Berufsrechtliche Pflichten
Seit der Reform des Berufsrechts im Jahre 1994 gibt es kein allgemeines Standesrecht mehr, sondern nur noch ein Berufsrecht, wie es seinerseits in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) niedergelegt ist. Berufsrechtlich relevante Vorschriften finden sich jedoch auch im Gebührenrecht, Strafrecht u.a. einschlägigen Gesetzen.
Infolge davon können nur Verstöße gegen spezifische Einzelpflichten im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens aufgegriffen werden, die sich aus den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Pflicht, deren Verletzung in Betracht kommt, muss bei Rückfrage dem betroffenen Kollegen bekannt gemacht und er muss außerdem auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung hingewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Die Generalklausel in § 43 BRAO (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung) kann als solche und für sich allein nicht zum Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens gemacht werden, sondern bedarf der Konkretisierung, auch durch gesetzliche Regelungen außerhalb der BRAO, beispielsweise die Pflicht zur Wahrheit nach § 138 ZPO oder das Verbot der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB.
Wenn deshalb kein konkreter Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt oder gar nicht vorgetragen wird, kann die Beschwerde nicht aufgegriffen werden. Für den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens vor der Kammer steht Ihnen eine schematische Übersicht im Downloadbereich zur Verfügung.
