kann durch eine Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) wieder lückenloser Versicherungsschutz hergestellt werden.

  

Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bei Befreiung von der Kanzleipflicht und/oder Tätigkeit in einem anderen EU-Staat

Häufig legen Rechtsanwälte, die im europäischen Ausland tätig, aber auch in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, der Rechtsanwaltskammer Bestätigungen ausländischer Versicherungen vor, die nicht anerkannt werden können, da sie nicht den gesetzlichen Anforderung entsprechen.


Hierbei ist zu beachten, dass gem. der Vorgabe des § 51 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen  zu  den  nach   Maßgabe   des   Versicherungsaufsichts-gesetztes  eingereichten  allgemeinen    Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden muss.
Dies schließt nicht aus, dass die Haftpflichtversicherung bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands in anderen EU/EWR-Staaten sind nach näherer Maßgabe der §§ 110 a ff. VAG befugt, in Deutschland über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr das Versicherungsgeschäft zu betreiben.
Um sicher zu gehen, dass ihre Versicherungsbestätigung anerkannt werden kann, sollten Rechtsanwälte, die beabsichtigt  bei einer solchen ausländischen Versicherungsgesellschaft die Berufshaftpflichtversicherung für ihre Zulassung in Deutschland abzuschließen, überprüfen, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen  erfüllt.


Ferner ist zu beachten, dass in jedem Fall die internationale Haftpflichtversicherung inhaltlich  den Anforderungen des § 51 BRAO entsprechen muss, und dass der Text der Versicherungsbestätigung auch dementsprechend verfasst ist.

Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen kann nicht im Hinblick auf eine – auch schwerpunktmäßige – Parallelzulassung und –tätigkeit in einem anderen EU-Staat befreit werden.

 

Die Verpflichtung zu Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch den Rechtsanwalt, der von der Kanzleipflicht in Deutschland befreit ist, und seine Kanzlei nur im Ausland eingerichtet hat (BGH AnwZ (B) 38/97). Erst recht trifft sie solche Anwälte, die zumindest auch tatsächlich in Deutschland tätig sind.

 

Nach der Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichthofes (BGH, Beschl. v. 04.12.2006 – AnwZ (B) 106/05) kommt es auch nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt  keine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland ausübt.
Hinsichtlich des Erfordernisses Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO unterhalten zu müssen, kommt es entscheidend darauf an, dass für den Rechtsanwalt die Berechtigung besteht, trotz Verlegung seiner  Tätigkeit ins Ausland, seinen Beruf in Deutschland ausüben zu können.

   

Mitversicherung über die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei

Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 3. Auflage, 2010, Rdn. 115 zu § 51 BRAO).
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den  Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter,  in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.

 

Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung  übernehmen.  

 

In Verbindung damit wird es so gehandhabt, dass  für den in einer Kanzlei angestellten und dort mitversicherten Rechtsanwalt die Prämie für seine eigene Berufshaftpflichtversicherung  in der Regel 20 % der Normalprämie beträgt. Er erhält quasi einen Rabatt von 80 %, da das überwiegende Haftungsrisiko durch die gleichzeitig bestehende Mitversicherung in der Kanzlei abgedeckt ist (BRAK-Mitt. 1994, S. 202 ff.; AnwBl 1995, S. 234 ff.).

 

Haftungsrechtliche Regressansprüche die  der Arbeitgeber u.U. gegenüber dem angestellten Rechtanwalt im Innenverhältnis geltend machen kann, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen  des BAG über die Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAG, NJW 1995, 210; Schnorbus, MDR 1994, 961 m.w.N.).


Soweit das Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers versicherbar ist, haftet der angestellte Rechtsanwalt dem Arbeitgeber nur in Höhe der nicht von der Versicherung abgedeckten Beträge (also Selbstbeteiligung und eigene Gebühren  (vgl. BAG, AP § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers, Nr. 92; Schnorbus MDR 1994, 961, 965). 


Eine Unterversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers, da es dessen Obliegenheit ist, ausreichenden Versicherungsschutz sicher zu stellen.

 

Für den angestellten Rechtsanwalt wie auch für den freien Mitarbeiter empfiehlt sich überdies, vorsorglich vertragliche Haftungsvereinbarungen mit dem Dienstherrn  zu treffen, damit sie nicht Gefahr laufen, den von der Versicherung nicht gedeckten Schadensteil selbst tragen zu müssen (vgl. Brieske AnwBl 1992, 519; Wettlauf, AnwBl 1989, 208).

   

Verringerung der Versicherungskosten bei nur noch geringfügiger anwaltlicher Tätigkeit aus Altersgründen

Für den o.g. Personenkreis bieten die Versicherungsgesellschaften in der Regel eine Absicherung ihrer Tätigkeit im eigenen Namen an, die deutlich günstiger ist als die ansonsten üblicherweise zu zahlende Prämie.  Dieses Angebot unterbreiten die Versicherer in der Regel nicht von sich aus. Ein entsprechender Antrag muss gestellt werden.


Rechtsanwälte die aus Altersgründen tatsächlich nur noch geringfügig  tätig sind (für die Beurteilung wird in der Regel der Jahrsumsatz herangezogen), und diese Möglichkeit nutzen wollen, sollten bei ihrer Versicherung ein konkret auf die bestehende Situation abgestimmtes Angebot anfordern.